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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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tavit. GLADIUS enim SINE GRAVIORI CRUCIATU COMPENDIOSA MORTE VITAM FINIRE NOVIT.

V. Wie auch die Glossa Saxon. ad Weichbild. art. 8. n. 16. §. 1. also ist er nicht würdig der Ehrlichen Poen des Schwerds.

VI. Drumb man auch vor Alters nur den Vornehmen/ wenn sie das Leben verwirckt hatten/ mit den Schwerd/ den Geringern aber mit den Beil den Kopfabhieb.

Petr. Faber lib. 2. Semeftr. c. 6. pag. 69.

VII. Massen dann jener Franzose daher seinen Adel behaupten wolte/ weil seine Vor Eltern alle mit den Schwerd gerichtet worden/ anbey vermeinende der Apostel Paulus/ dem unter Käyser Nerone der Kopf abgeschlagen/ hätte gleichfalls daher seinen Adel wohlerweisen können.

Zeiler Epist 505. pag. Edit. in fol. 585.

VIII. Eben wie Johannes Flachsbinder Bürgermeister zu H. in Preussen so Anno 1548 gestorben/ aus diesem Fundament darthun wolte daß er ein Ritter wäre/ weil er schon achtmahl. f. v. die Franzosen gehabt hätte.

Casp. Henneberg. in Erklärung der Preußischen grössern Land-Tafel/ pag. 155.

IX. Bey den Juden war die Strafe des Schwerds auch üblich/ wie

Lib. 2. Reg. c. 6. Matthaei c. 14. & Marci c. 6. wie auch Lib. 2. Maccabaeor. c. 15. v. 30. & 33.

zu sehen/ an welchem letztern Ort Judas Maccabaeus dem erschlagenen Nicanor den Kopf und die Hand sammt den Schultern abhauen/ solche mit nach Jerusalem nehmen / die Zunge ihm abschneiden und zu Stücken vor die Vogel zerhauen/ die Hand aber/ welche er vermessener Weise/ wieder den heiligen Tempel des Allmächtigen ausgestreckt hatte/ gegen ermeltem Gottes-Hause aufhengen lassen.

X. Sie strafften auch mit dem Schwerd oder Strick den vorsetzlichen Todschläger: Item denjenigen welcher seine Eltern schlug.

Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 8. pag. 381.

XI. Die Heit nische Kayser bey den Römern gebrauchten sich derselben auch sehr offte und viel in Verfolgung der Christen/ wie davon bey dem Gal-

tavit. GLADIUS enim SINE GRAVIORI CRUCIATU COMPENDIOSA MORTE VITAM FINIRE NOVIT.

V. Wie auch die Glossa Saxon. ad Weichbild. art. 8. n. 16. §. 1. also ist er nicht würdig der Ehrlichen Poen des Schwerds.

VI. Drumb man auch vor Alters nur den Vornehmen/ wenn sie das Leben verwirckt hatten/ mit den Schwerd/ den Geringern aber mit den Beil den Kopfabhieb.

Petr. Faber lib. 2. Semeftr. c. 6. pag. 69.

VII. Massen dann jener Franzose daher seinen Adel behaupten wolte/ weil seine Vor Eltern alle mit den Schwerd gerichtet worden/ anbey vermeinende der Apostel Paulus/ dem unter Käyser Nerone der Kopf abgeschlagen/ hätte gleichfalls daher seinen Adel wohlerweisen können.

Zeiler Epist 505. pag. Edit. in fol. 585.

VIII. Eben wie Johannes Flachsbinder Bürgermeister zu H. in Preussen so Anno 1548 gestorben/ aus diesem Fundament darthun wolte daß er ein Ritter wäre/ weil er schon achtmahl. f. v. die Franzosen gehabt hätte.

Casp. Henneberg. in Erklärung der Preußischen grössern Land-Tafel/ pag. 155.

IX. Bey den Juden war die Strafe des Schwerds auch üblich/ wie

Lib. 2. Reg. c. 6. Matthaei c. 14. & Marci c. 6. wie auch Lib. 2. Maccabaeor. c. 15. v. 30. & 33.

zu sehen/ an welchem letztern Ort Judas Maccabaeus dem erschlagenen Nicanor den Kopf und die Hand sammt den Schultern abhauen/ solche mit nach Jerusalem nehmen / die Zunge ihm abschneiden und zu Stücken vor die Vogel zerhauen/ die Hand aber/ welche er vermessener Weise/ wieder den heiligen Tempel des Allmächtigen ausgestreckt hatte/ gegen ermeltem Gottes-Hause aufhengen lassen.

X. Sie strafften auch mit dem Schwerd oder Strick den vorsetzlichen Todschläger: Item denjenigen welcher seine Eltern schlug.

Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 8. pag. 381.

