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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die Rechtsfrage.

"Eine Klage gegen die exekutiven Behörden ist nur
in dem einzigen Fall statthaft, daß Jemand einen Scha¬
den an Besitz und Eigenthum nachweisen kann, der ihm
durch eine außerordentliche Maßnahme erwachsen ist." --

"Eine außerordentliche, d. h. gesetzlich nicht zu recht¬
fertigende," sagte der Arzt zu der Dame des Hauses ge¬
wendet halblaut. Diese aber gab ihm ein Zeichen, an
sich zu halten, und sah auf den Kriminalrath, der immer
unbeirrt fortfuhr.

"Diesen Fall nämlich hat das Gesetz besonders vor¬
gesehen, indem es dem Benachtheiligten ausdrücklich eine
Entschädigungsklage gegen die Polizeibehörde zugesteht;
doch ist dabei von einer Rehabilitation in die frühern
Rechte nicht die Rede. Wenn es daher z. B. vorkommt,
daß die Polizeibehörde Leute aus Orten, wo sie gesetzlich
ein Heimathsrecht besitzen, dennoch fortweist, wie dies
zuweilen höherer Rücksichten halber in Universitätsstädten
geschieht: so haben diese Leute allerdings eine Entschädi¬
gungsklage auf den ihnen dadurch zugefügten Nachtheil
am Eigenthum, nicht aber auf Wiedereinsetzung in ihre
Rechte. Diese letztere wäre wiederum nur der Gegen¬
stand einer Beschwerde an die vorgesetzte administrative
Behörde, die dann nach Berichterstattung der Unterbehörde

Die Rechtsfrage.

„Eine Klage gegen die exekutiven Behoͤrden iſt nur
in dem einzigen Fall ſtatthaft, daß Jemand einen Scha¬
den an Beſitz und Eigenthum nachweiſen kann, der ihm
durch eine außerordentliche Maßnahme erwachſen iſt.“ —

„Eine außerordentliche, d. h. geſetzlich nicht zu recht¬
fertigende,“ ſagte der Arzt zu der Dame des Hauſes ge¬
wendet halblaut. Dieſe aber gab ihm ein Zeichen, an
ſich zu halten, und ſah auf den Kriminalrath, der immer
unbeirrt fortfuhr.

„Dieſen Fall naͤmlich hat das Geſetz beſonders vor¬
geſehen, indem es dem Benachtheiligten ausdruͤcklich eine
Entſchaͤdigungsklage gegen die Polizeibehoͤrde zugeſteht;
doch iſt dabei von einer Rehabilitation in die fruͤhern
Rechte nicht die Rede. Wenn es daher z. B. vorkommt,
daß die Polizeibehoͤrde Leute aus Orten, wo ſie geſetzlich
ein Heimathsrecht beſitzen, dennoch fortweiſt, wie dies
zuweilen hoͤherer Ruͤckſichten halber in Univerſitaͤtsſtaͤdten
geſchieht: ſo haben dieſe Leute allerdings eine Entſchaͤdi¬
gungsklage auf den ihnen dadurch zugefuͤgten Nachtheil
am Eigenthum, nicht aber auf Wiedereinſetzung in ihre
Rechte. Dieſe letztere waͤre wiederum nur der Gegen¬
ſtand einer Beſchwerde an die vorgeſetzte adminiſtrative
Behoͤrde, die dann nach Berichterſtattung der Unterbehoͤrde

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[105/0119] Die Rechtsfrage. „Eine Klage gegen die exekutiven Behoͤrden iſt nur in dem einzigen Fall ſtatthaft, daß Jemand einen Scha¬ den an Beſitz und Eigenthum nachweiſen kann, der ihm durch eine außerordentliche Maßnahme erwachſen iſt.“ — „Eine außerordentliche, d. h. geſetzlich nicht zu recht¬ fertigende,“ ſagte der Arzt zu der Dame des Hauſes ge¬ wendet halblaut. Dieſe aber gab ihm ein Zeichen, an ſich zu halten, und ſah auf den Kriminalrath, der immer unbeirrt fortfuhr. „Dieſen Fall naͤmlich hat das Geſetz beſonders vor¬ geſehen, indem es dem Benachtheiligten ausdruͤcklich eine Entſchaͤdigungsklage gegen die Polizeibehoͤrde zugeſteht; doch iſt dabei von einer Rehabilitation in die fruͤhern Rechte nicht die Rede. Wenn es daher z. B. vorkommt, daß die Polizeibehoͤrde Leute aus Orten, wo ſie geſetzlich ein Heimathsrecht beſitzen, dennoch fortweiſt, wie dies zuweilen hoͤherer Ruͤckſichten halber in Univerſitaͤtsſtaͤdten geſchieht: ſo haben dieſe Leute allerdings eine Entſchaͤdi¬ gungsklage auf den ihnen dadurch zugefuͤgten Nachtheil am Eigenthum, nicht aber auf Wiedereinſetzung in ihre Rechte. Dieſe letztere waͤre wiederum nur der Gegen¬ ſtand einer Beſchwerde an die vorgeſetzte adminiſtrative Behoͤrde, die dann nach Berichterſtattung der Unterbehoͤrde

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/119>, abgerufen am 23.11.2024.