Werth ihrer Arbeit wird erhöhet, ihr Erfindungs- geist geweckt, ihre Einsicht, so wie ihre Stärke ge- mehret.
Freylich wo gewisse positive Grundgesetze nur ei- ner oder mehrern besondern Classen von Bürgern einen Antheil an Regierungsrechten gestatten, muß dieser ihnen erhalten; wo besondere Vorthei- le und Benutzungen einmal durch Verträge erwor- ben sind, müssen diese unverletzt bleiben, wenigstens bis dahin, daß die richtigere Einsicht von dem größern Vortheile des allgemeinern Genusses dieser Rechte und Benutzungen für das Ganze sowohl, als in den meisten Fällen, auch für die bisherigen aus- schliessenden Besitzer selbst, bis, sage ich, diese Ein- sicht mehr verbreitet ist und die Aufhebung dieser Ein- schränkungen abdringt. Sonst ist jede plötzliche Ver- änderung meistens gefährlich, und einmal wohl er- worbene Rechte und Besitzungen, auch unter dem nicht ungegründeten Vorwande des gemeinen Besten (drin- gende Fälle ausgenommen,) irgend Jemand zu neh- men, -- wird kein Freund der Menschen anrathen. Aber seine Kraft und Thätigkeit zu äußern, sich zu nähren wie man kann und will, -- sollte überhaupt nie ein ausschließendes Recht Einzelner seyn. Der Vortheil des Monopolisten ist dem der Gesellschaft
wider
Werth ihrer Arbeit wird erhoͤhet, ihr Erfindungs- geiſt geweckt, ihre Einſicht, ſo wie ihre Staͤrke ge- mehret.
Freylich wo gewiſſe poſitive Grundgeſetze nur ei- ner oder mehrern beſondern Claſſen von Buͤrgern einen Antheil an Regierungsrechten geſtatten, muß dieſer ihnen erhalten; wo beſondere Vorthei- le und Benutzungen einmal durch Vertraͤge erwor- ben ſind, muͤſſen dieſe unverletzt bleiben, wenigſtens bis dahin, daß die richtigere Einſicht von dem groͤßern Vortheile des allgemeinern Genuſſes dieſer Rechte und Benutzungen fuͤr das Ganze ſowohl, als in den meiſten Faͤllen, auch fuͤr die bisherigen aus- ſchlieſſenden Beſitzer ſelbſt, bis, ſage ich, dieſe Ein- ſicht mehr verbreitet iſt und die Aufhebung dieſer Ein- ſchraͤnkungen abdringt. Sonſt iſt jede ploͤtzliche Ver- aͤnderung meiſtens gefaͤhrlich, und einmal wohl er- worbene Rechte und Beſitzungen, auch unter dem nicht ungegruͤndeten Vorwande des gemeinen Beſten (drin- gende Faͤlle ausgenommen,) irgend Jemand zu neh- men, — wird kein Freund der Menſchen anrathen. Aber ſeine Kraft und Thaͤtigkeit zu aͤußern, ſich zu naͤhren wie man kann und will, — ſollte uͤberhaupt nie ein ausſchließendes Recht Einzelner ſeyn. Der Vortheil des Monopoliſten iſt dem der Geſellſchaft
wider
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Werth ihrer Arbeit wird erhoͤhet, ihr Erfindungs-
geiſt geweckt, ihre Einſicht, ſo wie ihre Staͤrke ge-
mehret.
Freylich wo gewiſſe poſitive Grundgeſetze nur ei-
ner oder mehrern beſondern Claſſen von Buͤrgern
einen Antheil an Regierungsrechten geſtatten,
muß dieſer ihnen erhalten; wo beſondere Vorthei-
le und Benutzungen einmal durch Vertraͤge erwor-
ben ſind, muͤſſen dieſe unverletzt bleiben, wenigſtens
bis dahin, daß die richtigere Einſicht von dem
groͤßern Vortheile des allgemeinern Genuſſes dieſer
Rechte und Benutzungen fuͤr das Ganze ſowohl, als
in den meiſten Faͤllen, auch fuͤr die bisherigen aus-
ſchlieſſenden Beſitzer ſelbſt, bis, ſage ich, dieſe Ein-
ſicht mehr verbreitet iſt und die Aufhebung dieſer Ein-
ſchraͤnkungen abdringt. Sonſt iſt jede ploͤtzliche Ver-
aͤnderung meiſtens gefaͤhrlich, und einmal wohl er-
worbene Rechte und Beſitzungen, auch unter dem nicht
ungegruͤndeten Vorwande des gemeinen Beſten (drin-
gende Faͤlle ausgenommen,) irgend Jemand zu neh-
men, — wird kein Freund der Menſchen anrathen.
Aber ſeine Kraft und Thaͤtigkeit zu aͤußern, ſich zu
naͤhren wie man kann und will, — ſollte uͤberhaupt
nie ein ausſchließendes Recht Einzelner ſeyn. Der
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/170>, abgerufen am 22.11.2024.
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