Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

Bild:
<< vorherige Seite

sein Amt auf irgend eine Weise vacant wird;
so soll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle
zu besetzen durch Ernennung einer Commission,
welche mit der nächsten General-Versammlung
aufhört.

Section 9.

Er kann in außerordentlichen Fällen die Stän-
de durch eine Proclamation zusammenrufen, und
soll denselben bei ihrer Versammlung die Ursachen
vortragen, warum er sie berufen hat.

Section 10.

Er soll die Land- und Seemacht dieses Staats
en Chef befehligen, ausgenommen, wenn sie in
den Dienst der vereinigten Staaten berufen werden.

Section 11.

Es soll für jede Grafschaft des Staats durch
die Wähler der General-Versammlung, und zu
derselben Zeit, und an denselben Orten, ein She-
rif und ein Coroner (Mord-Beschauer) erwählt
werden, und zwar nach den Vorschriften, welche
das Gesetz hierin vorschreibt. Der Sherif und Co-
roner sollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange-
rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und sollen
vom Dienste entfernt und für unfähig erklärt
werden, nach dem wie darüber durch das Gesetz
bestimmt wird.

ſein Amt auf irgend eine Weiſe vacant wird;
ſo ſoll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle
zu beſetzen durch Ernennung einer Commiſſion,
welche mit der naͤchſten General-Verſammlung
aufhoͤrt.

Section 9.

Er kann in außerordentlichen Faͤllen die Staͤn-
de durch eine Proclamation zuſammenrufen, und
ſoll denſelben bei ihrer Verſammlung die Urſachen
vortragen, warum er ſie berufen hat.

Section 10.

Er ſoll die Land- und Seemacht dieſes Staats
en Chef befehligen, ausgenommen, wenn ſie in
den Dienſt der vereinigten Staaten berufen werden.

Section 11.

Es ſoll fuͤr jede Grafſchaft des Staats durch
die Waͤhler der General-Verſammlung, und zu
derſelben Zeit, und an denſelben Orten, ein She-
rif und ein Coroner (Mord-Beſchauer) erwaͤhlt
werden, und zwar nach den Vorſchriften, welche
das Geſetz hierin vorſchreibt. Der Sherif und Co-
roner ſollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange-
rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und ſollen
vom Dienſte entfernt und fuͤr unfaͤhig erklaͤrt
werden, nach dem wie daruͤber durch das Geſetz
beſtimmt wird.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0171" n="157"/>
&#x017F;ein Amt auf irgend eine Wei&#x017F;e vacant wird;<lb/>
&#x017F;o &#x017F;oll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle<lb/>
zu be&#x017F;etzen durch Ernennung einer Commi&#x017F;&#x017F;ion,<lb/>
welche mit der na&#x0364;ch&#x017F;ten General-Ver&#x017F;ammlung<lb/>
aufho&#x0364;rt.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Section</hi> 9.</head><lb/>
            <p>Er kann in außerordentlichen Fa&#x0364;llen die Sta&#x0364;n-<lb/>
de durch eine Proclamation zu&#x017F;ammenrufen, und<lb/>
&#x017F;oll den&#x017F;elben bei ihrer Ver&#x017F;ammlung die Ur&#x017F;achen<lb/>
vortragen, warum er &#x017F;ie berufen hat.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Section</hi> 10.</head><lb/>
            <p>Er &#x017F;oll die Land- und Seemacht die&#x017F;es Staats<lb/>
en Chef befehligen, ausgenommen, wenn &#x017F;ie in<lb/>
den Dien&#x017F;t der vereinigten Staaten berufen werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Section</hi> 11.</head><lb/>
            <p>Es &#x017F;oll fu&#x0364;r jede Graf&#x017F;chaft des Staats durch<lb/>
die Wa&#x0364;hler der General-Ver&#x017F;ammlung, und zu<lb/>
der&#x017F;elben Zeit, und an den&#x017F;elben Orten, ein She-<lb/>
rif und ein Coroner (Mord-Be&#x017F;chauer) erwa&#x0364;hlt<lb/>
werden, und zwar nach den Vor&#x017F;chriften, welche<lb/>
das Ge&#x017F;etz hierin vor&#x017F;chreibt. Der Sherif und Co-<lb/>
roner &#x017F;ollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange-<lb/>
rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und &#x017F;ollen<lb/>
vom Dien&#x017F;te entfernt und fu&#x0364;r unfa&#x0364;hig erkla&#x0364;rt<lb/>
werden, nach dem wie daru&#x0364;ber durch das Ge&#x017F;etz<lb/>
be&#x017F;timmt wird.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[157/0171] ſein Amt auf irgend eine Weiſe vacant wird; ſo ſoll der Gouverneur die Macht haben, die Stelle zu beſetzen durch Ernennung einer Commiſſion, welche mit der naͤchſten General-Verſammlung aufhoͤrt. Section 9. Er kann in außerordentlichen Faͤllen die Staͤn- de durch eine Proclamation zuſammenrufen, und ſoll denſelben bei ihrer Verſammlung die Urſachen vortragen, warum er ſie berufen hat. Section 10. Er ſoll die Land- und Seemacht dieſes Staats en Chef befehligen, ausgenommen, wenn ſie in den Dienſt der vereinigten Staaten berufen werden. Section 11. Es ſoll fuͤr jede Grafſchaft des Staats durch die Waͤhler der General-Verſammlung, und zu derſelben Zeit, und an denſelben Orten, ein She- rif und ein Coroner (Mord-Beſchauer) erwaͤhlt werden, und zwar nach den Vorſchriften, welche das Geſetz hierin vorſchreibt. Der Sherif und Co- roner ſollen, von dem Zeitraume ihrer Wahl ange- rechnet, ihr Amt zwei Jahr bekleiden, und ſollen vom Dienſte entfernt und fuͤr unfaͤhig erklaͤrt werden, nach dem wie daruͤber durch das Geſetz beſtimmt wird.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/171
Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/171>, abgerufen am 24.11.2024.