aber soll dieses Gebet die Kraft haben, sie von allen Eyden loszusprechen, die sie den Christen ein ganzes Jahr durch gethan haben, obgleich in demselben der Christen gar nicht besonders erwähnt wird.
2) Auch außer diesem allgemeinen Entbin- dungstage kann auch Jeder, den eines getha- nen Gelübdes oder Eydes gereuet, von einem Rabbinen oder wenn dieser nicht zu haben ist, von drey gemeinen Männern, dessen entbun- den werden, welches denn auch vorzüglich in Absicht der für Christen und deren Gerichten abgelegten Eyde genutzt wird.
Beyde Einwürfe werden durch einen Grund ent- kräftet, den Eisenmenger redlich beybringt und mit den ausdrücklichsten Stellen der bewährtesten Rab- binen belegt. Allerdings hat es seine Richtigkeit, daß der Jude am großen Versöhnungstage oder auch sonst durch einen Rabbinen oder drey redliche Män- ner unter gewissen Umständen und bey bezeugter Reue entbunden und befreyet werden könne -- von Gelübden und allen Arten von Schwüren, durch welche er bloß sich selbst zu irgend etwas verbundenhat, (nach 4 B. Mose XXX, 3. ein Ge- lübde oder ein Eyd, durch welchen einer seine eigne Seele verbindet) aber durchaus nicht
von
U 5
aber ſoll dieſes Gebet die Kraft haben, ſie von allen Eyden loszuſprechen, die ſie den Chriſten ein ganzes Jahr durch gethan haben, obgleich in demſelben der Chriſten gar nicht beſonders erwaͤhnt wird.
2) Auch außer dieſem allgemeinen Entbin- dungstage kann auch Jeder, den eines getha- nen Geluͤbdes oder Eydes gereuet, von einem Rabbinen oder wenn dieſer nicht zu haben iſt, von drey gemeinen Maͤnnern, deſſen entbun- den werden, welches denn auch vorzuͤglich in Abſicht der fuͤr Chriſten und deren Gerichten abgelegten Eyde genutzt wird.
Beyde Einwuͤrfe werden durch einen Grund ent- kraͤftet, den Eiſenmenger redlich beybringt und mit den ausdruͤcklichſten Stellen der bewaͤhrteſten Rab- binen belegt. Allerdings hat es ſeine Richtigkeit, daß der Jude am großen Verſoͤhnungstage oder auch ſonſt durch einen Rabbinen oder drey redliche Maͤn- ner unter gewiſſen Umſtaͤnden und bey bezeugter Reue entbunden und befreyet werden koͤnne — von Geluͤbden und allen Arten von Schwuͤren, durch welche er bloß ſich ſelbſt zu irgend etwas verbundenhat, (nach 4 B. Moſe XXX, 3. ein Ge- luͤbde oder ein Eyd, durch welchen einer ſeine eigne Seele verbindet) aber durchaus nicht
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aber ſoll dieſes Gebet die Kraft haben, ſie von allen
Eyden loszuſprechen, die ſie den Chriſten ein ganzes
Jahr durch gethan haben, obgleich in demſelben der
Chriſten gar nicht beſonders erwaͤhnt wird.
2) Auch außer dieſem allgemeinen Entbin-
dungstage kann auch Jeder, den eines getha-
nen Geluͤbdes oder Eydes gereuet, von einem
Rabbinen oder wenn dieſer nicht zu haben iſt,
von drey gemeinen Maͤnnern, deſſen entbun-
den werden, welches denn auch vorzuͤglich in
Abſicht der fuͤr Chriſten und deren Gerichten
abgelegten Eyde genutzt wird.
Beyde Einwuͤrfe werden durch einen Grund ent-
kraͤftet, den Eiſenmenger redlich beybringt und mit
den ausdruͤcklichſten Stellen der bewaͤhrteſten Rab-
binen belegt. Allerdings hat es ſeine Richtigkeit,
daß der Jude am großen Verſoͤhnungstage oder auch
ſonſt durch einen Rabbinen oder drey redliche Maͤn-
ner unter gewiſſen Umſtaͤnden und bey bezeugter
Reue entbunden und befreyet werden koͤnne — von
Geluͤbden und allen Arten von Schwuͤren,
durch welche er bloß ſich ſelbſt zu irgend etwas
verbundenhat, (nach 4 B. Moſe XXX, 3. ein Ge-
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/321>, abgerufen am 24.11.2024.
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