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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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XVII. Die Türcken straffen das Laster der beleidigten Maj. grausam ab. Schuldige und Unschuldige müssen solches entgelten/ da hilfft schier gar keine Entschuldigung/ verdächtig seyn ist schon genung/ und eine gewisse Ursache zu sterben. Etliche spiesset man/ andere wirfft man an die Hacken/ theils werden auch mit den Beil/ Strang und Senen gerichtet/ oder mit Pfeilen und Wurfspiessen erschoffen/ wiewohl man das Beil selten lässet schneiden. Theils müssen in eine frische Ochsen- oder Kühhaut/ gleich den Indostanern/ kriechen und darinn verfaulen/ mit welcher Haut sie aber in die Erde bis an den Halß vergraben/ und so lange gespciset/ biß sie selbst eine Speise der Würmer werden. Man schliesset auch etliche an lange Ketten an einen Pfahl/ und machet rings umbher ein Feuer/ damit sie die Hitze des Feuers zu fliehen / umbherlauffen/ und also ihres eignen Leibes Braten-Wender werden mögen. Einige werden an Spieß gebraten/ oder sonst lebendig verbrant. Unterweilen zwingen sie die jenige/ welchen sie den Tod/ bey lebendigem Leibe/ recht zu fühlen und zu empfinden geben wollen mit Hunger daß sie ihr eigen Fleisch abschneiden/ oder herabschneiden lassen/ kochen/ und so lange ihr elendes Leben davon fristen biß der Tod sie mit der Ruhe begnadet. Vielen schindet der Hencker die Haut ab/ wie dem tapffern Venetianischen Edelmann Bragadino wiederfahren. Man lässet sie also schmertzlich zu Tode bluten/ füllet die Haut mit Stroh aus/ und hencket sie männiglichen zum Scheusaal auf.

XVIII. Die ungehorsame Bassen und übel gubernirende Veziers, oder die es sonstüberschen/ müssen in steter Gefahr schweben/ daß nicht etwan der Sebel zwischen ihren Kopf und Rumpf einen Unterscheid mache/ oder man ihnen ein unverhofftes Würgebändlein schicke.

Joh. Baptist. Montalb. comment. rer. Turcic. pag. 30.

II. Die Ehebrecher.

XIX. Denn weil der Ehebruch eines der grösse sten und abscheuligsten Laster ist /

Damhoud. in Prax. rer. Crim. c. 89. n. 1. & 14. Andr. Tiraqvell. de LL. connub. Leg. 13. AEgid. Bosfius in tit. de coit. damnat. & punit. n. 44. & seqq. Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 140. n. 3. Pet. Heig. lib. 2. q. 29. n. 1.

XX. So vor einen Diebstahl und noch ärger /

Salomon Proverb. c. 6. v. 30. 31. 32. & seqq.

XVII. Die Türcken straffen das Laster der beleidigten Maj. grausam ab. Schuldige und Unschuldige müssen solches entgelten/ da hilfft schier gar keine Entschuldigung/ verdächtig seyn ist schon genung/ und eine gewisse Ursache zu sterben. Etliche spiesset man/ andere wirfft man an die Hacken/ theils werden auch mit den Beil/ Strang und Senen gerichtet/ oder mit Pfeilen und Wurfspiessen erschoffen/ wiewohl man das Beil selten lässet schneiden. Theils müssen in eine frische Ochsen- oder Kühhaut/ gleich den Indostanern/ kriechen und darinn verfaulen/ mit welcher Haut sie aber in die Erde bis an den Halß vergraben/ und so lange gespciset/ biß sie selbst eine Speise der Würmer werden. Man schliesset auch etliche an lange Ketten an einen Pfahl/ und machet rings umbher ein Feuer/ damit sie die Hitze des Feuers zu fliehen / umbherlauffen/ und also ihres eignen Leibes Braten-Wender werden mögen. Einige werden an Spieß gebratẽ/ oder sonst lebendig verbrant. Unterweilen zwingen sie die jenige/ welchen sie den Tod/ bey lebendigem Leibe/ recht zu fühlen und zu empfinden geben wollen mit Hunger daß sie ihr eigen Fleisch abschneiden/ oder herabschneiden lassen/ kochen/ und so lange ihr elendes Leben davon fristen biß der Tod sie mit der Ruhe begnadet. Vielen schindet der Hencker die Haut ab/ wie dem tapffern Venetianischen Edelmann Bragadino wiederfahren. Man lässet sie also schmertzlich zu Tode bluten/ füllet die Haut mit Stroh aus/ und hencket sie männiglichen zum Scheusaal auf.

