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Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846.

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Die Rechtsfrage.
der That dringend Verdächtigen oder in ihren Augen
überführten Verbrecher zu verhaften, indem alsdann jeder
auf seine Unschuld oder die Ungehörigkeit der Maßregel
hin sich widersetzen würde." --

"Aber, Herr Kriminalrath --"

"Erlauben Sie, meine Gnädige, daß ich das gesetz¬
liche Verhältniß erst auseinandersetze, dann werden sich
Einwürfe und Fragen am einfachsten erledigen lassen. Es
kommt hier doch nur auf die Rechtsfrage an, wieweit
die gesetzliche Macht der Polizei reicht, und welche ge¬
setzlichen Mittel Ihnen dawider zustehen. Ob Sie gegen
die Gesetze selbst Einwendungen zu haben glauben, ist
eine andere Sache. -- Ich sagte, daß Jeder der exekuti¬
ven Gewalt Folge leisten müsse. Die Untersuchung, ob
die einzelnen Maßregeln ungehörig waren, fällt der vor¬
gesetzten Behörde anheim, an welche sich der in seinem
Recht vermeintlich Gekränkte oder Unschuldige mit einer
Beschwerde zu wenden hat. Ihre Bemerkung daher,
mein junger Brausekopf," wendete er sich an den jungen
Maler, "daß nämlich eine Klage, selbst wenn er sie ge¬
winne, dem unschuldig Verletzten keine Satisfaktion ge¬
währen könne, war diesmal nicht am Ort, denn eine
Klage steht demselben gar nicht zu, würde vielmehr von

Die Rechtsfrage.
der That dringend Verdaͤchtigen oder in ihren Augen
uͤberfuͤhrten Verbrecher zu verhaften, indem alsdann jeder
auf ſeine Unſchuld oder die Ungehoͤrigkeit der Maßregel
hin ſich widerſetzen wuͤrde.“ —

„Aber, Herr Kriminalrath —“

„Erlauben Sie, meine Gnaͤdige, daß ich das geſetz¬
liche Verhaͤltniß erſt auseinanderſetze, dann werden ſich
Einwuͤrfe und Fragen am einfachſten erledigen laſſen. Es
kommt hier doch nur auf die Rechtsfrage an, wieweit
die geſetzliche Macht der Polizei reicht, und welche ge¬
ſetzlichen Mittel Ihnen dawider zuſtehen. Ob Sie gegen
die Geſetze ſelbſt Einwendungen zu haben glauben, iſt
eine andere Sache. — Ich ſagte, daß Jeder der exekuti¬
ven Gewalt Folge leiſten muͤſſe. Die Unterſuchung, ob
die einzelnen Maßregeln ungehoͤrig waren, faͤllt der vor¬
geſetzten Behoͤrde anheim, an welche ſich der in ſeinem
Recht vermeintlich Gekraͤnkte oder Unſchuldige mit einer
Beſchwerde zu wenden hat. Ihre Bemerkung daher,
mein junger Brauſekopf,“ wendete er ſich an den jungen
Maler, „daß naͤmlich eine Klage, ſelbſt wenn er ſie ge¬
winne, dem unſchuldig Verletzten keine Satiſfaktion ge¬
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[103/0117] Die Rechtsfrage. der That dringend Verdaͤchtigen oder in ihren Augen uͤberfuͤhrten Verbrecher zu verhaften, indem alsdann jeder auf ſeine Unſchuld oder die Ungehoͤrigkeit der Maßregel hin ſich widerſetzen wuͤrde.“ — „Aber, Herr Kriminalrath —“ „Erlauben Sie, meine Gnaͤdige, daß ich das geſetz¬ liche Verhaͤltniß erſt auseinanderſetze, dann werden ſich Einwuͤrfe und Fragen am einfachſten erledigen laſſen. Es kommt hier doch nur auf die Rechtsfrage an, wieweit die geſetzliche Macht der Polizei reicht, und welche ge¬ ſetzlichen Mittel Ihnen dawider zuſtehen. Ob Sie gegen die Geſetze ſelbſt Einwendungen zu haben glauben, iſt eine andere Sache. — Ich ſagte, daß Jeder der exekuti¬ ven Gewalt Folge leiſten muͤſſe. Die Unterſuchung, ob die einzelnen Maßregeln ungehoͤrig waren, faͤllt der vor¬ geſetzten Behoͤrde anheim, an welche ſich der in ſeinem Recht vermeintlich Gekraͤnkte oder Unſchuldige mit einer Beſchwerde zu wenden hat. Ihre Bemerkung daher, mein junger Brauſekopf,“ wendete er ſich an den jungen Maler, „daß naͤmlich eine Klage, ſelbſt wenn er ſie ge¬ winne, dem unſchuldig Verletzten keine Satiſfaktion ge¬ waͤhren koͤnne, war diesmal nicht am Ort, denn eine Klage ſteht demſelben gar nicht zu, wuͤrde vielmehr von

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Zitationshilfe: Dronke, Ernst: Polizei-Geschichten. Leipzig, 1846, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dronke_polizeigeschichten_1846/117>, abgerufen am 23.11.2024.