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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Scharffrichter an den Galgen geschlagen. Und sie also zu Schelmen gemacht werden.

Königl. Dän. Krieges Recht art. 29.

Zobel. thes. 90.

LXXIII. Letztlich wollen wir noch hier an fügen das Urthel des hohen Krieges Raths der vereinigten Niederlanden wieder Johann Barton de Mombas (einen Frantzosen) gewesenen Commissarium General der Reutherey dieser Landen / ausgeführet an desselben Bildnüß im Haag den 25. Julii Anno 1673. also lautend; Demnach der hohe Kriegs-Rath dieser vereinigten Niederlanden/ aus der Anklage des Landes Advocaten/ und den vorgelegten Briefflichen Documenten sattsam ersehen/ daß Se. Hoheit den 7. Julii dieses Jahrs 1672. Joan Barton de Mombas, gewesenen General-Commissarien der Reuterey dieser Landen/ und gegenwärtig contumacirten Latitanten/ ausdrücklich befohlen/ die Trouppen zu Fuß und zu Pferde in der Betau zu commandiren/ und daß auch der Herr Feld-Marschall Würtz / durch eine Missive den 10. vorgemeldten Monats/ an besagten Mombas geschrieben/ im Nahmen Sr. Hoheit/ gedachte Ordre wiederholet/ und er Mombas selbiges Commando angefasset/ und sich darauff alsobald in die Betau begeben hätte. Welchem zu Folge/ ob wohl Mombas Ehre und Eydes halben wäre verpflichtet und gehalten gewesen alles/ was zur Behaltung der ihm anbefohlenen Betau nöthig und dienlich war/ zu versorgen und anzuordnen/ und dieselbe auffs allereuserste zu desendiren; so hat er dennoch dessen unerachtet im Gegentheil vorbesagte Ordre wider seine Ehre/ Eyd und Pflicht/ im gemeldten Monat Junio, da eben der Feind gegen über an den Rhein kam/ hindan gesetzet/ seine Post allda schändlich verlassen/ und dem Feind vollkommene Oeffnung und Gelegenheit gegeben/ mit seiner Armee den Rhein hindurch zu passiren/ und also getrachtet / diese Länder in den äussersten ruin und Verderb zu setzen; über welchem seinem verrätherischen und treulosen Handel als man ihn in Verhafft nahm/ und vor dem hohen Rath zu Recht stellete/ hat er sich bey noch unausgemachten Process, in dem man noch darüber deliberirte/ und er sich indessen in seinem Gewissen wegen seiner Treulosigkeit überzeugt befand/ bey Nacht aus seiner detention und Verhafft auszubrechen/ und mit Uebersteigung der Wälle/ und Schwimmen durch die Gräben des Lägers weg zuflüchten unterfangen.

Worauff er denn ferner nach Utrecht zum Feind ist übergelauffen/ und sich allda noch auffhält/ und gegen diesen Staat employren und gebrauchen

Scharffrichter an den Galgen geschlagen. Und sie also zu Schelmen gemacht werden.

Königl. Dän. Krieges Recht art. 29.

Zobel. thes. 90.

