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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Da geschahe es/ daß der/ so die Kuh gemauset/ sich frey gespielet/ der Unschuldige aber an einen Baum geknüpfet ward.

Albrecht Herport in Ost-Indian. Beschreib. Joh. Stifler Hist. Schatz c. 25. p. 1610.

XXVI. Die Hexen in Wasser probiren ist anders nicht denn GOtt versuchen/ ja ein teuflisch Gespötte und ärgerlicher Tragödien Anfang. Davon ein Schertzer gesagt: daß die Probiermeister der Köche Weise folgeten/ denn wie sie Capaunen/ so zu Mahlzeit bereitet werden/ erst mit Wasser reinigen/ darnach braten. Ebener Massen rüsten jene auch dem Moloch seine Brandopffer zu.

D. Joh. Ewich in Hexent. Stifler p. 1610.

XXVII. Im Kriege hat niemand einen Bürgen/ daß er nicht könne gewaltsamen Todes sterben/ wie mancher hat sich müssen köpffen und erschiessen lassen/ der ein hoher Officierer und lange Zeit in grossen Gnaden gewest/ absonderlich sind die engen Halsbänder bey Reutern und Fußgängern sehr gemein/ wie denn jenes in die Lufft verarrestirten Soldaten Grabschifft bezeuget.

Man band mir/ eh'ich hing/ zurück die Diebes-Klauen /

Weil solchen Fäusten auch im Tode nicht zu trauen.

Man nahm mir Erd und Lufft/ und ließ mir einen Strang.

Mein Leser/ geh den Tausch nicht ein dein Lebelang.

M. Joh. Proetor. art. 5. von Diebes-Daumen.

XXVIII. Wenn auch vor Alters ein Soldat seine Dienste vor den Feind nicht tüchtig geleistet/ (oder sonst etwas Harttes verbrochen) wurd ihm eine Ader geöffnet / und ein gut Theil Blut abgezapffet/ zum Schimpf und Straff seiner Zaghafftigkeit/ welches sie Poenam missionis Sangvinis nenneten.

Crusius des Indic. delict. part. 4. c. 53. n. 26.

XXIX. Das Churfl. Brandenburgische Krieges-Recht will art. 40. daß wenn eine Vestung dem Feinde ausser hoher Noth aufgegeben würde/ so solten die Gubernatorn und Befehlichshabere derselben am Leben gestrafft werden/ die gemeinen Soldaten aber ohne Fahne ausser dem Lager dienen/ und dasselbige reinigen/ biß daß sie ihre Verbrechung mit mannlichen Thaten ergäntzet haben.

Da geschahe es/ daß der/ so die Kuh gemauset/ sich frey gespielet/ der Unschuldige aber an einen Baum geknüpfet ward.

Albrecht Herport in Ost-Indian. Beschreib. Joh. Stifler Hist. Schatz c. 25. p. 1610.

XXVI. Die Hexen in Wasser probiren ist anders nicht denn GOtt versuchen/ ja ein teuflisch Gespötte und ärgerlicher Tragödien Anfang. Davon ein Schertzer gesagt: daß die Probiermeister der Köche Weise folgeten/ denn wie sie Capaunen/ so zu Mahlzeit bereitet werden/ erst mit Wasser reinigen/ darnach braten. Ebener Massen rüsten jene auch dem Moloch seine Brandopffer zu.

D. Joh. Ewich in Hexent. Stifler p. 1610.

XXVII. Im Kriege hat niemand einen Bürgen/ daß er nicht könne gewaltsamen Todes sterben/ wie mancher hat sich müssen köpffen und erschiessen lassen/ der ein hoher Officierer und lange Zeit in grossen Gnaden gewest/ absonderlich sind die engen Halsbänder bey Reutern und Fußgängern sehr gemein/ wie denn jenes in die Lufft verarrestirten Soldaten Grabschifft bezeuget.

Man band mir/ eh'ich hing/ zurück die Diebes-Klauen /

Weil solchen Fäusten auch im Tode nicht zu trauen.

Man nahm mir Erd und Lufft/ und ließ mir einen Strang.

Mein Leser/ geh den Tausch nicht ein dein Lebelang.

M. Joh. Proetor. art. 5. von Diebes-Daumen.

XXVIII. Wenn auch vor Alters ein Soldat seine Dienste vor den Feind nicht tüchtig geleistet/ (oder sonst etwas Harttes verbrochen) wurd ihm eine Ader geöffnet / und ein gut Theil Blut abgezapffet/ zum Schimpf und Straff seiner Zaghafftigkeit/ welches sie Poenam missionis Sangvinis nenneten.

Crusius des Indic. delict. part. 4. c. 53. n. 26.

XXIX. Das Churfl. Brandenburgische Krieges-Recht will art. 40. daß wenn eine Vestung dem Feinde ausser hoher Noth aufgegeben würde/ so solten die Gubernatorn und Befehlichshabere derselben am Leben gestrafft werden/ die gemeinen Soldaten aber ohne Fahne ausser dem Lager dienen/ und dasselbige reinigen/ biß daß sie ihre Verbrechung mit mannlichen Thaten ergäntzet haben.

