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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Polizeiliche Eheſcheidung.

„Schließlich wird darauf aufmerkſam gemacht, daß, wenn
ſich ein Inlaͤnder im Auslande ohne die, mit kreis¬
amtlicher Beglaubigung verſehene, Zuſtimmung des
Stadtrathes ſeiner Heimath verheirathet, die ihm
angetraute Auslaͤnderin und die mit ihr erzeugten
Kinder ein Heimathsrecht in hieſigen Landen nicht
anzuſprechen haben.“ —

Aus den Kurfuͤrſtl. Heſſ. Heimathſcheinen.

„Die Eigenſchaft als Preuße geht verloren: — —4) bei
einer preußiſchen Unterthanin durch deren Verheira¬
thung an einen Auslaͤnder.“ —

Preuß. Geſetzſammlung; Geſ. v. 31. Dez, 1842,
Nr. 2320, §.15.

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. [47]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/61>, abgerufen am 04.01.2025.