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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die Rechtsfrage.
zweifle ich nicht, daß man Ihnen im vorkommenden
Falle die Weigerung, solchem Befehl Folge zu leisten,
gewiß ungeahndet hingehen ließe: allein streng gesetzlich
betrachtet, müssen Sie ihm gehorchen." --

Die Gesellschaft sprach nunmehr über diesen Gegen¬
stand mit großer Lebhaftigkeit hin und wieder. Die
Meisten kamen darin überein, daß solchergestalt der Po¬
lizei die Ausübung großer Willkühr zustehe; daß es gar
nicht darauf ankomme, ob sie vielleicht in Wirklichkeit
keinen so schreienden Mißbrauch davon mache, wie das
letzte Beispiel meine, daß es aber schlimm genug sei,
daß solch ein Mißbrauch überhaupt nur Statt finden
könne.

Der Kriminalrath hatte an dieser Diskussion keinen
Antheil genommen, als ihn jetzt die Wirthin durch eine
Frage ins Gespräch zog.

"Es läßt sich nicht leugnen," sagte er am Schluß
einer sehr gelehrten Erklärung über das Wesen der Po¬
lizei, "daß bei den gegenwärtigen Verhältnissen dem ein¬
zelnen Beamten sehr viel Eigenmächtigkeit und willkühr¬
liche Handhabung seiner Gewalt überlassen ist. Auch
gestehe ich, daß es schlimm und mit den Rechtsbegriffen

Die Rechtsfrage.
zweifle ich nicht, daß man Ihnen im vorkommenden
Falle die Weigerung, ſolchem Befehl Folge zu leiſten,
gewiß ungeahndet hingehen ließe: allein ſtreng geſetzlich
betrachtet, muͤſſen Sie ihm gehorchen.“ —

Die Geſellſchaft ſprach nunmehr uͤber dieſen Gegen¬
ſtand mit großer Lebhaftigkeit hin und wieder. Die
Meiſten kamen darin uͤberein, daß ſolchergeſtalt der Po¬
lizei die Ausuͤbung großer Willkuͤhr zuſtehe; daß es gar
nicht darauf ankomme, ob ſie vielleicht in Wirklichkeit
keinen ſo ſchreienden Mißbrauch davon mache, wie das
letzte Beiſpiel meine, daß es aber ſchlimm genug ſei,
daß ſolch ein Mißbrauch uͤberhaupt nur Statt finden
koͤnne.

Der Kriminalrath hatte an dieſer Diſkuſſion keinen
Antheil genommen, als ihn jetzt die Wirthin durch eine
Frage ins Geſpraͤch zog.

„Es laͤßt ſich nicht leugnen,“ ſagte er am Schluß
einer ſehr gelehrten Erklaͤrung uͤber das Weſen der Po¬
lizei, „daß bei den gegenwaͤrtigen Verhaͤltniſſen dem ein¬
zelnen Beamten ſehr viel Eigenmaͤchtigkeit und willkuͤhr¬
liche Handhabung ſeiner Gewalt uͤberlaſſen iſt. Auch
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[109/0123] Die Rechtsfrage. zweifle ich nicht, daß man Ihnen im vorkommenden Falle die Weigerung, ſolchem Befehl Folge zu leiſten, gewiß ungeahndet hingehen ließe: allein ſtreng geſetzlich betrachtet, muͤſſen Sie ihm gehorchen.“ — Die Geſellſchaft ſprach nunmehr uͤber dieſen Gegen¬ ſtand mit großer Lebhaftigkeit hin und wieder. Die Meiſten kamen darin uͤberein, daß ſolchergeſtalt der Po¬ lizei die Ausuͤbung großer Willkuͤhr zuſtehe; daß es gar nicht darauf ankomme, ob ſie vielleicht in Wirklichkeit keinen ſo ſchreienden Mißbrauch davon mache, wie das letzte Beiſpiel meine, daß es aber ſchlimm genug ſei, daß ſolch ein Mißbrauch uͤberhaupt nur Statt finden koͤnne. Der Kriminalrath hatte an dieſer Diſkuſſion keinen Antheil genommen, als ihn jetzt die Wirthin durch eine Frage ins Geſpraͤch zog. „Es laͤßt ſich nicht leugnen,“ ſagte er am Schluß einer ſehr gelehrten Erklaͤrung uͤber das Weſen der Po¬ lizei, „daß bei den gegenwaͤrtigen Verhaͤltniſſen dem ein¬ zelnen Beamten ſehr viel Eigenmaͤchtigkeit und willkuͤhr¬ liche Handhabung ſeiner Gewalt uͤberlaſſen iſt. Auch geſtehe ich, daß es ſchlimm und mit den Rechtsbegriffen

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/123>, abgerufen am 27.11.2024.