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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die Sünderin.

"Fremde Gesellen oder Dienstboten sind, wenn sie in drei
Tagen nach ihrer Ankunft keinen Dienst finden oder
nach ihrer Entlassung aus dem Dienst sich drei Tage
arbeitslos umhertreiben, sofort aus der Stadt zu
verweisen." --

Polizeireglement einer norddeutschen Residenz.
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Die Sünderin.

„Fremde Geſellen oder Dienſtboten ſind, wenn ſie in drei
Tagen nach ihrer Ankunft keinen Dienſt finden oder
nach ihrer Entlaſſung aus dem Dienſt ſich drei Tage
arbeitslos umhertreiben, ſofort aus der Stadt zu
verweiſen.“ —

Polizeireglement einer norddeutſchen Reſidenz.
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[[67]/0081] Die Sünderin. „Fremde Geſellen oder Dienſtboten ſind, wenn ſie in drei Tagen nach ihrer Ankunft keinen Dienſt finden oder nach ihrer Entlaſſung aus dem Dienſt ſich drei Tage arbeitslos umhertreiben, ſofort aus der Stadt zu verweiſen.“ — Polizeireglement einer norddeutſchen Reſidenz. 5 *

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. [67]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/81>, abgerufen am 23.11.2024.