Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Agnatus, ut Inst. de Legit. agnat. tat. §. sunt autem agnati, apud Saxones vocatur ein Schwerd-Mage. Georg Rotschiz in tr. von Mitgift Gerade & c. art. 14. n. 3. CLXXXIX. Denn der Magen bedeutet hie den Begriff und Ursprung der Blut-Freunde. Wie sonst der Magen die Speise und Dauung begreifft/ und der Leber einen Ursprung zum Geblüte gibt. Das Schwerd aber zeiget den Mann an/ als der es führet. Doch nennet auch das Weichbild art. 26. in Gloss. einen Schwerd-Magen den jenigen/ der ein Vormund/ und Vorfechter seines unmündigen Magens ist / und ein Schwerd führet. Scheraeus in der häuslichen Sprach-Schule fol. 140. CXC. Magum autem antiqvissimum verbum est, & significat domum, mansionem, aut etiam familiam. Serrarius lib. I. Moguntiac. c. 4. CXCI. Hinc Neomagum qs. Neuheim oder Neuhausen/ & convenit cum Hebraeo Mahon aut Magum ejusdem notationis. Besold in thes. pract. v. Schwerd-Magen. Zeiler. Epist. 352. XCII. Cognata in jure Saxonico dicitur die Nifftel/ die Gespinnen oder Spiel-Magen ratione Officii: Denn den Frauen ist gleich sam angebohren daß sie Spinnen: Und von der Spille hat das Recht den Weibern den Nahmen gegeben/ und diß ist ihr Wapen gleich wie ein Schwerd der Männer. Finckelthaus Obs. pract. 81. n. 2. CXCIII. Bey den Römern war der Gebrauch/ wenn ein Herr seinen leibeigenen Knecht frey machen wolte/ daß er dem Praetori solchen darstellen/ und oben beym Kopf halten muste/ sagende: HUNC HOMINEM LIBERUM ESSE VOLO! Trehete ihn im Kring herum/ gab ihm eine Ohrfeige/ und stieß ihn drauf mit der Hand von sich / welches sie MANUMITTERE hiessen. Der PRAETOR aber rührete des Knechts Haupt mit einer Ruthen/ welche sie VINDICTAM nenneten/ an mit diesen Worten: DICO EUM ESSE LIBERUM MORE QVIRITUM! wandte sich drauf zu dem Lictori oder Stadt-Knecht und sagte: SECUNDUM TUAM CAUSAM, sicut dixi, ECCE TIBI VINDICTA! Alsdann nahm der Lictor die Ruthe/ schlug damit des Knechts Kopf und Rücken/ mit der Hand aber dessen Gesichte. Drauf so dann sein Nahme als ein Manumissus eingeschrieben wurde. Agnatus, ut Inst. de Legit. agnat. tat. §. sunt autem agnati, apud Saxones vocatur ein Schwerd-Mage. Georg Rotschiz in tr. von Mitgift Gerade & c. art. 14. n. 3. CLXXXIX. Denn der Magen bedeutet hie den Begriff und Ursprung der Blut-Freunde. Wie sonst der Magen die Speise und Dauung begreifft/ und der Leber einen Ursprung zum Geblüte gibt. Das Schwerd aber zeiget den Mann an/ als der es führet. Doch nennet auch das Weichbild art. 26. in Gloss. einen Schwerd-Magen den jenigen/ der ein Vormund/ und Vorfechter seines unmündigen Magens ist / und ein Schwerd führet. Scheraeus in der häuslichen Sprach-Schule fol. 140. CXC. Magum autem antiqvissimum verbum est, & significat domum, mansionem, aut etiam familiam. Serrarius lib. I. Moguntiac. c. 4. CXCI. Hinc Neomagum qs. Neuheim oder Neuhausen/ & convenit cum Hebraeo Mahon aut Magum ejusdem notationis. Besold in thes. pract. v. Schwerd-Magen. Zeiler. Epist. 352. XCII. Cognata in jure Saxonico dicitur die Nifftel/ die Gespinnen oder Spiel-Magen ratione Officii: Denn den Frauen ist gleich sam angebohren daß sie Spinnen: Und von der Spille hat das Recht den Weibern den Nahmen gegeben/ und diß ist ihr Wapen gleich wie ein Schwerd der Männer. Finckelthaus Obs. pract. 81. n. 2. CXCIII. Bey den Römern war der Gebrauch/ wenn ein Herr seinen leibeigenen Knecht frey machen wolte/ daß er dem Praetori solchen darstellen/ und oben beym Kopf halten muste/ sagende: HUNC HOMINEM LIBERUM ESSE VOLO! Trehete ihn im Kring herum/ gab ihm eine Ohrfeige/ und stieß ihn drauf mit der Hand von sich / welches sie MANUMITTERE hiessen. Der PRAETOR aber rührete des Knechts Haupt mit einer Ruthen/ welche sie VINDICTAM nenneten/ an mit diesen Worten: DICO EUM ESSE LIBERUM MORE QVIRITUM! wandte sich drauf zu dem Lictori oder Stadt-Knecht und sagte: SECUNDUM TUAM CAUSAM, sicut dixi, ECCE TIBI VINDICTA! Alsdann nahm der Lictor die Ruthe/ schlug damit des Knechts Kopf und Rücken/ mit der Hand aber dessen Gesichte. Drauf so dann sein Nahme als ein Manumissus eingeschrieben wurde. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0076" n="66"/> Agnatus, ut Inst. de Legit. agnat. tat. §. sunt autem agnati, apud Saxones vocatur ein Schwerd-Mage.