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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Polizeiliche Ehescheidung.
-- wenigstens für den Augenblick -- bald zerstreut, denn
nach Verlauf von einigen Stunden kehrte Paul von der
Polizei zu seiner Gattin zurück.


Paul war ein Ausländer, ein Deutscher nämlich. Als
er sich in K. verheirathet hatte, war er um Ertheilung
des Bürgerrechts eingekommen, die Polizei aber hatte ihm
den Bescheid gegeben, daß man gegen seinen Aufenthalt
in K. zwar nichts habe, ihm aber das Bürgerrecht vor¬
läufig nicht ertheilen könne. Da die Gemeinden zur
Aufnahme von Ausländern nicht verpflichtet sind, so hatte
sich Paul damals bei diesem Bescheide begnügen müssen.
Als er jetzt nach der Polizei gebracht wurde, nahm man
einfach ein Protokoll über seine Verhältnisse auf; sein
Antrag: wenn irgend etwas gegen ihn vorliege, ihn zur
gerichtlichen Verantwortung zu ziehen, ward nicht beach¬
tet. Das Warum ? mag der scharfsinnige Leser selbst
errathen. Statt dessen aber erhielt Paul nach einigen
Tagen die polizeiliche Weisung, Stadt und Land zu ver¬
lassen.

Polizeiliche Eheſcheidung.
— wenigſtens fuͤr den Augenblick — bald zerſtreut, denn
nach Verlauf von einigen Stunden kehrte Paul von der
Polizei zu ſeiner Gattin zuruͤck.


Paul war ein Auslaͤnder, ein Deutſcher naͤmlich. Als
er ſich in K. verheirathet hatte, war er um Ertheilung
des Buͤrgerrechts eingekommen, die Polizei aber hatte ihm
den Beſcheid gegeben, daß man gegen ſeinen Aufenthalt
in K. zwar nichts habe, ihm aber das Buͤrgerrecht vor¬
laͤufig nicht ertheilen koͤnne. Da die Gemeinden zur
Aufnahme von Auslaͤndern nicht verpflichtet ſind, ſo hatte
ſich Paul damals bei dieſem Beſcheide begnuͤgen muͤſſen.
Als er jetzt nach der Polizei gebracht wurde, nahm man
einfach ein Protokoll uͤber ſeine Verhaͤltniſſe auf; ſein
Antrag: wenn irgend etwas gegen ihn vorliege, ihn zur
gerichtlichen Verantwortung zu ziehen, ward nicht beach¬
tet. Das Warum ? mag der ſcharfſinnige Leſer ſelbſt
errathen. Statt deſſen aber erhielt Paul nach einigen
Tagen die polizeiliche Weiſung, Stadt und Land zu ver¬
laſſen.

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[53/0067] Polizeiliche Eheſcheidung. — wenigſtens fuͤr den Augenblick — bald zerſtreut, denn nach Verlauf von einigen Stunden kehrte Paul von der Polizei zu ſeiner Gattin zuruͤck. Paul war ein Auslaͤnder, ein Deutſcher naͤmlich. Als er ſich in K. verheirathet hatte, war er um Ertheilung des Buͤrgerrechts eingekommen, die Polizei aber hatte ihm den Beſcheid gegeben, daß man gegen ſeinen Aufenthalt in K. zwar nichts habe, ihm aber das Buͤrgerrecht vor¬ laͤufig nicht ertheilen koͤnne. Da die Gemeinden zur Aufnahme von Auslaͤndern nicht verpflichtet ſind, ſo hatte ſich Paul damals bei dieſem Beſcheide begnuͤgen muͤſſen. Als er jetzt nach der Polizei gebracht wurde, nahm man einfach ein Protokoll uͤber ſeine Verhaͤltniſſe auf; ſein Antrag: wenn irgend etwas gegen ihn vorliege, ihn zur gerichtlichen Verantwortung zu ziehen, ward nicht beach¬ tet. Das Warum ? mag der ſcharfſinnige Leſer ſelbſt errathen. Statt deſſen aber erhielt Paul nach einigen Tagen die polizeiliche Weiſung, Stadt und Land zu ver¬ laſſen.

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/67>, abgerufen am 23.11.2024.