Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.treue Weib mit den Ehebrecher/ wenn er sie beysammen in der That ertapte/ ümzubringen. Lindenbrog Cod. Leg. Antiq. lib. 1. tit. 32. Leg. 1. & 2. XL. Die alte Teutschen fackelten auch nicht/ denn von ihnen schreibet Aventinus lib. 1. Annal. pag. 23. tit. von der Kinder-Zucht also: Wenn sie (die Teutschen) sich ausser halb der Ehe/ auch in Ehelichen Stand der Hurerey nicht enthielten / straffte man dieselbe hart/ da war keine Gnade/ man schnitte solchen die Nase ab/ wie die Männer noch etwan den Frauen thun/ wirfft sie hernach in tiefe Hölen/ oder Roß-Schwemmen und Kothlachen/ schüttet Koth mit gezeuneten Hürden auf sie/ ertrenckt und erstickt sie/ biß sie also in Koth liegen und verfaulen. Vid. qvo[unleserliches Material] Bernegger. ad Tacit. qvaest. 103. XLI. Die Vandali haben sie auch mit dem Schwerd gerichtet. Ann. Rob. R. l. lib. 1. c. 13. pag. 232. ex Salviano lib. 7. de gubernaetione Dei pag. 265. XLII. Die Dähnen haben ihnen die Virilia abgeschnitten/ und also dahin sterben lassen/ welches Gesetze König Frotho gemacht. Sazo lib. 5. Hist. Dan. fol. 77. XLIII. Im Indianischen Königreich Bengala ist solches auch noch heut zu Tage üblich. Lindschot/ c. 16. p. 1. seiner Oriental. Reisebeschreib. XLIV. Die Frisen haben sie getödtet. Lindenbrog Leg. Fris. tit. 5. §. 1. Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 6. n. 37.XLV. Sosastres König in Egypten hat die Ehebrecher gar verbrennen lassen. Diodor. Sicul. lib. 1. Bibliothec. c. 59. add. Petr. AErod. lib. 8. Rerum judicat. tit. 1. c. 6. ubi elegantem hujus poena Historiam recenset. XLVI. Die Juden steinigten sie. Levit. 20. v. 10. Deut. 22. v. 22. 23. & 24. Ezech. 16. juncto Johannis c. 8. v. 4.XLVII. Wenn bey den alten Sachsen eine Jungfer in ihres Vaters Hauß geschwechet / oder eine Matrone mit Ehebruch beflecket wurde/ hieng man treue Weib mit den Ehebrecher/ wenn er sie beysammen in der That ertapte/ ümzubringen. Lindenbrog Cod. Leg. Antiq. lib. 1. tit. 32. Leg. 1. & 2. XL. Die alte Teutschen fackelten auch nicht/ denn von ihnen schreibet Aventinus lib. 1. Annal. pag. 23. tit. von der Kinder-Zucht also: Wenn sie (die Teutschen) sich ausser halb der Ehe/ auch in Ehelichen Stand der Hurerey nicht enthielten / straffte man dieselbe hart/ da war keine Gnade/ man schnitte solchen die Nase ab/ wie die Männer noch etwan den Frauen thun/ wirfft sie hernach in tiefe Hölen/ oder Roß-Schwem̃en und Kothlachen/ schüttet Koth mit gezeuneten Hürden auf sie/ ertrenckt und erstickt sie/ biß sie also in Koth liegen und verfaulen. Vid. qvo[unleserliches Material] Bernegger. ad Tacit. qvaest. 103. XLI. Die Vandali haben sie auch mit dem Schwerd gerichtet. Ann. Rob. R. l. lib. 1. c. 13. pag. 232. ex Salviano lib. 7. de gubernaetione Dei pag. 265. XLII. Die Dähnen haben ihnen die Virilia abgeschnitten/ und also dahin sterben lassen/ welches Gesetze König Frotho gemacht. Sazo lib. 5. Hist. Dan. fol. 77. XLIII. Im Indianischen Königreich Bengala ist solches auch noch heut zu Tage üblich. Lindschot/ c. 16. p. 1. seiner Oriental. Reisebeschreib. XLIV. Die Frisen haben sie getödtet. Lindenbrog Leg. Fris. tit. 5. §. 1. Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 6. n. 37.XLV. Sosastres König in Egypten hat die Ehebrecher gar verbrennen lassen. Diodor. Sicul. lib. 1. Bibliothec. c. 59. add. Petr. AErod. lib. 8. Rerum judicat. tit. 1. c. 6. ubi elegantem hujus poena Historiam recenset. XLVI. Die Juden steinigten sie. Levit. 