LXXIII. Letztlich wollen wir noch hier an fügen das Urthel des hohen Krieges Raths der vereinigten Niederlanden wieder Johann Barton de Mombas (einen Frantzosen) gewesenen Commissarium General der Reutherey dieser Landen / ausgeführet an desselben Bildnüß im Haag den 25. Julii Anno 1673. also lautend; Demnach der hohe Kriegs-Rath dieser vereinigten Niederlanden/ aus der Anklage des Landes Advocaten/ und den vorgelegten Briefflichen Documenten sattsam ersehen/ daß Se. Hoheit den 7. Julii dieses Jahrs 1672. Joan Barton de Mombas, gewesenen General-Commissarien der Reuterey dieser Landen/ und gegenwärtig contumacirten Latitanten/ ausdrücklich befohlen/ die Trouppen zu Fuß und zu Pferde in der Betau zu commandiren/ und daß auch der Herr Feld-Marschall Würtz / durch eine Missive den 10. vorgemeldten Monats/ an besagten Mombas geschrieben/ im Nahmen Sr. Hoheit/ gedachte Ordre wiederholet/ und er Mombas selbiges Commando angefasset/ und sich darauff alsobald in die Betau begeben hätte. Welchem zu Folge/ ob wohl Mombas Ehre und Eydes halben wäre verpflichtet und gehalten gewesen alles/ was zur Behaltung der ihm anbefohlenen Betau nöthig und dienlich war/ zu versorgen und anzuordnen/ und dieselbe auffs allereuserste zu desendiren; so hat er dennoch dessen unerachtet im Gegentheil vorbesagte Ordre wider seine Ehre/ Eyd und Pflicht/ im gemeldten Monat Junio, da eben der Feind gegen über an den Rhein kam/ hindan gesetzet/ seine Post allda schändlich verlassen/ und dem Feind vollkommene Oeffnung und Gelegenheit gegeben/ mit seiner Armee den Rhein hindurch zu passiren/ und also getrachtet / diese Länder in den äussersten ruin und Verderb zu setzen; über welchem seinem verrätherischen und treulosen Handel als man ihn in Verhafft nahm/ und vor dem hohen Rath zu Recht stellete/ hat er sich bey noch unausgemachten Process, in dem man noch darüber deliberirte/ und er sich indessen in seinem Gewissen wegen seiner Treulosigkeit überzeugt befand/ bey Nacht aus seiner detention und Verhafft auszubrechen/ und mit Uebersteigung der Wälle/ und Schwimmen durch die Gräben des Lägers weg zuflüchten unterfangen.

Worauff er denn ferner nach Utrecht zum Feind ist übergelauffen/ und sich allda noch auffhält/ und gegen diesen Staat employren und gebrauchen

