Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.Die Rechtsfrage. entscheidet, ob zu jener außerordentlichen Maßregel Ver¬anlassung war, oder nicht." -- "Das ist aber doch mindestens eine Inkonsequenz der "Dies betrifft wieder die Frage, ob die Gesetze aus¬ Die Rechtsfrage. entſcheidet, ob zu jener außerordentlichen Maßregel Ver¬anlaſſung war, oder nicht.“ — „Das iſt aber doch mindeſtens eine Inkonſequenz der „Dies betrifft wieder die Frage, ob die Geſetze aus¬ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0120" n="106"/><fw place="top" type="header">Die Rechtsfrage.<lb/></fw>entſcheidet, ob zu jener außerordentlichen Maßregel Ver¬<lb/> anlaſſung war, oder nicht.“ —</p><lb/> <p>„Das iſt aber doch mindeſtens eine Inkonſequenz der<lb/> Geſetze,“ bemerkte eine Dame aus der Geſellſchaft. „Das<lb/> richterliche Erkenntniß erkennt den von einer ſolchen außer¬<lb/> ordentlichen Maßregel Betroffenen den Rechtsanſpruch auf<lb/> Entſchaͤdigung zu, ſpricht alſo damit ihre Schuldloſigkeit<lb/> aus, denn Verbrechern wuͤrde man keinen Anſpruch we¬<lb/> gen des durch ihre Strafe erlittenen Schadens zuerken¬<lb/> nen: gleichzeitig aber geſtatten die Geſetze der Polizeibe¬<lb/> hoͤrde, die Leute trotzdem als Verbrecher zu behandeln<lb/> und trotz der richterlichen Ehrenerklaͤrung doch die Ma߬<lb/> regel gegen ſie durchzufuͤhren.“ —</p><lb/> <p>„Dies betrifft wieder die Frage, ob die Geſetze aus¬<lb/> reichend ſind, mein Fraͤulein,“ erwiederte der Kriminal¬<lb/> rath unbeirrt, „waͤhrend es hier nur auf die Feſtſtellung<lb/> deſſen ankommt, was die Polizei und ihre Beamten<lb/> ohne Verletzung der Geſetze ausuͤben koͤnnen. — Ich<lb/> ſagte, daß jeder Staatsbuͤrger der adminiſtrativen Gewalt<lb/> Folge zu leiſten habe, daß ihm wegen vermeintlich ihm<lb/> zugefuͤgten Unrechts der Weg der Beſchwerde, und nur<lb/> wegen erlittenen Verluſtes die Entſchaͤdigungsklage gegen<lb/> die Polizei zuſtehe. Widerſetzt er ſich aber, ſo hat die<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0120]
Die Rechtsfrage.
entſcheidet, ob zu jener außerordentlichen Maßregel Ver¬
anlaſſung war, oder nicht.“ —
„Das iſt aber doch mindeſtens eine Inkonſequenz der
Geſetze,“ bemerkte eine Dame aus der Geſellſchaft. „Das
richterliche Erkenntniß erkennt den von einer ſolchen außer¬
ordentlichen Maßregel Betroffenen den Rechtsanſpruch auf
Entſchaͤdigung zu, ſpricht alſo damit ihre Schuldloſigkeit
aus, denn Verbrechern wuͤrde man keinen Anſpruch we¬
gen des durch ihre Strafe erlittenen Schadens zuerken¬
nen: gleichzeitig aber geſtatten die Geſetze der Polizeibe¬
hoͤrde, die Leute trotzdem als Verbrecher zu behandeln
und trotz der richterlichen Ehrenerklaͤrung doch die Ma߬
regel gegen ſie durchzufuͤhren.“ —
„Dies betrifft wieder die Frage, ob die Geſetze aus¬
reichend ſind, mein Fraͤulein,“ erwiederte der Kriminal¬
rath unbeirrt, „waͤhrend es hier nur auf die Feſtſtellung
deſſen ankommt, was die Polizei und ihre Beamten
ohne Verletzung der Geſetze ausuͤben koͤnnen. — Ich
ſagte, daß jeder Staatsbuͤrger der adminiſtrativen Gewalt
Folge zu leiſten habe, daß ihm wegen vermeintlich ihm
zugefuͤgten Unrechts der Weg der Beſchwerde, und nur
wegen erlittenen Verluſtes die Entſchaͤdigungsklage gegen
die Polizei zuſtehe. Widerſetzt er ſich aber, ſo hat die
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