20. v. 10. Deut. 22. v. 22. 23. & 24. Ezech. 16. juncto Johannis c. 8. v. 4.XLVII. 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Die Vandali haben sie auch mit dem Schwerd gerichtet.</p> <p>Ann. Rob. R. l. lib. 1. c. 13. pag. 232. ex Salviano lib. 7. de gubernaetione Dei pag. 265.</p> <p>XLII. Die Dähnen haben ihnen die Virilia abgeschnitten/ und also dahin sterben lassen/ welches Gesetze König Frotho gemacht.</p> <p>Sazo lib. 5. Hist. Dan. fol. 77.</p> <p>XLIII. Im Indianischen Königreich Bengala ist solches auch noch heut zu Tage üblich.</p> <p>Lindschot/ c. 16. p. 1. seiner Oriental. Reisebeschreib.</p> <p>XLIV. Die Frisen haben sie getödtet.</p> <l>Lindenbrog Leg. Fris. tit. 5. §. 1.</l> <l>Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 6. n. 37.</l> <p>XLV. Sosastres König in Egypten hat die Ehebrecher gar verbrennen lassen.</p> <p>Diodor. Sicul. lib. 1. Bibliothec. c. 59. add. Petr. AErod. lib. 8. Rerum judicat. tit. 1. c. 6. ubi elegantem hujus poena Historiam recenset.</p> <p>XLVI. Die Juden steinigten sie.</p> <l>Levit. 20. v. 10.</l> <l>Deut. 22. v. 22. 23. & 24.</l> <l>Ezech. 16. juncto Johannis c. 8. v. 4.</l> <p>XLVII. Wenn bey den alten Sachsen eine Jungfer in ihres Vaters Hauß geschwechet / oder eine Matrone mit Ehebruch beflecket wurde/ hieng man </p> </div> </body> </text> </TEI> [80/0090]
treue Weib mit den Ehebrecher/ wenn er sie beysammen in der That ertapte/ ümzubringen.
Lindenbrog Cod. Leg. Antiq. lib. 1. tit. 32. Leg. 1. & 2.
XL. Die alte Teutschen fackelten auch nicht/ denn von ihnen schreibet Aventinus lib. 1. Annal. pag. 23. tit. von der Kinder-Zucht also: Wenn sie (die Teutschen) sich ausser halb der Ehe/ auch in Ehelichen Stand der Hurerey nicht enthielten / straffte man dieselbe hart/ da war keine Gnade/ man schnitte solchen die Nase ab/ wie die Männer noch etwan den Frauen thun/ wirfft sie hernach in tiefe Hölen/ oder Roß-Schwem̃en und Kothlachen/ schüttet Koth mit gezeuneten Hürden auf sie/ ertrenckt und erstickt sie/ biß sie also in Koth liegen und verfaulen.
Vid. qvo_ Bernegger. ad Tacit. qvaest. 103.
XLI. Die Vandali haben sie auch mit dem Schwerd gerichtet.
Ann. Rob. R. l. lib. 1. c. 13. pag. 232. ex Salviano lib. 7. de gubernaetione Dei pag. 265.
XLII. Die Dähnen haben ihnen die Virilia abgeschnitten/ und also dahin sterben lassen/ welches Gesetze König Frotho gemacht.
Sazo lib. 5. Hist. Dan. fol. 77.
XLIII. Im Indianischen Königreich Bengala ist solches auch noch heut zu Tage üblich.
Lindschot/ c. 16. p. 1. seiner Oriental. Reisebeschreib.
XLIV. Die Frisen haben sie getödtet.
Lindenbrog Leg. Fris. tit. 5. §. 1. Petr. Greg. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. lib. 36. c. 6. n. 37. XLV. Sosastres König in Egypten hat die Ehebrecher gar verbrennen lassen.
Diodor. Sicul. lib. 1. Bibliothec. c. 59. add. Petr. AErod. lib. 8. Rerum judicat. tit. 1. c. 6. ubi elegantem hujus poena Historiam recenset.
XLVI. Die Juden steinigten sie.
Levit. 20. v. 10. Deut. 22. v. 22. 23. & 24. Ezech. 16. juncto Johannis c. 8. v. 4. XLVII. Wenn bey den alten Sachsen eine Jungfer in ihres Vaters Hauß geschwechet / oder eine Matrone mit Ehebruch beflecket wurde/ hieng man
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