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Scharffrichter an den Galgen                      geschlagen. Und sie also zu Schelmen gemacht werden.</p>
        <p>Königl. Dän. Krieges Recht art. 29.</p>
        <p>Zobel. thes. 90.</p>
        <p>LXXIII. Letztlich wollen wir noch hier an fügen das Urthel des hohen Krieges                      Raths der vereinigten Niederlanden wieder Johann Barton de Mombas (einen                      Frantzosen) gewesenen Commissarium General der Reutherey dieser Landen /                      ausgeführet an desselben Bildnüß im Haag den 25. Julii Anno 1673. also lautend;                      Demnach der hohe Kriegs-Rath dieser vereinigten Niederlanden/ aus der Anklage                      des Landes Advocaten/ und den vorgelegten Briefflichen Documenten sattsam                      ersehen/ daß Se. Hoheit den 7. Julii dieses Jahrs 1672. Joan Barton de Mombas,                      gewesenen General-Commissarien der Reuterey dieser Landen/ und gegenwärtig                      contumacirten Latitanten/ ausdrücklich befohlen/ die Trouppen zu Fuß und zu                      Pferde in der Betau zu commandiren/ und daß auch der Herr Feld-Marschall Würtz                     / durch eine Missive den 10. vorgemeldten Monats/ an besagten Mombas                      geschrieben/ im Nahmen Sr. Hoheit/ gedachte Ordre wiederholet/ und er Mombas                      selbiges Commando angefasset/ und sich darauff alsobald in die Betau begeben                      hätte. Welchem zu Folge/ ob wohl Mombas Ehre und Eydes halben wäre verpflichtet                      und gehalten gewesen alles/ was zur Behaltung der ihm anbefohlenen Betau nöthig                      und dienlich war/ zu versorgen und anzuordnen/ und dieselbe auffs                      allereuserste zu desendiren; so hat er dennoch dessen unerachtet im Gegentheil                      vorbesagte Ordre wider seine Ehre/ Eyd und Pflicht/ im gemeldten Monat Junio,                      da eben der Feind gegen über an den Rhein kam/ hindan gesetzet/ seine Post                      allda schändlich verlassen/ und dem Feind vollkommene Oeffnung und Gelegenheit                      gegeben/ mit seiner Armee den Rhein hindurch zu passiren/ und also getrachtet                     / diese Länder in den äussersten ruin und Verderb zu setzen; über welchem seinem                      verrätherischen und treulosen Handel als man ihn in Verhafft nahm/ und vor dem                      hohen Rath zu Recht stellete/ hat er sich bey noch unausgemachten Process, in                      dem man noch darüber deliberirte/ und er sich indessen in seinem Gewissen wegen                      seiner Treulosigkeit überzeugt befand/ bey Nacht aus seiner detention und                      Verhafft auszubrechen/ und mit Uebersteigung der Wälle/ und Schwimmen durch                      die Gräben des Lägers weg zuflüchten unterfangen.</p>
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[642/0652] Scharffrichter an den Galgen geschlagen. Und sie also zu Schelmen gemacht werden. Königl. Dän. Krieges Recht art. 29. Zobel. thes. 90. LXXIII. Letztlich wollen wir noch hier an fügen das Urthel des hohen Krieges Raths der vereinigten Niederlanden wieder Johann Barton de Mombas (einen Frantzosen) gewesenen Commissarium General der Reutherey dieser Landen / ausgeführet an desselben Bildnüß im Haag den 25. Julii Anno 1673. also lautend; Demnach der hohe Kriegs-Rath dieser vereinigten Niederlanden/ aus der Anklage des Landes Advocaten/ und den vorgelegten Briefflichen Documenten sattsam ersehen/ daß Se. Hoheit den 7. Julii dieses Jahrs 1672. Joan Barton de Mombas, gewesenen General-Commissarien der Reuterey dieser Landen/ und gegenwärtig contumacirten Latitanten/ ausdrücklich befohlen/ die Trouppen zu Fuß und zu Pferde in der Betau zu commandiren/ und daß auch der Herr Feld-Marschall Würtz / durch eine Missive den 10. vorgemeldten Monats/ an besagten Mombas geschrieben/ im Nahmen Sr. Hoheit/ gedachte Ordre wiederholet/ und er Mombas selbiges Commando angefasset/ und sich darauff alsobald in die Betau begeben hätte. Welchem zu Folge/ ob wohl Mombas Ehre und Eydes halben wäre verpflichtet und gehalten gewesen alles/ was zur Behaltung der ihm anbefohlenen Betau nöthig und dienlich war/ zu versorgen und anzuordnen/ und dieselbe auffs allereuserste zu desendiren; so hat er dennoch dessen unerachtet im Gegentheil vorbesagte Ordre wider seine Ehre/ Eyd und Pflicht/ im gemeldten Monat Junio, da eben der Feind gegen über an den Rhein kam/ hindan gesetzet/ seine Post allda schändlich verlassen/ und dem Feind vollkommene Oeffnung und Gelegenheit gegeben/ mit seiner Armee den Rhein hindurch zu passiren/ und also getrachtet / diese Länder in den äussersten ruin und Verderb zu setzen; über welchem seinem verrätherischen und treulosen Handel als man ihn in Verhafft nahm/ und vor dem hohen Rath zu Recht stellete/ hat er sich bey noch unausgemachten Process, in dem man noch darüber deliberirte/ und er sich indessen in seinem Gewissen wegen seiner Treulosigkeit überzeugt befand/ bey Nacht aus seiner detention und Verhafft auszubrechen/ und mit Uebersteigung der Wälle/ und Schwimmen durch die Gräben des Lägers weg zuflüchten unterfangen. Worauff er denn ferner nach Utrecht zum Feind ist übergelauffen/ und sich allda noch auffhält/ und gegen diesen Staat employren und gebrauchen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 642. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/652>, abgerufen am 22.11.2024.