Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen. Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100. CAPUT LII. DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß. I. MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse. N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret, Supplicii cum terror abest, cum vindice poena, Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram, Enses atqve rotas minitantis negligit absens Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno, Noxqve se notis condit secura latebris. Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen. Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100. CAPUT LII. DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß. I. MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse. N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret, Supplicii cum terror abest, cum vindice poena, Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram, Enses atqve rotas minitantis negligit absens Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno, Noxqve se notis condit secura latebris. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0636" n="626"/> Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen.</p> <p>Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100.</p> </div> <div> <head>CAPUT LII.</head> <argument> <p>DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß.</p> </argument> <p>I.</p> <p>MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse.</p> <p>N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret,</p> <p>Supplicii cum terror abest, cum vindice poena,</p> <p>Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram,</p> <p>Enses atqve rotas minitantis negligit absens</p> <p>Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno,</p> <p>Noxqve se notis condit secura latebris.</p> </div> </body> </text> </TEI> [626/0636]
Meers etzen/ befinden sich daselbst alle andere Schiffe und Galeeren, und das jenige/ so auslaufen soll/ ist mit vielen Musicanten und Instrumentisten besetzet/ auch auf allen Seiten mit Fahnen besteckt/ und der gantze Meerhafen voller Nachen mit Volck. Nach gäntzlicher Zubreitung schlachter man auf dem neuen, Schiffe viele Schöpse und gibt solche den Armen: Hier aufläst man es unter Erklingung/ und öffterer Zuruffung des Volcks allah! ins Meer fahren/ da alle anwesende Schiffe und Galeeren mit ihrem Geschütze ihren Gruß und Bewillkommung ablegen.
Thevenot p. 1. lib. der Morgenländischen Reisebeschreibung/ cap. 52. pag. 100.
CAPUT LII. DE EXECUTIONE IN EFFIGIE oder Von Hinrichtung in Bildniß.
I.
MEnn die jenige/ so etwas Hartes verbrochen/ entweder ein Crimen laesae Majestatis begangen/ oder auch wohl eine Rebellion angestifftet und erreget haben/ sehen daß es übel ablauffen/ und die Straffe sie treffen werde / pflegen sie gemeiniglich sich in Zeiten aus den Staub zu machen/ durchzugehen / und in frembde Länder zu ziehen. Damit nun dieselbe nicht meinen möchten/ sie wären gantz sicher/ und könte man ihnen nichts thun/ sondern noch wohl dar zu ins Fäustgen lachen/ daß sie solcher Gestalt echapiret: So ist löblich und wohl eingeführet/ daß man solchen ausgetretenen Missethätern/ sie mögen lebendig oder tod seyn/ den Process mache/ und nach Endigung dessen/ auch geschehenen rechtlichen Spruch/ die Execution, und was sie vor eine Straffe verdienet/ an ihren gemahlten Bildniß ergehen und vorstrecken lasse.
N. --- Qvid enim Lex scripta juvaret,
Supplicii cum terror abest, cum vindice poena,
Ulcisci se laesa neqvit; dum Judicis iram,
Enses atqve rotas minitantis negligit absens
Crimen, mordaci displodens cuncta Cachinno,
Noxqve se notis condit secura latebris.
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