Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.sein Amt auf irgend eine Weise vacant wird; Section 9. Er kann in außerordentlichen Fällen die Stän- Section 10. Er soll die Land- und Seemacht dieses Staats Section 11. Es soll für jede Grafschaft des Staats durch ſein Amt auf irgend eine Weiſe vacant wird; Section 9. Er kann in außerordentlichen Faͤllen die Staͤn- Section 10. Er ſoll die Land- und Seemacht dieſes Staats Section 11. Es ſoll fuͤr jede Grafſchaft des Staats durch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0171" n="157"/> ſein Amt auf irgend eine Weiſe vacant wird;<lb/> ſo ſoll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle<lb/> zu beſetzen durch Ernennung einer Commiſſion,<lb/> welche mit der naͤchſten General-Verſammlung<lb/> aufhoͤrt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 9.</head><lb/> <p>Er kann in außerordentlichen Faͤllen die Staͤn-<lb/> de durch eine Proclamation zuſammenrufen, und<lb/> ſoll denſelben bei ihrer Verſammlung die Urſachen<lb/> vortragen, warum er ſie berufen hat.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 10.</head><lb/> <p>Er ſoll die Land- und Seemacht dieſes Staats<lb/> en Chef befehligen, ausgenommen, wenn ſie in<lb/> den Dienſt der vereinigten Staaten berufen werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 11.</head><lb/> <p>Es ſoll fuͤr jede Grafſchaft des Staats durch<lb/> die Waͤhler der General-Verſammlung, und zu<lb/> derſelben Zeit, und an denſelben Orten, ein She-<lb/> rif und ein Coroner (Mord-Beſchauer) erwaͤhlt<lb/> werden, und zwar nach den Vorſchriften, welche<lb/> das Geſetz hierin vorſchreibt. Der Sherif und Co-<lb/> roner ſollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange-<lb/> rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und ſollen<lb/> vom Dienſte entfernt und fuͤr unfaͤhig erklaͤrt<lb/> werden, nach dem wie daruͤber durch das Geſetz<lb/> beſtimmt wird.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [157/0171]
ſein Amt auf irgend eine Weiſe vacant wird;
ſo ſoll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle
zu beſetzen durch Ernennung einer Commiſſion,
welche mit der naͤchſten General-Verſammlung
aufhoͤrt.
Section 9.
Er kann in außerordentlichen Faͤllen die Staͤn-
de durch eine Proclamation zuſammenrufen, und
ſoll denſelben bei ihrer Verſammlung die Urſachen
vortragen, warum er ſie berufen hat.
Section 10.
Er ſoll die Land- und Seemacht dieſes Staats
en Chef befehligen, ausgenommen, wenn ſie in
den Dienſt der vereinigten Staaten berufen werden.
Section 11.
Es ſoll fuͤr jede Grafſchaft des Staats durch
die Waͤhler der General-Verſammlung, und zu
derſelben Zeit, und an denſelben Orten, ein She-
rif und ein Coroner (Mord-Beſchauer) erwaͤhlt
werden, und zwar nach den Vorſchriften, welche
das Geſetz hierin vorſchreibt. Der Sherif und Co-
roner ſollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange-
rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und ſollen
vom Dienſte entfernt und fuͤr unfaͤhig erklaͤrt
werden, nach dem wie daruͤber durch das Geſetz
beſtimmt wird.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |