Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.fentlich aufgesteckt/ auch den Raben und andern Vogeln des Himmels zur Speise hinterlassen. XLV. Wovon AElianus lib. 4. var. Hist. c. 7. diese Worte führet: ne in morte qvidem scelerosis hominibus aliqvid lucri positum sit, nec tunc possunt qviescere, sed aut prorsus destituuntur Sepultura, aut qvamvis sepeliantur, supremum tamen honorem amittunt. XLVI. Und wird hier abermahl das Dänische Urthel wiederholet: ibi es sol C. G. von U. der Kopf abgehauen/ und an einen ad rem aeqvablen nigl. Majestät solches selbst erachten/ gesetzt werden. Ferner soll des Delinqventen Leib in vier Theil partiret, und ein jedes Theil davon auf vier der vornehmsten Bastionem allhier in Ihrer Kön. Majestät Residenz-Vestung zum Spectacul aufgesetzt werden. XLVII. Bey den Römern wurden die Cörper entweder die Gemonische Treppen hinauf mit Hacken gezogen/ und so dann von oben wieder herab gestürtzet/ oder ins Meer geworffen. Diese Straf-Art haben erfahren Tiberius und Cajus Grachus, weil sie den Römischen Staat zu ändern getrachtet. Item M. Clodius, welcher einen schändlichen Frieden mit den Corsis getroffen. Ferner Coepio, durch dessen Schuld die Römische Armee von den Teutschen und Dähnen geschlagen worden. Imgleichen Sejanus und seine Befreunde unter dem Kayser Tiberio. Conf. Val. Max. lib. 6. c. 3. &c. 9. Sueton. invit. Tiberii c. 61.XLVIII. Es hätte solches jetzt gemeldtem Kayser Tiberio bey nahe auch wiederfahren können/ wie gedachter Suetonius c. 75. berichtet: Doch ist es seinen Nachfolgern am Reich/ als dem Vitellio, Commodo, Heliogabalo und Maximino (deren auch oben gedacht) wircklich begegnet: Allermassen Julius Capitolinus, AElius Lampridius und andere bey Beschreibung dieser Kayser Leben und Thaten referiren. XLIX. Siebendens und Letztens werden derselben Söhne auch infames, und müssen der Eltern Missethaten mit entgelten und übertragen/ auf daß mit den Nahmen auch die Familie untergehe. Gerlach. d. Disp. th. 19. §. interdum & ibi Accurs. Inslit. de haered. qvae ab Intest. defer.L. Gestalt denn vor Alters/ wenn ein Vater ein Crimen Perduellionis be- fentlich aufgesteckt/ auch den Raben und andern Vogeln des Himmels zur Speise hinterlassen. XLV. Wovon AElianus lib. 4. var. Hist. c. 7. diese Worte führet: ne in morte qvidem scelerosis hominibus aliqvid lucri positum sit, nec tunc possunt qviescere, sed aut prorsus destituuntur Sepulturâ, aut qvamvis sepeliantur, supremum tamen honorem amittunt. XLVI. Und wird hier abermahl das Dänische Urthel wiederholet: ibi es sol C. G. von U. der Kopf abgehauen/ und an einen ad rem aeqvablen nigl. Majestät solches selbst erachten/ gesetzt werden. Ferner soll des Delinqventen Leib in vier Theil partiret, und ein jedes Theil davon auf vier der vornehmsten Bastionem allhier in Ihrer Kön. Majestät Residenz-Vestung zum Spectacul aufgesetzt werden. XLVII. Bey den Römern wurden die Cörper entweder die Gemonische Treppen hinauf mit Hacken gezogen/ und so dann von oben wieder herab gestürtzet/ oder ins Meer geworffen. Diese Straf-Art haben erfahren Tiberius und Cajus Grachus, weil sie den Römischen Staat zu ändern getrachtet. Item M. Clodius, welcher einen schändlichen Frieden mit den Corsis getroffen. Ferner Coepio, durch dessen Schuld die Römische Armee von den Teutschen und Dähnen geschlagen worden. Imgleichen Sejanus und seine Befreunde unter dem Kayser Tiberio. Conf. Val. Max. lib. 6. c. 3. &c. 9. Sueton. invit. Tiberii c. 61.XLVIII. Es hätte solches jetzt gemeldtem Kayser Tiberio bey nahe auch wiederfahren können/ wie gedachter Suetonius c. 75. berichtet: Doch ist es seinen Nachfolgern am Reich/ als dem Vitellio, Commodo, Heliogabalo und Maximino (deren auch oben gedacht) wircklich begegnet: Allermassen Julius Capitolinus, AElius Lampridius und andere bey Beschreibung dieser Kayser Leben und Thaten referiren. XLIX. Siebendens und Letztens werden derselben Söhne auch infames, und müssen der Eltern Missethaten mit entgelten und übertragen/ auf daß mit den Nahmen auch die Familie untergehe. Gerlach. d. Disp. th. 19. §. interdum & ibi Accurs. Inslit. de haered. qvae ab Intest. defer.L. Gestalt denn vor Alters/ wenn ein Vater ein Crimen Perduellionis be- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0662" n="652"/> fentlich aufgesteckt/ auch den Raben und andern Vogeln des Himmels zur Speise hinterlassen.