Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.Jemand von der Wahl selbst, so wie von dem Recht Section 31. Im Jahre 1820, und nachher alle 5 Jahre, Section 32. Alle Vorschläge über Erhebung einer Steuer Artikel III. Section 1. Mit der ausübenden Gewalt des Staats soll Section 2. Die erste Wahl eines Gouverneurs soll be- Jemand von der Wahl ſelbſt, ſo wie von dem Recht Section 31. Im Jahre 1820, und nachher alle 5 Jahre, Section 32. Alle Vorſchlaͤge uͤber Erhebung einer Steuer Artikel III. Section 1. Mit der ausuͤbenden Gewalt des Staats ſoll Section 2. Die erſte Wahl eines Gouverneurs ſoll be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0168" n="154"/> Jemand von der Wahl ſelbſt, ſo wie von dem Recht<lb/> erwaͤhlt zu werden, auszuſchließen, wenn er der<lb/> Beſtechung, des Meineids, oder anderer entehren-<lb/> der Verbrechen uͤberwieſen iſt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 31.</head><lb/> <p>Im Jahre 1820, und nachher alle 5 Jahre,<lb/> ſoll eine Zaͤhlung der weißen Einwohner des Staats<lb/> Statt finden in der Art, wie es die Geſetze vorſchreiben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 32.</head><lb/> <p>Alle Vorſchlaͤge uͤber Erhebung einer Steuer<lb/> ſollen in dem Hauſe der Volksvertreter beginnen,<lb/> ſind jedoch der Abaͤnderung oder Verwerfung un-<lb/> terworfen, ſo wie in allen andern Faͤllen.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Artikel</hi> <hi rendition="#aq">III.</hi> </hi> </head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 1.</head><lb/> <p>Mit der ausuͤbenden Gewalt des Staats ſoll<lb/> ein Gouverneur bekleidet werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 2.</head><lb/> <p>Die erſte Wahl eines Gouverneurs ſoll be-<lb/> ginnen am erſten Donnerstage des naͤchſten Sep-<lb/> tembers, und ſoll an dieſem und den folgenden<lb/> Tagen dauern; die folgende Wahl ſoll den erſten<lb/> Montag im Auguſt des Jahrs 1822 gehalten<lb/> werden. Alsdann ſoll alle 4 Jahre am erſten<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0168]
Jemand von der Wahl ſelbſt, ſo wie von dem Recht
erwaͤhlt zu werden, auszuſchließen, wenn er der
Beſtechung, des Meineids, oder anderer entehren-
der Verbrechen uͤberwieſen iſt.
Section 31.
Im Jahre 1820, und nachher alle 5 Jahre,
ſoll eine Zaͤhlung der weißen Einwohner des Staats
Statt finden in der Art, wie es die Geſetze vorſchreiben.
Section 32.
Alle Vorſchlaͤge uͤber Erhebung einer Steuer
ſollen in dem Hauſe der Volksvertreter beginnen,
ſind jedoch der Abaͤnderung oder Verwerfung un-
terworfen, ſo wie in allen andern Faͤllen.
Artikel III.
Section 1.
Mit der ausuͤbenden Gewalt des Staats ſoll
ein Gouverneur bekleidet werden.
Section 2.
Die erſte Wahl eines Gouverneurs ſoll be-
ginnen am erſten Donnerstage des naͤchſten Sep-
tembers, und ſoll an dieſem und den folgenden
Tagen dauern; die folgende Wahl ſoll den erſten
Montag im Auguſt des Jahrs 1822 gehalten
werden. Alsdann ſoll alle 4 Jahre am erſten
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