Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.Die vorgesetzte Dienstbehörde. Meilen von der Stadt entfernt, und er hatte daher nurnoch den Nachweis selbstständigen Erwerbes zu führen. Der Kommissarius, welchem die Aufnahme dieser Ver¬ hältnisse oblag, ließ auch die Angaben des Schusters zu Protokoll nehmen, und schickte die Papiere an die Poli¬ zeidirektion. Nach Verlauf von drei Wochen lief von hier der Bescheid ein. Schwind war nur Flickschuster, das heißt, er durfte, Die vorgeſetzte Dienſtbehoͤrde. Meilen von der Stadt entfernt, und er hatte daher nurnoch den Nachweis ſelbſtſtaͤndigen Erwerbes zu fuͤhren. Der Kommiſſarius, welchem die Aufnahme dieſer Ver¬ haͤltniſſe oblag, ließ auch die Angaben des Schuſters zu Protokoll nehmen, und ſchickte die Papiere an die Poli¬ zeidirektion. Nach Verlauf von drei Wochen lief von hier der Beſcheid ein. Schwind war nur Flickſchuſter, das heißt, er durfte, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0152" n="138"/><fw place="top" type="header">Die vorgeſetzte Dienſtbehoͤrde.<lb/></fw> Meilen von der Stadt entfernt, und er hatte daher nur<lb/> noch den Nachweis ſelbſtſtaͤndigen Erwerbes zu fuͤhren.<lb/> Der Kommiſſarius, welchem die Aufnahme dieſer Ver¬<lb/> haͤltniſſe oblag, ließ auch die Angaben des Schuſters zu<lb/> Protokoll nehmen, und ſchickte die Papiere an die Poli¬<lb/> zeidirektion. Nach Verlauf von drei Wochen lief von<lb/> hier der Beſcheid ein.</p><lb/> <p>Schwind war nur Flickſchuſter, das heißt, er durfte,<lb/> da er nicht Meiſter geworden, keine neuen vollſtaͤndigen<lb/> Arbeiten uͤbernehmen, es ſei denn im Dienſt anderer<lb/> Meiſter. Indem in dem Beſcheid der Polizeidirektion<lb/> dies Verhaͤltniß hervorgehoben wurde, hieß es unter An¬<lb/> ziehung eines Geſetzes, wonach zur Niederlaſſung der<lb/> Nachweis <hi rendition="#g">ſelbſtſtaͤndigen</hi> Lebenserwerbes erforderlich,<lb/> und einer Polizeiverordnung, wonach der Nachweis von<lb/> bloßen Arbeits<hi rendition="#g">kraͤften</hi> in dieſer Beziehung nicht ausrei¬<lb/> chend ſein ſollte, alsdann weiter:<lb/><hi rendition="#et">daß demgemaͤß im vorliegenden Falle der Nachweis<lb/> ſelbſtſtaͤndigen Erwerbes nicht als gefuͤhrt angenom¬<lb/> men werden koͤnne, vielmehr der Vermuthung<lb/> Raum gegeben ſei, Supplikant werde mit ſeiner<lb/> Familie fruͤher oder ſpaͤter der Gemeinde zur Laſt<lb/> fallen, und es muͤſſe ſeinem Geſuch um Geſtattung<lb/></hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [138/0152]
Die vorgeſetzte Dienſtbehoͤrde.
Meilen von der Stadt entfernt, und er hatte daher nur
noch den Nachweis ſelbſtſtaͤndigen Erwerbes zu fuͤhren.
Der Kommiſſarius, welchem die Aufnahme dieſer Ver¬
haͤltniſſe oblag, ließ auch die Angaben des Schuſters zu
Protokoll nehmen, und ſchickte die Papiere an die Poli¬
zeidirektion. Nach Verlauf von drei Wochen lief von
hier der Beſcheid ein.
Schwind war nur Flickſchuſter, das heißt, er durfte,
da er nicht Meiſter geworden, keine neuen vollſtaͤndigen
Arbeiten uͤbernehmen, es ſei denn im Dienſt anderer
Meiſter. Indem in dem Beſcheid der Polizeidirektion
dies Verhaͤltniß hervorgehoben wurde, hieß es unter An¬
ziehung eines Geſetzes, wonach zur Niederlaſſung der
Nachweis ſelbſtſtaͤndigen Lebenserwerbes erforderlich,
und einer Polizeiverordnung, wonach der Nachweis von
bloßen Arbeitskraͤften in dieſer Beziehung nicht ausrei¬
chend ſein ſollte, alsdann weiter:
daß demgemaͤß im vorliegenden Falle der Nachweis
ſelbſtſtaͤndigen Erwerbes nicht als gefuͤhrt angenom¬
men werden koͤnne, vielmehr der Vermuthung
Raum gegeben ſei, Supplikant werde mit ſeiner
Familie fruͤher oder ſpaͤter der Gemeinde zur Laſt
fallen, und es muͤſſe ſeinem Geſuch um Geſtattung
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