</p> <p>XLV. Wovon AElianus lib. 4. var. Hist. c. 7. diese Worte führet: ne in morte qvidem scelerosis hominibus aliqvid lucri positum sit, nec tunc possunt qviescere, sed aut prorsus destituuntur Sepulturâ, aut qvamvis sepeliantur, supremum tamen honorem amittunt.</p> <p>XLVI. Und wird hier abermahl das Dänische Urthel wiederholet: ibi es sol C. G. von U. der Kopf abgehauen/ und an einen ad rem aeqvablen nigl. Majestät solches selbst erachten/ gesetzt werden. Ferner soll des Delinqventen Leib in vier Theil partiret, und ein jedes Theil davon auf vier der vornehmsten Bastionem allhier in Ihrer Kön. Majestät Residenz-Vestung zum Spectacul aufgesetzt werden.</p> <p>XLVII. Bey den Römern wurden die Cörper entweder die Gemonische Treppen hinauf mit Hacken gezogen/ und so dann von oben wieder herab gestürtzet/ oder ins Meer geworffen. Diese Straf-Art haben erfahren Tiberius und Cajus Grachus, weil sie den Römischen Staat zu ändern getrachtet.</p> <p>Item M. Clodius, welcher einen schändlichen Frieden mit den Corsis getroffen. Ferner Coepio, durch dessen Schuld die Römische Armee von den Teutschen und Dähnen geschlagen worden. Imgleichen Sejanus und seine Befreunde unter dem Kayser Tiberio.</p> <l>Conf. Val. Max. lib. 6. c. 3. &c. 9.</l> <l>Sueton. invit. Tiberii c. 61.</l> <p>XLVIII. Es hätte solches jetzt gemeldtem Kayser Tiberio bey nahe auch wiederfahren können/ wie gedachter Suetonius c. 75. berichtet: Doch ist es seinen Nachfolgern am Reich/ als dem Vitellio, Commodo, Heliogabalo und Maximino (deren auch oben gedacht) wircklich begegnet:</p> <p>Allermassen Julius Capitolinus, AElius Lampridius und andere bey Beschreibung dieser Kayser Leben und Thaten referiren.</p> <p>XLIX. Siebendens und Letztens werden derselben Söhne auch infames, und müssen der Eltern Missethaten mit entgelten und übertragen/ auf daß mit den Nahmen auch die Familie untergehe.</p> <l>Gerlach. d. Disp. th. 19.</l> <l>§. interdum & ibi Accurs. Inslit. de haered. qvae ab Intest. defer.</l> <p>L. Gestalt denn vor Alters/ wenn ein Vater ein Crimen Perduellionis be- </p> </div> </body> </text> </TEI> [652/0662]
fentlich aufgesteckt/ auch den Raben und andern Vogeln des Himmels zur Speise hinterlassen.
XLV. Wovon AElianus lib. 4. var. Hist. c. 7. diese Worte führet: ne in morte qvidem scelerosis hominibus aliqvid lucri positum sit, nec tunc possunt qviescere, sed aut prorsus destituuntur Sepulturâ, aut qvamvis sepeliantur, supremum tamen honorem amittunt.
XLVI. Und wird hier abermahl das Dänische Urthel wiederholet: ibi es sol C. G. von U. der Kopf abgehauen/ und an einen ad rem aeqvablen nigl. Majestät solches selbst erachten/ gesetzt werden. Ferner soll des Delinqventen Leib in vier Theil partiret, und ein jedes Theil davon auf vier der vornehmsten Bastionem allhier in Ihrer Kön. Majestät Residenz-Vestung zum Spectacul aufgesetzt werden.
XLVII. Bey den Römern wurden die Cörper entweder die Gemonische Treppen hinauf mit Hacken gezogen/ und so dann von oben wieder herab gestürtzet/ oder ins Meer geworffen. Diese Straf-Art haben erfahren Tiberius und Cajus Grachus, weil sie den Römischen Staat zu ändern getrachtet.
Item M. Clodius, welcher einen schändlichen Frieden mit den Corsis getroffen. Ferner Coepio, durch dessen Schuld die Römische Armee von den Teutschen und Dähnen geschlagen worden. Imgleichen Sejanus und seine Befreunde unter dem Kayser Tiberio.
Conf. Val. Max. lib. 6. c. 3. &c. 9. Sueton. invit. Tiberii c. 61. XLVIII. Es hätte solches jetzt gemeldtem Kayser Tiberio bey nahe auch wiederfahren können/ wie gedachter Suetonius c. 75. berichtet: Doch ist es seinen Nachfolgern am Reich/ als dem Vitellio, Commodo, Heliogabalo und Maximino (deren auch oben gedacht) wircklich begegnet:
Allermassen Julius Capitolinus, AElius Lampridius und andere bey Beschreibung dieser Kayser Leben und Thaten referiren.
XLIX. Siebendens und Letztens werden derselben Söhne auch infames, und müssen der Eltern Missethaten mit entgelten und übertragen/ auf daß mit den Nahmen auch die Familie untergehe.
Gerlach. d. Disp. th. 19. §. interdum & ibi Accurs. Inslit. de haered. qvae ab Intest. defer. L. Gestalt denn vor Alters/ wenn ein Vater ein Crimen Perduellionis be-
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