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        <l>Albrecht Herport in Ost-Indian. Beschreib.</l>
        <l>Joh. Stifler Hist. Schatz c. 25. p. 1610.</l>
        <p>XXVI. Die Hexen in Wasser probiren ist anders nicht denn GOtt versuchen/ ja ein                      teuflisch Gespötte und ärgerlicher Tragödien Anfang. Davon ein Schertzer gesagt:                      daß die Probiermeister der Köche Weise folgeten/ denn wie sie Capaunen/ so zu                      Mahlzeit bereitet werden/ erst mit Wasser reinigen/ darnach braten. Ebener                      Massen rüsten jene auch dem Moloch seine Brandopffer zu.</p>
        <l>D. Joh. Ewich in Hexent. Stifler p. 1610.</l>
        <p>XXVII. Im Kriege hat niemand einen Bürgen/ daß er nicht könne gewaltsamen Todes                      sterben/ wie mancher hat sich müssen köpffen und erschiessen lassen/ der ein                      hoher Officierer und lange Zeit in grossen Gnaden gewest/ absonderlich sind die                      engen Halsbänder bey Reutern und Fußgängern sehr gemein/ wie denn jenes in die                      Lufft verarrestirten Soldaten Grabschifft bezeuget.</p>
        <p>Man band mir/ eh'ich hing/ zurück die Diebes-Klauen /</p>
        <p>Weil solchen Fäusten auch im Tode nicht zu trauen.</p>
        <p>Man nahm mir Erd und Lufft/ und ließ mir einen Strang.</p>
        <p>Mein Leser/ geh den Tausch nicht ein dein Lebelang.</p>
        <p>M. Joh. Proetor. art. 5. von Diebes-Daumen.</p>
        <p>XXVIII. Wenn auch vor Alters ein Soldat seine Dienste vor den Feind nicht tüchtig                      geleistet/ (oder sonst etwas Harttes verbrochen) wurd ihm eine Ader geöffnet /                      und ein gut Theil Blut abgezapffet/ zum Schimpf und Straff seiner                      Zaghafftigkeit/ welches sie Poenam missionis Sangvinis nenneten.</p>
        <p>Crusius des Indic. delict. part. 4. c. 53. n. 26.</p>
        <p>XXIX. Das Churfl. Brandenburgische Krieges-Recht will art. 40. daß wenn eine                      Vestung dem Feinde ausser hoher Noth aufgegeben würde/ so solten die                      Gubernatorn und Befehlichshabere derselben am Leben gestrafft werden/ die                      gemeinen Soldaten aber ohne Fahne ausser dem Lager dienen/ und dasselbige                      reinigen/ biß daß sie ihre Verbrechung mit mannlichen Thaten ergäntzet                      haben.</p>
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[623/0633] Da geschahe es/ daß der/ so die Kuh gemauset/ sich frey gespielet/ der Unschuldige aber an einen Baum geknüpfet ward. Albrecht Herport in Ost-Indian. Beschreib. Joh. Stifler Hist. Schatz c. 25. p. 1610. XXVI. Die Hexen in Wasser probiren ist anders nicht denn GOtt versuchen/ ja ein teuflisch Gespötte und ärgerlicher Tragödien Anfang. Davon ein Schertzer gesagt: daß die Probiermeister der Köche Weise folgeten/ denn wie sie Capaunen/ so zu Mahlzeit bereitet werden/ erst mit Wasser reinigen/ darnach braten. Ebener Massen rüsten jene auch dem Moloch seine Brandopffer zu. D. Joh. Ewich in Hexent. Stifler p. 1610. XXVII. Im Kriege hat niemand einen Bürgen/ daß er nicht könne gewaltsamen Todes sterben/ wie mancher hat sich müssen köpffen und erschiessen lassen/ der ein hoher Officierer und lange Zeit in grossen Gnaden gewest/ absonderlich sind die engen Halsbänder bey Reutern und Fußgängern sehr gemein/ wie denn jenes in die Lufft verarrestirten Soldaten Grabschifft bezeuget. Man band mir/ eh'ich hing/ zurück die Diebes-Klauen / Weil solchen Fäusten auch im Tode nicht zu trauen. Man nahm mir Erd und Lufft/ und ließ mir einen Strang. Mein Leser/ geh den Tausch nicht ein dein Lebelang. M. Joh. Proetor. art. 5. von Diebes-Daumen. XXVIII. Wenn auch vor Alters ein Soldat seine Dienste vor den Feind nicht tüchtig geleistet/ (oder sonst etwas Harttes verbrochen) wurd ihm eine Ader geöffnet / und ein gut Theil Blut abgezapffet/ zum Schimpf und Straff seiner Zaghafftigkeit/ welches sie Poenam missionis Sangvinis nenneten. Crusius des Indic. delict. part. 4. c. 53. n. 26. XXIX. Das Churfl. Brandenburgische Krieges-Recht will art. 40. daß wenn eine Vestung dem Feinde ausser hoher Noth aufgegeben würde/ so solten die Gubernatorn und Befehlichshabere derselben am Leben gestrafft werden/ die gemeinen Soldaten aber ohne Fahne ausser dem Lager dienen/ und dasselbige reinigen/ biß daß sie ihre Verbrechung mit mannlichen Thaten ergäntzet haben.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 623. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/633>, abgerufen am 22.11.2024.