terschied der Speisen, die Kostbarkeit derselben und besonders des Unterhalts des Gesindes, ihre Sab- bathsfeyer, den Landbau schwieriger als Andern ma- chen; dieß darf die Regierung nicht kümmern, die deshalb gleiche Pflichten, wie von jedem andern Land- bauer, auch von dem jüdischen, fodern muß. Zwey Wege sind immer seiner Wahl frey. Entweder der Jude leidet diese Unbequemlichkeiten, ist mit einem durch größern Aufwand verminderten Gewinn seines Fleißes zufrieden, schränkt sich in seiner Lebensart und seinem Genuß mehr ein, und ist dabey durch den Gedanken getröstet, das heilige Gesetz seiner Väter tren befolgt zu haben; oder er modificirt das Gesetz nach seiner äußern Lage und hört auf ein Jude, oder wenigstens ein solcher, als er bisher war, zu seyn. Auch im erstern Falle werden indeß die Schwie- rigkeiten zwar immer lästig, aber doch nicht in dem Grade seyn, wie man es sich gemeiniglich vorstellt. Darf der Jude gleich kein Schweinfleisch essen, so ist ihm doch die Schweinezucht ganz unverboten. Es ist ein sehr unrichtiger und durch ein gemeines aber falsches Sprichwort unterhaltener Begriff, daß eine Sau schon das Haus eines Juden verunreinige, wie dieses Hr. Michaelis bemerkt hat*) und auch das
Neue
*) Siehe Mosaisches RechtIV. Th. §. 202, wo ge-
zeigt
terſchied der Speiſen, die Koſtbarkeit derſelben und beſonders des Unterhalts des Geſindes, ihre Sab- bathsfeyer, den Landbau ſchwieriger als Andern ma- chen; dieß darf die Regierung nicht kuͤmmern, die deshalb gleiche Pflichten, wie von jedem andern Land- bauer, auch von dem juͤdiſchen, fodern muß. Zwey Wege ſind immer ſeiner Wahl frey. Entweder der Jude leidet dieſe Unbequemlichkeiten, iſt mit einem durch groͤßern Aufwand verminderten Gewinn ſeines Fleißes zufrieden, ſchraͤnkt ſich in ſeiner Lebensart und ſeinem Genuß mehr ein, und iſt dabey durch den Gedanken getroͤſtet, das heilige Geſetz ſeiner Vaͤter tren befolgt zu haben; oder er modificirt das Geſetz nach ſeiner aͤußern Lage und hoͤrt auf ein Jude, oder wenigſtens ein ſolcher, als er bisher war, zu ſeyn. Auch im erſtern Falle werden indeß die Schwie- rigkeiten zwar immer laͤſtig, aber doch nicht in dem Grade ſeyn, wie man es ſich gemeiniglich vorſtellt. Darf der Jude gleich kein Schweinfleiſch eſſen, ſo iſt ihm doch die Schweinezucht ganz unverboten. Es iſt ein ſehr unrichtiger und durch ein gemeines aber falſches Sprichwort unterhaltener Begriff, daß eine Sau ſchon das Haus eines Juden verunreinige, wie dieſes Hr. Michaelis bemerkt hat*) und auch das
Neue
*) Siehe Moſaiſches RechtIV. Th. §. 202, wo ge-
zeigt
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0268"n="260"/>
terſchied der Speiſen, die Koſtbarkeit derſelben und<lb/>
beſonders des Unterhalts des Geſindes, ihre Sab-<lb/>
bathsfeyer, den Landbau ſchwieriger als Andern ma-<lb/>
chen; dieß darf die Regierung nicht kuͤmmern, die<lb/>
deshalb gleiche Pflichten, wie von jedem andern Land-<lb/>
bauer, auch von dem juͤdiſchen, fodern muß. <hirendition="#fr">Zwey</hi><lb/>
Wege ſind immer ſeiner Wahl frey. <hirendition="#fr">Entweder</hi> der<lb/>
Jude leidet dieſe Unbequemlichkeiten, iſt mit einem<lb/>
durch groͤßern Aufwand verminderten Gewinn ſeines<lb/>
Fleißes zufrieden, ſchraͤnkt ſich in ſeiner Lebensart<lb/>
und ſeinem Genuß mehr ein, und iſt dabey durch<lb/>
den Gedanken getroͤſtet, das heilige Geſetz ſeiner<lb/>
Vaͤter tren befolgt zu haben; <hirendition="#fr">oder</hi> er modificirt das<lb/>
Geſetz nach ſeiner aͤußern Lage und hoͤrt auf ein Jude,<lb/>
oder wenigſtens ein ſolcher, als er bisher war, zu<lb/>ſeyn. Auch im erſtern Falle werden indeß die Schwie-<lb/>
rigkeiten zwar immer laͤſtig, aber doch nicht in dem<lb/>
Grade ſeyn, wie man es ſich gemeiniglich vorſtellt.<lb/>
Darf der Jude gleich kein Schweinfleiſch eſſen, ſo<lb/>
iſt ihm doch die Schweinezucht ganz unverboten. Es<lb/>
iſt ein ſehr unrichtiger und durch ein gemeines aber<lb/>
falſches Sprichwort unterhaltener Begriff, daß eine<lb/>
Sau ſchon das Haus eines Juden verunreinige, wie<lb/>
dieſes Hr. <hirendition="#fr">Michaelis</hi> bemerkt hat<notexml:id="note-0268"next="#note-0269"place="foot"n="*)">Siehe <hirendition="#fr">Moſaiſches Recht</hi><hirendition="#aq">IV.</hi> Th. §. 202, wo ge-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">zeigt</fw></note> und auch das<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Neue</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[260/0268]
terſchied der Speiſen, die Koſtbarkeit derſelben und
beſonders des Unterhalts des Geſindes, ihre Sab-
bathsfeyer, den Landbau ſchwieriger als Andern ma-
chen; dieß darf die Regierung nicht kuͤmmern, die
deshalb gleiche Pflichten, wie von jedem andern Land-
bauer, auch von dem juͤdiſchen, fodern muß. Zwey
Wege ſind immer ſeiner Wahl frey. Entweder der
Jude leidet dieſe Unbequemlichkeiten, iſt mit einem
durch groͤßern Aufwand verminderten Gewinn ſeines
Fleißes zufrieden, ſchraͤnkt ſich in ſeiner Lebensart
und ſeinem Genuß mehr ein, und iſt dabey durch
den Gedanken getroͤſtet, das heilige Geſetz ſeiner
Vaͤter tren befolgt zu haben; oder er modificirt das
Geſetz nach ſeiner aͤußern Lage und hoͤrt auf ein Jude,
oder wenigſtens ein ſolcher, als er bisher war, zu
ſeyn. Auch im erſtern Falle werden indeß die Schwie-
rigkeiten zwar immer laͤſtig, aber doch nicht in dem
Grade ſeyn, wie man es ſich gemeiniglich vorſtellt.
Darf der Jude gleich kein Schweinfleiſch eſſen, ſo
iſt ihm doch die Schweinezucht ganz unverboten. Es
iſt ein ſehr unrichtiger und durch ein gemeines aber
falſches Sprichwort unterhaltener Begriff, daß eine
Sau ſchon das Haus eines Juden verunreinige, wie
dieſes Hr. Michaelis bemerkt hat *) und auch das
Neue
*) Siehe Moſaiſches Recht IV. Th. §. 202, wo ge-
zeigt
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/268>, abgerufen am 18.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.