</p> <p>Georg Rotschiz in tr. von Mitgift Gerade & c. art. 14. n. 3.</p> <p>CLXXXIX. Denn der Magen bedeutet hie den Begriff und Ursprung der Blut-Freunde. Wie sonst der Magen die Speise und Dauung begreifft/ und der Leber einen Ursprung zum Geblüte gibt. Das Schwerd aber zeiget den Mann an/ als der es führet. Doch nennet auch das Weichbild art. 26. in Gloss. einen Schwerd-Magen den jenigen/ der ein Vormund/ und Vorfechter seines unmündigen Magens ist / und ein Schwerd führet.</p> <p>Scheraeus in der häuslichen Sprach-Schule fol. 140.</p> <p>CXC. Magum autem antiqvissimum verbum est, & significat domum, mansionem, aut etiam familiam.</p> <p>Serrarius lib. I. Moguntiac. c. 4.</p> <p>CXCI. Hinc Neomagum qs. Neuheim oder Neuhausen/ & convenit cum Hebraeo Mahon aut Magum ejusdem notationis.</p> <p>Besold in thes. pract. v. Schwerd-Magen.</p> <p>Zeiler. Epist. 352.</p> <p>XCII. Cognata in jure Saxonico dicitur die Nifftel/ die Gespinnen oder Spiel-Magen ratione Officii: Denn den Frauen ist gleich sam angebohren daß sie Spinnen: Und von der Spille hat das Recht den Weibern den Nahmen gegeben/ und diß ist ihr Wapen gleich wie ein Schwerd der Männer.</p> <p>Finckelthaus Obs. pract. 81. n. 2.</p> <p>CXCIII. Bey den Römern war der Gebrauch/ wenn ein Herr seinen leibeigenen Knecht frey machen wolte/ daß er dem Praetori solchen darstellen/ und oben beym Kopf halten muste/ sagende: HUNC HOMINEM LIBERUM ESSE VOLO! Trehete ihn im Kring herum/ gab ihm eine Ohrfeige/ und stieß ihn drauf mit der Hand von sich / welches sie MANUMITTERE hiessen. Der PRAETOR aber rührete des Knechts Haupt mit einer Ruthen/ welche sie VINDICTAM nenneten/ an mit diesen Worten: DICO EUM ESSE LIBERUM MORE QVIRITUM! wandte sich drauf zu dem Lictori oder Stadt-Knecht und sagte: SECUNDUM TUAM CAUSAM, sicut dixi, ECCE TIBI VINDICTA! Alsdann nahm der Lictor die Ruthe/ schlug damit des Knechts Kopf und Rücken/ mit der Hand aber dessen Gesichte. Drauf so dann sein Nahme als ein Manumissus eingeschrieben wurde.</p> </div> </body> </text> </TEI> [66/0076]
Agnatus, ut Inst. de Legit. agnat. tat. §. sunt autem agnati, apud Saxones vocatur ein Schwerd-Mage.
Georg Rotschiz in tr. von Mitgift Gerade & c. art. 14. n. 3.
CLXXXIX. Denn der Magen bedeutet hie den Begriff und Ursprung der Blut-Freunde. Wie sonst der Magen die Speise und Dauung begreifft/ und der Leber einen Ursprung zum Geblüte gibt. Das Schwerd aber zeiget den Mann an/ als der es führet. Doch nennet auch das Weichbild art. 26. in Gloss. einen Schwerd-Magen den jenigen/ der ein Vormund/ und Vorfechter seines unmündigen Magens ist / und ein Schwerd führet.
Scheraeus in der häuslichen Sprach-Schule fol. 140.
CXC. Magum autem antiqvissimum verbum est, & significat domum, mansionem, aut etiam familiam.
Serrarius lib. I. Moguntiac. c. 4.
CXCI. Hinc Neomagum qs. Neuheim oder Neuhausen/ & convenit cum Hebraeo Mahon aut Magum ejusdem notationis.
Besold in thes. pract. v. Schwerd-Magen.
Zeiler. Epist. 352.
XCII. Cognata in jure Saxonico dicitur die Nifftel/ die Gespinnen oder Spiel-Magen ratione Officii: Denn den Frauen ist gleich sam angebohren daß sie Spinnen: Und von der Spille hat das Recht den Weibern den Nahmen gegeben/ und diß ist ihr Wapen gleich wie ein Schwerd der Männer.
Finckelthaus Obs. pract. 81. n. 2.
CXCIII. Bey den Römern war der Gebrauch/ wenn ein Herr seinen leibeigenen Knecht frey machen wolte/ daß er dem Praetori solchen darstellen/ und oben beym Kopf halten muste/ sagende: HUNC HOMINEM LIBERUM ESSE VOLO! Trehete ihn im Kring herum/ gab ihm eine Ohrfeige/ und stieß ihn drauf mit der Hand von sich / welches sie MANUMITTERE hiessen. Der PRAETOR aber rührete des Knechts Haupt mit einer Ruthen/ welche sie VINDICTAM nenneten/ an mit diesen Worten: DICO EUM ESSE LIBERUM MORE QVIRITUM! wandte sich drauf zu dem Lictori oder Stadt-Knecht und sagte: SECUNDUM TUAM CAUSAM, sicut dixi, ECCE TIBI VINDICTA! Alsdann nahm der Lictor die Ruthe/ schlug damit des Knechts Kopf und Rücken/ mit der Hand aber dessen Gesichte. Drauf so dann sein Nahme als ein Manumissus eingeschrieben wurde.
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