unter dem Vorgeben, daß er dasselbe (vor sieben Jahren) durch Verschweigen seiner frühern Hamburger Erlebnisse erschlichen habe, und verwies ihn des Gebietes.
Obwohl er von Altona aus in dem Zeitraum von 1832-1840 wiederholt nach Hamburg gekommen und wegen übertretener Verweisung verschiedentlich und mit geschärfter Gefängnißstrafe bestraft worden war, wußte sich Hanemann doch, als er jetzt Altona verlassen mußte, nirgends anders hin als nach Hamburg zu wenden. Allein schon am 28. April 1840 ward er arretirt und in achttägige Zuchthausstrafe verurtheilt. Dann blieb er bis zum 21. Juli 1841 übersehen in Hamburg, wurde wieder arretirt, zu sechs¬ wöchiger Zuchthausstrafe abwechselnd mit Tretmühle verurtheilt und nach überstandener Strafe am 3. Sep¬ tember 1841 nach Altona abgeliefert. Die Altonaer Behörde transportirte ihn wieder nach Hamburg zurück, wo er sogleich ins Gefängniß gesetzt wurde. Darauf unterhandelte die Hamburgische Behörde wegen Aufnahme Hanemanns mit der zu Hoya und Wunstorf im Han¬ növerschen, aber vergeblich, dann transportirte sie ihn am 12. Januar 1842 über die Grenze nach Altona. Von
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Vom heimathloſen Vaterland.
unter dem Vorgeben, daß er daſſelbe (vor ſieben Jahren) durch Verſchweigen ſeiner fruͤhern Hamburger Erlebniſſe erſchlichen habe, und verwies ihn des Gebietes.
Obwohl er von Altona aus in dem Zeitraum von 1832–1840 wiederholt nach Hamburg gekommen und wegen uͤbertretener Verweiſung verſchiedentlich und mit geſchaͤrfter Gefaͤngnißſtrafe beſtraft worden war, wußte ſich Hanemann doch, als er jetzt Altona verlaſſen mußte, nirgends anders hin als nach Hamburg zu wenden. Allein ſchon am 28. April 1840 ward er arretirt und in achttaͤgige Zuchthausſtrafe verurtheilt. Dann blieb er bis zum 21. Juli 1841 uͤberſehen in Hamburg, wurde wieder arretirt, zu ſechs¬ woͤchiger Zuchthausſtrafe abwechſelnd mit Tretmuͤhle verurtheilt und nach uͤberſtandener Strafe am 3. Sep¬ tember 1841 nach Altona abgeliefert. Die Altonaer Behoͤrde transportirte ihn wieder nach Hamburg zuruͤck, wo er ſogleich ins Gefaͤngniß geſetzt wurde. Darauf unterhandelte die Hamburgiſche Behoͤrde wegen Aufnahme Hanemanns mit der zu Hoya und Wunſtorf im Han¬ noͤverſchen, aber vergeblich, dann transportirte ſie ihn am 12. Januar 1842 uͤber die Grenze nach Altona. Von
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Vom heimathloſen Vaterland.
unter dem Vorgeben, daß er daſſelbe (vor ſieben Jahren)
durch Verſchweigen ſeiner fruͤhern Hamburger Erlebniſſe
erſchlichen habe, und verwies ihn des Gebietes.
Obwohl er von Altona aus in dem Zeitraum von
1832–1840 wiederholt nach Hamburg gekommen und
wegen uͤbertretener Verweiſung verſchiedentlich und mit
geſchaͤrfter Gefaͤngnißſtrafe beſtraft worden war, wußte ſich
Hanemann doch, als er jetzt Altona verlaſſen mußte,
nirgends anders hin als nach Hamburg zu wenden. Allein
ſchon am 28. April 1840 ward er arretirt und in
achttaͤgige Zuchthausſtrafe
verurtheilt. Dann blieb er bis zum 21. Juli 1841
uͤberſehen in Hamburg, wurde wieder arretirt, zu ſechs¬
woͤchiger Zuchthausſtrafe
abwechſelnd mit Tretmuͤhle
verurtheilt und nach uͤberſtandener Strafe am 3. Sep¬
tember 1841 nach Altona abgeliefert. Die Altonaer
Behoͤrde transportirte ihn wieder nach Hamburg zuruͤck,
wo er ſogleich ins Gefaͤngniß geſetzt wurde. Darauf
unterhandelte die Hamburgiſche Behoͤrde wegen Aufnahme
Hanemanns mit der zu Hoya und Wunſtorf im Han¬
noͤverſchen, aber vergeblich, dann transportirte ſie ihn am
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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/161>, abgerufen am 07.07.2024.
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