Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Joh. Rosin. Antiq. Rom. lib. 1. c. 20. Carol. Sigon. de Jure Civil. Rom. lib. 1. c. 6. Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. 2. lib. 14. c. 5. n. 5. CXCIV. Ob nun gleich solche Art der Loßlassung aus der Knechtschafft bey uns Deutschen nicht mehr üblich ist/ haben wir doch einen Gebrauch/ welcher vielleicht noch wohl seinen Ursprung daher führet/ nemlich das Werhafft machen: Denn wenn Fürsten/ Grafen und Herren ihren Pagen, die nun erwachsen sind/ und ihre Aufwartung treu und fleissig verrichtet haben/ verstatten einen Degen zu tragen/ und drauf entweder in den Krieg/ oder in fremde Länder schicken wollen / pflegen sie ihnen nebst Praesentirung des Degens/ eine Ohrfeige zu geben. Qvo ipso colophonem imponunt nugis & ineptiis primae aetatis, & simul eum ex sua potestate dimissum declarant. Bald. in L. I. §. miles ff. de Testam. milit. Besold. Thes. pract. v. werhafft machen. Schönborn lib. 6. polit. 6. 13. in fin. Joh. Hering. de Molend q. 4. n. 68. CXCV. Dieses geschicht zu weilen in Nahmen der Herrschafft von den Hoff-Marschallen oder Oberhoffmeistern/ die Gebung der Ohrfeige aber bleibet jetziger Zeit gemeiniglich nach. Sam. Strycke de jure Sensuum Dissert. 7. c. 1. n. 50. CXCVI. Die von Adel machen zu Zeiten auch ihre Knechte werhafft/ und wenn sie ihnen die Ohrfeige geben sprechen sie: Die leide jetzt von mir/ aber von keinen mehr! Schencken ihnen einen Degen/ auch wohl ein Pferd/ und machen sie zu reisigen Knechten. Dither. in contin. Besoldiv. werhafft machen/ pag. 634. CXCVII. Zu Tholosa war einer unschuldiger Weise entleibet worden Weil man aber des Thäters sich nicht bemächtigen konte/ hat die Obrigkeit seinen Degen / welchen er in den Ermordeten stecken lassen/ dafür in Hafft genommen/ an die Tortur gespannet/ und an stat seines Herrn durch den Scharffrichter an Galgen hencken lassen. Stifler in Geistl. Historien-Schatz cap. 11. §. 7. pag. 653. CXCVIII. Damocles ein Schmarutzer preisete Dionysium den Jüngern Tyrannen in Sicilien über alle Masse seelig wegen seiner Macht/ Herrligkeit/ Reichthum und Wollebens. Als nun Dionysius ihn fragte ob er einmahl versuchen wolte was er vor ein Wolleben führete? und dieser ja sagte ließ Dionysius ein köstlich Panqvet zu richten/ da alles Königlich zu gieng/ und muste Damocles den Obersten Ort einnehmen/ da über seinem Haupt ein Joh. Rosin. Antiq. Rom. lib. 1. c. 20. Carol. Sigon. de Jure Civil. Rom. lib. 1. c. 6. Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. 2. lib. 14. c. 5. n. 5. CXCIV. Ob nun gleich solche Art der Loßlassung aus der Knechtschafft bey uns Deutschen nicht mehr üblich ist/ haben wir doch einẽ Gebrauch/ welcher vielleicht noch wohl seinen Ursprung daher führet/ nemlich das Werhafft machen: Denn wenn Fürsten/ Grafen und Herren ihren Pagen, die nun erwachsen sind/ und ihre Aufwartung treu und fleissig verrichtet haben/ verstatten einen Degen zu tragen/ und drauf entweder in den Krieg/ oder in fremde Länder schicken wollen / pflegen sie ihnen nebst Praesentirung des Degens/ eine Ohrfeige zu geben. Qvo ipso colophonem imponunt nugis & ineptiis primae aetatis, & simul eum ex sua potestate dimissum declarant. Bald. in L. I. §. miles ff. de Testam. milit. Besold. Thes. pract. v. werhafft machen. Schönborn lib. 6. polit. 