XI. Die Heit nische Kayser bey den Römern gebrauchten sich derselben auch sehr offte und viel in Verfolgung der Christen/ wie davon bey dem Gal-

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tavit. GLADIUS enim SINE GRAVIORI                      CRUCIATU COMPENDIOSA MORTE VITAM FINIRE NOVIT.</p>
        <p>V. Wie auch die Glossa Saxon. ad Weichbild. art. 8. n. 16. §. 1. also ist er                      nicht würdig der Ehrlichen Poen des Schwerds.</p>
        <p>VI. Drumb man auch vor Alters nur den Vornehmen/ wenn sie das Leben verwirckt                      hatten/ mit den Schwerd/ den Geringern aber mit den Beil den Kopfabhieb.</p>
        <p>Petr. Faber lib. 2. Semeftr. c. 6. pag. 69.</p>
        <p>VII. Massen dann jener Franzose daher seinen Adel behaupten wolte/ weil seine                      Vor Eltern alle mit den Schwerd gerichtet worden/ anbey vermeinende der Apostel                      Paulus/ dem unter Käyser Nerone der Kopf abgeschlagen/ hätte gleichfalls daher                      seinen Adel wohlerweisen können.</p>
        <p>Zeiler Epist 505. pag. Edit. in fol. 585.</p>
        <p>VIII. Eben wie Johannes Flachsbinder Bürgermeister zu H. in Preussen so Anno 1548                      gestorben/ aus diesem Fundament darthun wolte daß er ein Ritter wäre/ weil er                      schon achtmahl. f. v. die Franzosen gehabt hätte.</p>
        <p>Casp. Henneberg. in Erklärung der Preußischen grössern Land-Tafel/ pag. 155.</p>
        <p>IX. Bey den Juden war die Strafe des Schwerds auch üblich/ wie</p>
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        <p>zu sehen/ an welchem letztern Ort Judas Maccabaeus dem erschlagenen Nicanor den                      Kopf und die Hand sammt den Schultern abhauen/ solche mit nach Jerusalem nehmen                     / die Zunge ihm abschneiden und zu Stücken vor die Vogel zerhauen/ die Hand                      aber/ welche er vermessener Weise/ wieder den heiligen Tempel des Allmächtigen                      ausgestreckt hatte/ gegen ermeltem Gottes-Hause aufhengen lassen.</p>
        <p>X. Sie strafften auch mit dem Schwerd oder Strick den vorsetzlichen Todschläger:                      Item denjenigen welcher seine Eltern schlug.</p>
        <p>Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2.                      disc. 8. pag. 381.</p>
        <p>XI. Die Heit nische Kayser bey den Römern gebrauchten sich derselben auch sehr                      offte und viel in Verfolgung der Christen/ wie davon bey dem Gal-
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[74/0084] tavit. GLADIUS enim SINE GRAVIORI CRUCIATU COMPENDIOSA MORTE VITAM FINIRE NOVIT. V. Wie auch die Glossa Saxon. ad Weichbild. art. 8. n. 16. §. 1. also ist er nicht würdig der Ehrlichen Poen des Schwerds. VI. Drumb man auch vor Alters nur den Vornehmen/ wenn sie das Leben verwirckt hatten/ mit den Schwerd/ den Geringern aber mit den Beil den Kopfabhieb. Petr. Faber lib. 2. Semeftr. c. 6. pag. 69. VII. Massen dann jener Franzose daher seinen Adel behaupten wolte/ weil seine Vor Eltern alle mit den Schwerd gerichtet worden/ anbey vermeinende der Apostel Paulus/ dem unter Käyser Nerone der Kopf abgeschlagen/ hätte gleichfalls daher seinen Adel wohlerweisen können. Zeiler Epist 505. pag. Edit. in fol. 585. VIII. Eben wie Johannes Flachsbinder Bürgermeister zu H. in Preussen so Anno 1548 gestorben/ aus diesem Fundament darthun wolte daß er ein Ritter wäre/ weil er schon achtmahl. f. v. die Franzosen gehabt hätte. Casp. Henneberg. in Erklärung der Preußischen grössern Land-Tafel/ pag. 155. IX. Bey den Juden war die Strafe des Schwerds auch üblich/ wie Lib. 2. Reg. c. 6. Matthaei c. 14. & Marci c. 6. wie auch Lib. 2. Maccabaeor. c. 15. v. 30. & 33. zu sehen/ an welchem letztern Ort Judas Maccabaeus dem erschlagenen Nicanor den Kopf und die Hand sammt den Schultern abhauen/ solche mit nach Jerusalem nehmen / die Zunge ihm abschneiden und zu Stücken vor die Vogel zerhauen/ die Hand aber/ welche er vermessener Weise/ wieder den heiligen Tempel des Allmächtigen ausgestreckt hatte/ gegen ermeltem Gottes-Hause aufhengen lassen. X. Sie strafften auch mit dem Schwerd oder Strick den vorsetzlichen Todschläger: Item denjenigen welcher seine Eltern schlug. Erasm. Francisci in Neupolirten Geschicht-Kunst- und Sitten-Spiegel/ lib. 2. disc. 8. pag. 381. XI. Die Heit nische Kayser bey den Römern gebrauchten sich derselben auch sehr offte und viel in Verfolgung der Christen/ wie davon bey dem Gal-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/84>, abgerufen am 21.11.2024.