können, sowohl während der Dauer der Sitzun- gen, als auch auf der Hin- und Zurückreise, und sollen gleichfalls nicht wegen ihrer Reden und Debatten in einem der Häuser an irgend einem andern Orte angegriffen werden können.
Section 13.
Jedes Haus mag mit Gefängniß bestrafen eine jede Person, (Nicht-Mitglied), welche die schuldige Achtung des Hauses durch ordnungswi- driges und verächtliches Betragen nicht beobachtet, vorausgesetzt, daß dieser Arrest zu keiner Zeit vier und zwanzig Stunden übersteigen darf.
Section 14.
Die Thüren jedes Hauses und jeder Com- mittee sollen offen seyn, ausgenommen in Fällen, wo nach der Meinung des Hauses Geheimhaltung erforderlich sey. Keines der Häuser kann ohne Zustimmung des andern sich länger als zwei Tage adjourniren, oder sich in einen andern Ort bege- ben als den, wo die beiden Häuser ihre Sitzun- gen halten.
Section 15.
Vorschläge können in einem Hause gemacht werden, doch das andere kann sie annehmen, än- dern, oder verwerfen.
koͤnnen, ſowohl waͤhrend der Dauer der Sitzun- gen, als auch auf der Hin- und Zuruͤckreiſe, und ſollen gleichfalls nicht wegen ihrer Reden und Debatten in einem der Haͤuſer an irgend einem andern Orte angegriffen werden koͤnnen.
Section 13.
Jedes Haus mag mit Gefaͤngniß beſtrafen eine jede Perſon, (Nicht-Mitglied), welche die ſchuldige Achtung des Hauſes durch ordnungswi- driges und veraͤchtliches Betragen nicht beobachtet, vorausgeſetzt, daß dieſer Arreſt zu keiner Zeit vier und zwanzig Stunden uͤberſteigen darf.
Section 14.
Die Thuͤren jedes Hauſes und jeder Com- mittee ſollen offen ſeyn, ausgenommen in Faͤllen, wo nach der Meinung des Hauſes Geheimhaltung erforderlich ſey. Keines der Haͤuſer kann ohne Zuſtimmung des andern ſich laͤnger als zwei Tage adjourniren, oder ſich in einen andern Ort bege- ben als den, wo die beiden Haͤuſer ihre Sitzun- gen halten.
Section 15.
Vorſchlaͤge koͤnnen in einem Hauſe gemacht werden, doch das andere kann ſie annehmen, aͤn- dern, oder verwerfen.
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koͤnnen, ſowohl waͤhrend der Dauer der Sitzun-
gen, als auch auf der Hin- und Zuruͤckreiſe, und
ſollen gleichfalls nicht wegen ihrer Reden und
Debatten in einem der Haͤuſer an irgend einem
andern Orte angegriffen werden koͤnnen.
Section 13.
Jedes Haus mag mit Gefaͤngniß beſtrafen
eine jede Perſon, (Nicht-Mitglied), welche die
ſchuldige Achtung des Hauſes durch ordnungswi-
driges und veraͤchtliches Betragen nicht beobachtet,
vorausgeſetzt, daß dieſer Arreſt zu keiner Zeit vier
und zwanzig Stunden uͤberſteigen darf.
Section 14.
Die Thuͤren jedes Hauſes und jeder Com-
mittee ſollen offen ſeyn, ausgenommen in Faͤllen,
wo nach der Meinung des Hauſes Geheimhaltung
erforderlich ſey. Keines der Haͤuſer kann ohne
Zuſtimmung des andern ſich laͤnger als zwei Tage
adjourniren, oder ſich in einen andern Ort bege-
ben als den, wo die beiden Haͤuſer ihre Sitzun-
gen halten.
Section 15.
Vorſchlaͤge koͤnnen in einem Hauſe gemacht
werden, doch das andere kann ſie annehmen, aͤn-
dern, oder verwerfen.
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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/163>, abgerufen am 17.02.2025.
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