6. 13. in fin. Joh. Hering. de Molend q. 4. n. 68. CXCV. Dieses geschicht zu weilen in Nahmen der Herrschafft von den Hoff-Marschallen oder Oberhoffmeistern/ die Gebung der Ohrfeige aber bleibet jetziger Zeit gemeiniglich nach. Sam. Strycke de jure Sensuum Dissert. 7. c. 1. n. 50. CXCVI. Die von Adel machen zu Zeiten auch ihre Knechte werhafft/ und wenn sie ihnen die Ohrfeige geben sprechen sie: Die leide jetzt von mir/ aber von keinen mehr! Schencken ihnen einen Degen/ auch wohl ein Pferd/ und machen sie zu reisigen Knechten. Dither. in contin. Besoldiv. werhafft machen/ pag. 634. CXCVII. Zu Tholosa war einer unschuldiger Weise entleibet worden Weil man aber des Thäters sich nicht bemächtigen konte/ hat die Obrigkeit seinen Degen / welchen er in den Ermordeten stecken lassen/ dafür in Hafft genommen/ an die Tortur gespannet/ und an stat seines Herrn durch den Scharffrichter an Galgen hencken lassen. Stifler in Geistl. Historien-Schatz cap. 11. §. 7. pag. 653. CXCVIII. Damocles ein Schmarutzer preisete Dionysium den Jüngern Tyrannen in Sicilien über alle Masse seelig wegen seiner Macht/ Herrligkeit/ Reichthum und Wollebens. Als nun Dionysius ihn fragte ob er einmahl versuchen wolte was er vor ein Wolleben führete? und dieser ja sagte ließ Dionysius ein köstlich Panqvet zu richten/ da alles Königlich zu gieng/ und muste Damocles den Obersten Ort einnehmen/ da über seinem Haupt ein <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0077" n="67"/> <l>Joh. Rosin. Antiq. Rom. lib. 1. c. 20.</l> <l>Carol. Sigon. de Jure Civil. Rom. lib. 1. c. 6.</l> <l>Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. 2. lib. 14. c. 5. n. 5.</l> <p>CXCIV. Ob nun gleich solche Art der Loßlassung aus der Knechtschafft bey uns Deutschen nicht mehr üblich ist/ haben wir doch einẽ Gebrauch/ welcher vielleicht noch wohl seinen Ursprung daher führet/ nemlich das Werhafft machen: Denn wenn Fürsten/ Grafen und Herren ihren Pagen, die nun erwachsen sind/ und ihre Aufwartung treu und fleissig verrichtet haben/ verstatten einen Degen zu tragen/ und drauf entweder in den Krieg/ oder in fremde Länder schicken wollen / pflegen sie ihnen nebst Praesentirung des Degens/ eine Ohrfeige zu geben. Qvo ipso colophonem imponunt nugis & ineptiis primae aetatis, & simul eum ex sua potestate dimissum declarant.</p> <p>Bald. in L. I. §. miles ff. de Testam. milit.</p> <p>Besold. Thes. pract. v. werhafft machen.</p> <p>Schönborn lib. 6. polit. 6. 13. in fin. Joh. Hering. de Molend q. 4. n. 68.</p> <p>CXCV. Dieses geschicht zu weilen in Nahmen der Herrschafft von den Hoff-Marschallen oder Oberhoffmeistern/ die Gebung der Ohrfeige aber bleibet jetziger Zeit gemeiniglich nach.</p> <p>Sam. Strycke de jure Sensuum Dissert. 7. c. 1. n. 50.</p> <p>CXCVI. Die von Adel machen zu Zeiten auch ihre Knechte werhafft/ und wenn sie ihnen die Ohrfeige geben sprechen sie: Die leide jetzt von mir/ aber von keinen mehr! Schencken ihnen einen Degen/ auch wohl ein Pferd/ und machen sie zu reisigen Knechten.</p> <p>Dither. in contin. Besoldiv. werhafft machen/ pag. 634.