Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.Die Rechtsfrage. jedem Gericht zurückgewiesen worden sein. Sein Rechts¬weg ist der der Beschwerde an die vorgesetzte Behörde des veranlassenden Beamten --" "Die alsdann die Beschwerde dem Angeklagten selbst "Da in unserm Falle eine bloße Verwechselung vor¬ "Eine schöne Unterscheidung!" bemerkte der neben Die Rechtsfrage. jedem Gericht zuruͤckgewieſen worden ſein. Sein Rechts¬weg iſt der der Beſchwerde an die vorgeſetzte Behoͤrde des veranlaſſenden Beamten —“ „Die alsdann die Beſchwerde dem Angeklagten ſelbſt „Da in unſerm Falle eine bloße Verwechſelung vor¬ „Eine ſchoͤne Unterſcheidung!“ bemerkte der neben <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0118" n="104"/><fw place="top" type="header">Die Rechtsfrage.<lb/></fw>jedem Gericht zuruͤckgewieſen worden ſein. Sein Rechts¬<lb/> weg iſt der der Beſchwerde an die vorgeſetzte Behoͤrde des<lb/> veranlaſſenden Beamten —“</p><lb/> <p>„Die alsdann die Beſchwerde dem Angeklagten ſelbſt<lb/> zuſtellt, damit er ſage, ob ſich die Sache auch ganz ſo<lb/> verhalte,“ rief der Arzt lachend, „und das Reſultat iſt<lb/> bei der natuͤrlichen, unpartheiiſchen Darſtellung des Be¬<lb/> klagten, dem ſeine Vorgeſetzten ja vollen Glauben ſchen¬<lb/> ken, leicht vorauszuſehen!“ —</p><lb/> <p>„Da in unſerm Falle eine bloße Verwechſelung vor¬<lb/> lag,“ fuhr der Kriminalrath fort, „indem der Gensd'arme<lb/> den Schneider fuͤr den entlaufenen Schuldigen hielt, ſo<lb/> zweifle ich allerdings nicht, daß der Schneider, wenn er<lb/> ſich haͤtte verhaften laſſen, mit einer Beſchwerde gar<lb/> nichts, auch nicht einen Verweis an den Gensd’armen<lb/> erreicht haben wuͤrde. Haͤtte der Gensd'arme den Hand¬<lb/> werker bei einem perſoͤnlichen Zuſammentreffen und nicht<lb/> bei Ausuͤbung ſeines Amtes verletzt, ſo haͤtte dem Hand¬<lb/> werker der ordentliche Rechtsweg gegen ihn als Privat¬<lb/> beleidiger offen geſtanden. Hier aber ſchuͤtzt denſelben ſeine<lb/> amtliche Funktion.“ —</p><lb/> <p>„Eine ſchoͤne Unterſcheidung!“ bemerkte der neben<lb/> ihm ſitzende rheiniſche Maler.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [104/0118]
Die Rechtsfrage.
jedem Gericht zuruͤckgewieſen worden ſein. Sein Rechts¬
weg iſt der der Beſchwerde an die vorgeſetzte Behoͤrde des
veranlaſſenden Beamten —“
„Die alsdann die Beſchwerde dem Angeklagten ſelbſt
zuſtellt, damit er ſage, ob ſich die Sache auch ganz ſo
verhalte,“ rief der Arzt lachend, „und das Reſultat iſt
bei der natuͤrlichen, unpartheiiſchen Darſtellung des Be¬
klagten, dem ſeine Vorgeſetzten ja vollen Glauben ſchen¬
ken, leicht vorauszuſehen!“ —
„Da in unſerm Falle eine bloße Verwechſelung vor¬
lag,“ fuhr der Kriminalrath fort, „indem der Gensd'arme
den Schneider fuͤr den entlaufenen Schuldigen hielt, ſo
zweifle ich allerdings nicht, daß der Schneider, wenn er
ſich haͤtte verhaften laſſen, mit einer Beſchwerde gar
nichts, auch nicht einen Verweis an den Gensd’armen
erreicht haben wuͤrde. Haͤtte der Gensd'arme den Hand¬
werker bei einem perſoͤnlichen Zuſammentreffen und nicht
bei Ausuͤbung ſeines Amtes verletzt, ſo haͤtte dem Hand¬
werker der ordentliche Rechtsweg gegen ihn als Privat¬
beleidiger offen geſtanden. Hier aber ſchuͤtzt denſelben ſeine
amtliche Funktion.“ —
„Eine ſchoͤne Unterſcheidung!“ bemerkte der neben
ihm ſitzende rheiniſche Maler.
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