XVIII. Die ungehorsame Bassen und übel gubernirende Veziers, oder die es sonstüberschen/ müssen in steter Gefahr schweben/ daß nicht etwan der Sebel zwischen ihren Kopf und Rumpf einen Unterscheid mache/ oder man ihnen ein unverhofftes Würgebändlein schicke.

Joh. Baptist. Montalb. comment. rer. Turcic. pag. 30.

II. Die Ehebrecher.

XIX. Denn weil der Ehebruch eines der grösse sten und abscheuligsten Laster ist /

Damhoud. in Prax. rer. Crim. c. 89. n. 1. & 14. Andr. Tiraqvell. de LL. connub. Leg. 13. AEgid. Bosfius in tit. de coit. damnat. & punit. n. 44. & seqq. Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 140. n. 3. Pet. Heig. lib. 2. q. 29. n. 1.

XX. So vor einen Diebstahl und noch ärger /

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[77/0087] XVII. Die Türcken straffen das Laster der beleidigten Maj. grausam ab. Schuldige und Unschuldige müssen solches entgelten/ da hilfft schier gar keine Entschuldigung/ verdächtig seyn ist schon genung/ und eine gewisse Ursache zu sterben. Etliche spiesset man/ andere wirfft man an die Hacken/ theils werden auch mit den Beil/ Strang und Senen gerichtet/ oder mit Pfeilen und Wurfspiessen erschoffen/ wiewohl man das Beil selten lässet schneiden. Theils müssen in eine frische Ochsen- oder Kühhaut/ gleich den Indostanern/ kriechen und darinn verfaulen/ mit welcher Haut sie aber in die Erde bis an den Halß vergraben/ und so lange gespciset/ biß sie selbst eine Speise der Würmer werden. Man schliesset auch etliche an lange Ketten an einen Pfahl/ und machet rings umbher ein Feuer/ damit sie die Hitze des Feuers zu fliehen / umbherlauffen/ und also ihres eignen Leibes Braten-Wender werden mögen. Einige werden an Spieß gebratẽ/ oder sonst lebendig verbrant. Unterweilen zwingen sie die jenige/ welchen sie den Tod/ bey lebendigem Leibe/ recht zu fühlen und zu empfinden geben wollen mit Hunger daß sie ihr eigen Fleisch abschneiden/ oder herabschneiden lassen/ kochen/ und so lange ihr elendes Leben davon fristen biß der Tod sie mit der Ruhe begnadet. Vielen schindet der Hencker die Haut ab/ wie dem tapffern Venetianischen Edelmann Bragadino wiederfahren. Man lässet sie also schmertzlich zu Tode bluten/ füllet die Haut mit Stroh aus/ und hencket sie männiglichen zum Scheusaal auf. XVIII. Die ungehorsame Bassen und übel gubernirende Veziers, oder die es sonstüberschen/ müssen in steter Gefahr schweben/ daß nicht etwan der Sebel zwischen ihren Kopf und Rumpf einen Unterscheid mache/ oder man ihnen ein unverhofftes Würgebändlein schicke. Joh. Baptist. Montalb. comment. rer. Turcic. pag. 30. II. Die Ehebrecher. XIX. Denn weil der Ehebruch eines der grösse sten und abscheuligsten Laster ist / Damhoud. in Prax. rer. Crim. c. 89. n. 1. & 14. Andr. Tiraqvell. de LL. connub. Leg. 13. AEgid. Bosfius in tit. de coit. damnat. & punit. n. 44. & seqq. Farinac. part. 5. Op. Crim. q. 140. n. 3. Pet. Heig. lib. 2. q. 29. n. 1. XX. So vor einen Diebstahl und noch ärger / Salomon Proverb. c. 6. v. 30. 31. 32. & seqq.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/87>, abgerufen am 11.12.2024.