</p> <p>CXCVII. Zu Tholosa war einer unschuldiger Weise entleibet worden Weil man aber des Thäters sich nicht bemächtigen konte/ hat die Obrigkeit seinen Degen / welchen er in den Ermordeten stecken lassen/ dafür in Hafft genommen/ an die Tortur gespannet/ und an stat seines Herrn durch den Scharffrichter an Galgen hencken lassen.</p> <p>Stifler in Geistl. Historien-Schatz cap. 11. §. 7. pag. 653.</p> <p>CXCVIII. Damocles ein Schmarutzer preisete Dionysium den Jüngern Tyrannen in Sicilien über alle Masse seelig wegen seiner Macht/ Herrligkeit/ Reichthum und Wollebens. Als nun Dionysius ihn fragte ob er einmahl versuchen wolte was er vor ein Wolleben führete? und dieser ja sagte ließ Dionysius ein köstlich Panqvet zu richten/ da alles Königlich zu gieng/ und muste Damocles den Obersten Ort einnehmen/ da über seinem Haupt ein </p> </div> </body> </text> </TEI> [67/0077]
Joh. Rosin. Antiq. Rom. lib. 1. c. 20. Carol. Sigon. de Jure Civil. Rom. lib. 1. c. 6. Petr. Gregor. Tholosan. Syntagm. Jur. Univ. 2. lib. 14. c. 5. n. 5. CXCIV. Ob nun gleich solche Art der Loßlassung aus der Knechtschafft bey uns Deutschen nicht mehr üblich ist/ haben wir doch einẽ Gebrauch/ welcher vielleicht noch wohl seinen Ursprung daher führet/ nemlich das Werhafft machen: Denn wenn Fürsten/ Grafen und Herren ihren Pagen, die nun erwachsen sind/ und ihre Aufwartung treu und fleissig verrichtet haben/ verstatten einen Degen zu tragen/ und drauf entweder in den Krieg/ oder in fremde Länder schicken wollen / pflegen sie ihnen nebst Praesentirung des Degens/ eine Ohrfeige zu geben. Qvo ipso colophonem imponunt nugis & ineptiis primae aetatis, & simul eum ex sua potestate dimissum declarant.
Bald. in L. I. §. miles ff. de Testam. milit.
Besold. Thes. pract. v. werhafft machen.
Schönborn lib. 6. polit. 6. 13. in fin. Joh. Hering. de Molend q. 4. n. 68.
CXCV. Dieses geschicht zu weilen in Nahmen der Herrschafft von den Hoff-Marschallen oder Oberhoffmeistern/ die Gebung der Ohrfeige aber bleibet jetziger Zeit gemeiniglich nach.
Sam. Strycke de jure Sensuum Dissert. 7. c. 1. n. 50.
CXCVI. Die von Adel machen zu Zeiten auch ihre Knechte werhafft/ und wenn sie ihnen die Ohrfeige geben sprechen sie: Die leide jetzt von mir/ aber von keinen mehr! Schencken ihnen einen Degen/ auch wohl ein Pferd/ und machen sie zu reisigen Knechten.
Dither. in contin. Besoldiv. werhafft machen/ pag. 634.
CXCVII. Zu Tholosa war einer unschuldiger Weise entleibet worden Weil man aber des Thäters sich nicht bemächtigen konte/ hat die Obrigkeit seinen Degen / welchen er in den Ermordeten stecken lassen/ dafür in Hafft genommen/ an die Tortur gespannet/ und an stat seines Herrn durch den Scharffrichter an Galgen hencken lassen.
Stifler in Geistl. Historien-Schatz cap. 11. §. 7. pag. 653.
CXCVIII. Damocles ein Schmarutzer preisete Dionysium den Jüngern Tyrannen in Sicilien über alle Masse seelig wegen seiner Macht/ Herrligkeit/ Reichthum und Wollebens. Als nun Dionysius ihn fragte ob er einmahl versuchen wolte was er vor ein Wolleben führete? und dieser ja sagte ließ Dionysius ein köstlich Panqvet zu richten/ da alles Königlich zu gieng/ und muste Damocles den Obersten Ort einnehmen/ da über seinem Haupt ein
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/77>, abgerufen am 16.02.2025. |