Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.Die Rechtsfrage. "Eine Klage gegen die exekutiven Behörden ist nur "Eine außerordentliche, d. h. gesetzlich nicht zu recht¬ "Diesen Fall nämlich hat das Gesetz besonders vor¬ Die Rechtsfrage. „Eine Klage gegen die exekutiven Behoͤrden iſt nur „Eine außerordentliche, d. h. geſetzlich nicht zu recht¬ „Dieſen Fall naͤmlich hat das Geſetz beſonders vor¬ <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0119" n="105"/> <fw place="top" type="header">Die Rechtsfrage.<lb/></fw> <p>„Eine Klage gegen die exekutiven Behoͤrden iſt nur<lb/> in dem einzigen Fall ſtatthaft, daß Jemand einen Scha¬<lb/> den an Beſitz und Eigenthum nachweiſen kann, der ihm<lb/> durch eine außerordentliche Maßnahme erwachſen iſt.“ —</p><lb/> <p>„Eine außerordentliche, d. h. geſetzlich nicht zu recht¬<lb/> fertigende,“ ſagte der Arzt zu der Dame des Hauſes ge¬<lb/> wendet halblaut. Dieſe aber gab ihm ein Zeichen, an<lb/> ſich zu halten, und ſah auf den Kriminalrath, der immer<lb/> unbeirrt fortfuhr.</p><lb/> <p>„Dieſen Fall naͤmlich hat das Geſetz beſonders vor¬<lb/> geſehen, indem es dem Benachtheiligten ausdruͤcklich eine<lb/> Entſchaͤdigungsklage gegen die Polizeibehoͤrde zugeſteht;<lb/> doch iſt dabei von einer Rehabilitation in die fruͤhern<lb/> Rechte nicht die Rede. Wenn es daher z. B. vorkommt,<lb/> daß die Polizeibehoͤrde Leute aus Orten, wo ſie geſetzlich<lb/> ein Heimathsrecht beſitzen, dennoch fortweiſt, wie dies<lb/> zuweilen hoͤherer Ruͤckſichten halber in Univerſitaͤtsſtaͤdten<lb/> geſchieht: ſo haben dieſe Leute allerdings eine Entſchaͤdi¬<lb/> gungsklage auf den ihnen dadurch zugefuͤgten Nachtheil<lb/> am Eigenthum, nicht aber auf Wiedereinſetzung in ihre<lb/> Rechte. Dieſe letztere waͤre wiederum nur der Gegen¬<lb/> ſtand einer Beſchwerde an die vorgeſetzte adminiſtrative<lb/> Behoͤrde, die dann nach Berichterſtattung der Unterbehoͤrde<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [105/0119]
Die Rechtsfrage.
„Eine Klage gegen die exekutiven Behoͤrden iſt nur
in dem einzigen Fall ſtatthaft, daß Jemand einen Scha¬
den an Beſitz und Eigenthum nachweiſen kann, der ihm
durch eine außerordentliche Maßnahme erwachſen iſt.“ —
„Eine außerordentliche, d. h. geſetzlich nicht zu recht¬
fertigende,“ ſagte der Arzt zu der Dame des Hauſes ge¬
wendet halblaut. Dieſe aber gab ihm ein Zeichen, an
ſich zu halten, und ſah auf den Kriminalrath, der immer
unbeirrt fortfuhr.
„Dieſen Fall naͤmlich hat das Geſetz beſonders vor¬
geſehen, indem es dem Benachtheiligten ausdruͤcklich eine
Entſchaͤdigungsklage gegen die Polizeibehoͤrde zugeſteht;
doch iſt dabei von einer Rehabilitation in die fruͤhern
Rechte nicht die Rede. Wenn es daher z. B. vorkommt,
daß die Polizeibehoͤrde Leute aus Orten, wo ſie geſetzlich
ein Heimathsrecht beſitzen, dennoch fortweiſt, wie dies
zuweilen hoͤherer Ruͤckſichten halber in Univerſitaͤtsſtaͤdten
geſchieht: ſo haben dieſe Leute allerdings eine Entſchaͤdi¬
gungsklage auf den ihnen dadurch zugefuͤgten Nachtheil
am Eigenthum, nicht aber auf Wiedereinſetzung in ihre
Rechte. Dieſe letztere waͤre wiederum nur der Gegen¬
ſtand einer Beſchwerde an die vorgeſetzte adminiſtrative
Behoͤrde, die dann nach Berichterſtattung der Unterbehoͤrde
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