Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.Die Rechtsfrage. mächtigkeit, die Unbefugtheit seiner Maßnahme? DerBeamte ist nur seiner Behörde gegenüber, also den Po¬ lizeibegriffen gemäß, die ihn selbst leiten, verantwortlich; es fällt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬ begriffen und der Willkühr der Polizei die Bestimmung anheim, ob der Beamte seine außerordentliche Maßregel aus unbefugter Eigenmächtigkeit oder aus dringender Ver¬ anlassung ausgeübt hat. -- Uebrigens weiß ich auch nicht, warum die Polizei nicht willkührlich handeln sollte. Sie ist, wie Sie selbst sagten, eine Sicherheitsbe¬ hörde, sie steht nicht auf dem Rechts- oder Gesetzes- Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der Handhabung ihrer Unrechtmäßigkeit und Ungesetzlichkeit machen." -- "So vertheidigen Sie also die Einrichtung der Po¬ "Da schieben Sie mir, weil ich mit dem Einen "Unser Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszustand Die Rechtsfrage. maͤchtigkeit, die Unbefugtheit ſeiner Maßnahme? DerBeamte iſt nur ſeiner Behoͤrde gegenuͤber, alſo den Po¬ lizeibegriffen gemaͤß, die ihn ſelbſt leiten, verantwortlich; es faͤllt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬ begriffen und der Willkuͤhr der Polizei die Beſtimmung anheim, ob der Beamte ſeine außerordentliche Maßregel aus unbefugter Eigenmaͤchtigkeit oder aus dringender Ver¬ anlaſſung ausgeuͤbt hat. — Uebrigens weiß ich auch nicht, warum die Polizei nicht willkuͤhrlich handeln ſollte. Sie iſt, wie Sie ſelbſt ſagten, eine Sicherheitsbe¬ hoͤrde, ſie ſteht nicht auf dem Rechts- oder Geſetzes- Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der Handhabung ihrer Unrechtmaͤßigkeit und Ungeſetzlichkeit machen.“ — „So vertheidigen Sie alſo die Einrichtung der Po¬ „Da ſchieben Sie mir, weil ich mit dem Einen „Unſer Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszuſtand <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0126" n="112"/><fw place="top" type="header">Die Rechtsfrage.<lb/></fw>maͤchtigkeit, die Unbefugtheit ſeiner Maßnahme? Der<lb/> Beamte iſt nur ſeiner Behoͤrde gegenuͤber, alſo den Po¬<lb/> lizeibegriffen gemaͤß, die ihn ſelbſt leiten, verantwortlich;<lb/> es faͤllt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬<lb/> begriffen und der Willkuͤhr der Polizei die Beſtimmung<lb/> anheim, ob der Beamte ſeine außerordentliche Maßregel<lb/> aus unbefugter Eigenmaͤchtigkeit oder aus dringender Ver¬<lb/> anlaſſung ausgeuͤbt hat. — Uebrigens weiß ich auch nicht,<lb/> warum die Polizei nicht willkuͤhrlich handeln ſollte.<lb/> Sie iſt, wie Sie ſelbſt ſagten, eine Sicherheitsbe¬<lb/> hoͤrde, ſie ſteht nicht auf dem Rechts- oder Geſetzes-<lb/> Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der<lb/> Handhabung ihrer Unrechtmaͤßigkeit und Ungeſetzlichkeit<lb/> machen.“ —</p><lb/> <p>„So vertheidigen Sie alſo die Einrichtung der Po¬<lb/> lizei?“ ſagte die Frau vom Hauſe.</p><lb/> <p>„Da ſchieben Sie mir, weil ich mit dem Einen<lb/> nicht einverſtanden bin, die entgegengeſetzte, kontradikto¬<lb/> riſche Meinung unter, gnaͤdige Frau. Ich tadelte, daß<lb/> man der Polizei aus ihrer Willkuͤhr einen Vorwurf<lb/> machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬<lb/> lizeiverfahrens.“ —</p><lb/> <p>„Unſer Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszuſtand<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [112/0126]
Die Rechtsfrage.
maͤchtigkeit, die Unbefugtheit ſeiner Maßnahme? Der
Beamte iſt nur ſeiner Behoͤrde gegenuͤber, alſo den Po¬
lizeibegriffen gemaͤß, die ihn ſelbſt leiten, verantwortlich;
es faͤllt daher auch hier wieder den unbegrenzten Polizei¬
begriffen und der Willkuͤhr der Polizei die Beſtimmung
anheim, ob der Beamte ſeine außerordentliche Maßregel
aus unbefugter Eigenmaͤchtigkeit oder aus dringender Ver¬
anlaſſung ausgeuͤbt hat. — Uebrigens weiß ich auch nicht,
warum die Polizei nicht willkuͤhrlich handeln ſollte.
Sie iſt, wie Sie ſelbſt ſagten, eine Sicherheitsbe¬
hoͤrde, ſie ſteht nicht auf dem Rechts- oder Geſetzes-
Boden; darum kann man ihr keinen Vorwurf aus der
Handhabung ihrer Unrechtmaͤßigkeit und Ungeſetzlichkeit
machen.“ —
„So vertheidigen Sie alſo die Einrichtung der Po¬
lizei?“ ſagte die Frau vom Hauſe.
„Da ſchieben Sie mir, weil ich mit dem Einen
nicht einverſtanden bin, die entgegengeſetzte, kontradikto¬
riſche Meinung unter, gnaͤdige Frau. Ich tadelte, daß
man der Polizei aus ihrer Willkuͤhr einen Vorwurf
machte, deshalb aber bin ich noch kein Freund des Po¬
lizeiverfahrens.“ —
„Unſer Aller Ziel muß ein geordneter Rechtszuſtand
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