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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783.

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che durch die Zunftverfassung in verschiedenen Ge-
werben und Handwerken hervorgebracht worden, ist,
dünkt mich, nach allgemeinen Grundsätzen betrach-
tet, sowohl den natürlichen Rechten der Glieder des
Staats als dessen wahrem Wohl in gleichem Grade
zuwider, und schwerlich dürfte ein erleuchteter Staas-
verständiger in irgend einem Lande, das die Zünfte
noch nicht kennt, oder in Gewerben, die von ihnen
frey geblieben, ihre Einführung anrathen. Mit
Recht glaube ich, kann man behaupten, daß die
Zunfteinrichtung kein Gewerbe vollkommner gemacht,
vielmehr oft gerade das Gegentheil hervorgebracht
habe, und daß kein Grund diese Einschränkung bey
gewissen Gewerben nothwendig erfodere, da andere
nicht weniger schwere und verwickelte Künste ohne
sie, gleiche, wo nicht höhere Vollkommenheit er-
reicht haben. Die Besorgniß, daß bey verstatteter
Freyheit, einige Beschäftigungen zu viele, andere
zu wenige Hände finden möchten, scheint mir kein
großes Gewicht zu haben, da die natürliche Conkur-
renz hier die Gränzen meistens besser reist, als es
der Klugheit auch der aufmerksamsten Regierung
möglich ist. Die Unordnung, daß ein Mensch zu
viele und verschiedene Gewerbe anfangen, also in
keinem etwas leisten, durch keines sich nähren wür-

de;

che durch die Zunftverfaſſung in verſchiedenen Ge-
werben und Handwerken hervorgebracht worden, iſt,
duͤnkt mich, nach allgemeinen Grundſaͤtzen betrach-
tet, ſowohl den natuͤrlichen Rechten der Glieder des
Staats als deſſen wahrem Wohl in gleichem Grade
zuwider, und ſchwerlich duͤrfte ein erleuchteter Staas-
verſtaͤndiger in irgend einem Lande, das die Zuͤnfte
noch nicht kennt, oder in Gewerben, die von ihnen
frey geblieben, ihre Einfuͤhrung anrathen. Mit
Recht glaube ich, kann man behaupten, daß die
Zunfteinrichtung kein Gewerbe vollkommner gemacht,
vielmehr oft gerade das Gegentheil hervorgebracht
habe, und daß kein Grund dieſe Einſchraͤnkung bey
gewiſſen Gewerben nothwendig erfodere, da andere
nicht weniger ſchwere und verwickelte Kuͤnſte ohne
ſie, gleiche, wo nicht hoͤhere Vollkommenheit er-
reicht haben. Die Beſorgniß, daß bey verſtatteter
Freyheit, einige Beſchaͤftigungen zu viele, andere
zu wenige Haͤnde finden moͤchten, ſcheint mir kein
großes Gewicht zu haben, da die natuͤrliche Conkur-
renz hier die Graͤnzen meiſtens beſſer reiſt, als es
der Klugheit auch der aufmerkſamſten Regierung
moͤglich iſt. Die Unordnung, daß ein Menſch zu
viele und verſchiedene Gewerbe anfangen, alſo in
keinem etwas leiſten, durch keines ſich naͤhren wuͤr-

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[271/0279] che durch die Zunftverfaſſung in verſchiedenen Ge- werben und Handwerken hervorgebracht worden, iſt, duͤnkt mich, nach allgemeinen Grundſaͤtzen betrach- tet, ſowohl den natuͤrlichen Rechten der Glieder des Staats als deſſen wahrem Wohl in gleichem Grade zuwider, und ſchwerlich duͤrfte ein erleuchteter Staas- verſtaͤndiger in irgend einem Lande, das die Zuͤnfte noch nicht kennt, oder in Gewerben, die von ihnen frey geblieben, ihre Einfuͤhrung anrathen. Mit Recht glaube ich, kann man behaupten, daß die Zunfteinrichtung kein Gewerbe vollkommner gemacht, vielmehr oft gerade das Gegentheil hervorgebracht habe, und daß kein Grund dieſe Einſchraͤnkung bey gewiſſen Gewerben nothwendig erfodere, da andere nicht weniger ſchwere und verwickelte Kuͤnſte ohne ſie, gleiche, wo nicht hoͤhere Vollkommenheit er- reicht haben. Die Beſorgniß, daß bey verſtatteter Freyheit, einige Beſchaͤftigungen zu viele, andere zu wenige Haͤnde finden moͤchten, ſcheint mir kein großes Gewicht zu haben, da die natuͤrliche Conkur- renz hier die Graͤnzen meiſtens beſſer reiſt, als es der Klugheit auch der aufmerkſamſten Regierung moͤglich iſt. Die Unordnung, daß ein Menſch zu viele und verſchiedene Gewerbe anfangen, alſo in keinem etwas leiſten, durch keines ſich naͤhren wuͤr- de;

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Zitationshilfe: Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/279>, abgerufen am 26.11.2024.