schen und russischen Staaten, als in den ungleich mehr cultivirten preußischen.
Mir ist es genug, nur dieses entwickelt zu haben, daß die Sorge für die Rechte der sogenannten ältern Einwohner die Regierung nicht abhalten dürfe, den im Lande gebornen Juden gleiche Rechte mit Je- nen zu bewilligen, und wenn es mir gelungen ist, nach den Grundsätzen einer wahren Politick zu zei- gen, daß diese Gleichmachung kein Unrecht, viel- mehr ein Vortheil für die übrigen Bürger sey. Na- türlich setze ich hiebey voraus, daß man die Fähig- keit der Juden, nützliche Glieder der Gesellschaft zu werden, zugestehe, und ich hoffe die Gründe für diese Behauptung werden durch die folgende noch ver- stärkt und einleuchtender erscheinen.
II.
Die Juden können nie unsern Staaten als völlig gleiche Glieder derselben einverleibt und als diese behandelt werden, so lange sie ein Ge- setz beobachten, welches seiner ganzen Einrich- tung nach, bestimmt ist, sie als eine für sich bestehende Nation, von allen übrigen Völkern zu trennen, so lange sie Vorurtheile und we- nigstens Erklärungen ihres Gesetzes beybehal-
ten,
ſchen und ruſſiſchen Staaten, als in den ungleich mehr cultivirten preußiſchen.
Mir iſt es genug, nur dieſes entwickelt zu haben, daß die Sorge fuͤr die Rechte der ſogenannten aͤltern Einwohner die Regierung nicht abhalten duͤrfe, den im Lande gebornen Juden gleiche Rechte mit Je- nen zu bewilligen, und wenn es mir gelungen iſt, nach den Grundſaͤtzen einer wahren Politick zu zei- gen, daß dieſe Gleichmachung kein Unrecht, viel- mehr ein Vortheil fuͤr die uͤbrigen Buͤrger ſey. Na- tuͤrlich ſetze ich hiebey voraus, daß man die Faͤhig- keit der Juden, nuͤtzliche Glieder der Geſellſchaft zu werden, zugeſtehe, und ich hoffe die Gruͤnde fuͤr dieſe Behauptung werden durch die folgende noch ver- ſtaͤrkt und einleuchtender erſcheinen.
II.
Die Juden koͤnnen nie unſern Staaten als voͤllig gleiche Glieder derſelben einverleibt und als dieſe behandelt werden, ſo lange ſie ein Ge- ſetz beobachten, welches ſeiner ganzen Einrich- tung nach, beſtimmt iſt, ſie als eine fuͤr ſich beſtehende Nation, von allen uͤbrigen Voͤlkern zu trennen, ſo lange ſie Vorurtheile und we- nigſtens Erklaͤrungen ihres Geſetzes beybehal-
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ſchen und ruſſiſchen Staaten, als in den ungleich
mehr cultivirten preußiſchen.
Mir iſt es genug, nur dieſes entwickelt zu haben,
daß die Sorge fuͤr die Rechte der ſogenannten aͤltern
Einwohner die Regierung nicht abhalten duͤrfe, den
im Lande gebornen Juden gleiche Rechte mit Je-
nen zu bewilligen, und wenn es mir gelungen iſt,
nach den Grundſaͤtzen einer wahren Politick zu zei-
gen, daß dieſe Gleichmachung kein Unrecht, viel-
mehr ein Vortheil fuͤr die uͤbrigen Buͤrger ſey. Na-
tuͤrlich ſetze ich hiebey voraus, daß man die Faͤhig-
keit der Juden, nuͤtzliche Glieder der Geſellſchaft zu
werden, zugeſtehe, und ich hoffe die Gruͤnde fuͤr
dieſe Behauptung werden durch die folgende noch ver-
ſtaͤrkt und einleuchtender erſcheinen.
II.
Die Juden koͤnnen nie unſern Staaten als
voͤllig gleiche Glieder derſelben einverleibt und
als dieſe behandelt werden, ſo lange ſie ein Ge-
ſetz beobachten, welches ſeiner ganzen Einrich-
tung nach, beſtimmt iſt, ſie als eine fuͤr ſich
beſtehende Nation, von allen uͤbrigen Voͤlkern
zu trennen, ſo lange ſie Vorurtheile und we-
nigſtens Erklaͤrungen ihres Geſetzes beybehal-
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/179>, abgerufen am 23.11.2024.
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