bende Autorität bekleiden. Sie soll bestehen aus einem Senat und einem Hause der Volks- vertreter. Beide werden vom Volke erwählt.
Section 2.
Die erste Wahl der Senatoren und Volks- vertreter soll am dritten Donnerstage des nächsten Septembers anfangen, und diesen und die zwei folgenden Tage dauern; die nächste Wahl soll aber gehalten werden am ersten Montage im Au- gust 1819, und alsdann soll jedesmahl alle zwei Jahre die Wahl auf den ersten Montag im August gehalten werden, und zwar in jeder Grafschaft (County) und an solchen Orten, welche durch das Gesetz bestimmt werden.
Section 3.
Niemand kann Volksvertreter seyn, welcher nicht das ein und zwanzigste Jahr erreicht hat, nicht Bürger der vereinigten Staaten und Ein- wohner dieses Staats ist; welcher in den Gren- zen der Grafschaft oder des Districts, wo er er- wählt wird, nicht die nächsten zwölf Monate vor seiner Wahl gewohnt hat, wenn die Grafschaft oder der District so lange errichtet gewesen ist; wo nicht, so muß er im Umfange der Grafschaft oder Grafschaften, des Districts oder der Districte ge- wohnt haben, wozu diese sonst gehört, es sey denn;
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bende Autoritaͤt bekleiden. Sie ſoll beſtehen aus einem Senat und einem Hauſe der Volks- vertreter. Beide werden vom Volke erwaͤhlt.
Section 2.
Die erſte Wahl der Senatoren und Volks- vertreter ſoll am dritten Donnerstage des naͤchſten Septembers anfangen, und dieſen und die zwei folgenden Tage dauern; die naͤchſte Wahl ſoll aber gehalten werden am erſten Montage im Au- guſt 1819, und alsdann ſoll jedesmahl alle zwei Jahre die Wahl auf den erſten Montag im Auguſt gehalten werden, und zwar in jeder Grafſchaft (County) und an ſolchen Orten, welche durch das Geſetz beſtimmt werden.
Section 3.
Niemand kann Volksvertreter ſeyn, welcher nicht das ein und zwanzigſte Jahr erreicht hat, nicht Buͤrger der vereinigten Staaten und Ein- wohner dieſes Staats iſt; welcher in den Gren- zen der Grafſchaft oder des Diſtricts, wo er er- waͤhlt wird, nicht die naͤchſten zwoͤlf Monate vor ſeiner Wahl gewohnt hat, wenn die Grafſchaft oder der Diſtrict ſo lange errichtet geweſen iſt; wo nicht, ſo muß er im Umfange der Grafſchaft oder Grafſchaften, des Diſtricts oder der Diſtricte ge- wohnt haben, wozu dieſe ſonſt gehoͤrt, es ſey denn;
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bende Autoritaͤt bekleiden. Sie ſoll beſtehen aus
einem Senat und einem Hauſe der Volks-
vertreter. Beide werden vom Volke erwaͤhlt.
Section 2.
Die erſte Wahl der Senatoren und Volks-
vertreter ſoll am dritten Donnerstage des naͤchſten
Septembers anfangen, und dieſen und die zwei
folgenden Tage dauern; die naͤchſte Wahl ſoll
aber gehalten werden am erſten Montage im Au-
guſt 1819, und alsdann ſoll jedesmahl alle zwei
Jahre die Wahl auf den erſten Montag im Auguſt
gehalten werden, und zwar in jeder Grafſchaft
(County) und an ſolchen Orten, welche durch
das Geſetz beſtimmt werden.
Section 3.
Niemand kann Volksvertreter ſeyn, welcher
nicht das ein und zwanzigſte Jahr erreicht hat,
nicht Buͤrger der vereinigten Staaten und Ein-
wohner dieſes Staats iſt; welcher in den Gren-
zen der Grafſchaft oder des Diſtricts, wo er er-
waͤhlt wird, nicht die naͤchſten zwoͤlf Monate vor
ſeiner Wahl gewohnt hat, wenn die Grafſchaft
oder der Diſtrict ſo lange errichtet geweſen iſt; wo
nicht, ſo muß er im Umfange der Grafſchaft oder
Grafſchaften, des Diſtricts oder der Diſtricte ge-
wohnt haben, wozu dieſe ſonſt gehoͤrt, es ſey denn;
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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/159>, abgerufen am 16.07.2024.
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