Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Oder sonst etwas gefährliches vorgenommen/ wie bey dem gedachten Pappin pag. 177. 178. 181. 182. 187. 211. 233. 234. 254. 258. 274. 339. 347. 427. 428. & 673. nach der Länge zu sehen/ lässet man sie in die Eisen schlagen und etliche Zeit mit Wasser und Brod speisen/ auch wol im Marchiren an des Profosen Wagen geschlossen mitlauffen. Papp. pag. 344. IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt. V. Ja sie müssen auch wohl mit entblößten Oberleib/ doch daß sie einen Hut auf den Kopf haben/ die Gassen/ oder durch die Spisruthen 1. 2. 3. auch wol mehr mahl lauffen/ worbey allemahl das Spiel gerühret wird. VI. Die Ursache und das Verbrechen/ warumb sie solche Strafe ausstehen müssen / kan man in Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185. und 410. lesen/ weil es zu weitläufftig fallen würde/ selbige hiemit anzuführen und einzurücken. VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget/ gebeut das Holländische Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem/ so im Qvartier das Commando hat/ klagen/ dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen solle/ daß dem/ welchem Unrecht geschehen/ von dem andern mit blossem Haupt / in Gegenwart der vollen Wache/ ein Abtrag geschehe/ und nach Befindung der Sachen dem/ der unrecht hat/ seine Waffen lassen abnehmen/ und ihn aus der Compagnie ausmustern. Papp. pag. 392. & 648. VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen musten. IX. Die Spartaner machtens noch artlicher/ 1. entsetzten sie dieselbe aller Ehren-Aemter/ 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen/ noch aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen/ denn es ward vor infam gehalten. Es mochte auch 3. ein jeder/ der ihn begegnete/ schlagen/ und zwar ohne alle Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen/ worauf ihr Verbrechen gemahlet/ oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der halbe Knebelbart weggeschoren/ die andere Helffte musten sie zum Schimpf tragen. Oder sonst etwas gefährliches vorgenommen/ wie bey dem gedachten Pappin pag. 177. 178. 181. 182. 187. 211. 233. 234. 254. 258. 274. 339. 347. 427. 428. & 673. nach der Länge zu sehen/ lässet man sie in die Eisen schlagen und etliche Zeit mit Wasser und Brod speisen/ auch wol im Marchiren an des Profosen Wagen geschlossen mitlauffen. Papp. pag. 344. IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt. V. Ja sie müssen auch wohl mit entblößten Oberleib/ doch daß sie einen Hut auf den Kopf haben/ die Gassen/ oder durch die Spisruthen 1. 2. 3. auch wol mehr mahl lauffen/ worbey allemahl das Spiel gerühret wird. VI. Die Ursache und das Verbrechen/ warumb sie solche Strafe ausstehen müssen / kan man in Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185. und 410. lesen/ weil es zu weitläufftig fallen würde/ selbige hiemit anzuführen und einzurücken. VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget/ gebeut das Holländische Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem/ so im Qvartier das Commando hat/ klagen/ dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen solle/ daß dem/ welchem Unrecht geschehen/ von dem andern mit blossem Haupt / in Gegenwart der vollen Wache/ ein Abtrag geschehe/ und nach Befindung der Sachen dem/ der unrecht hat/ seine Waffen lassen abnehmen/ und ihn aus der Compagnie ausmustern. Papp. pag. 392. & 648. VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen musten. IX. Die Spartaner machtens noch artlicher/ 1. entsetzten sie dieselbe aller Ehren-Aemter/ 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen/ noch aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen/ denn es ward vor infam gehalten. Es mochte auch 3. ein jeder/ der ihn begegnete/ schlagen/ und zwar ohne alle Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen/ worauf ihr Verbrechen gemahlet/ oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der halbe Knebelbart weggeschoren/ die andere Helffte musten sie zum Schimpf tragen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0627" n="617"/> <p>Oder sonst etwas gefährliches vorgenommen/ wie bey dem gedachten Pappin pag. 177. 178. 181. 182. 187. 211. 233. 234. 254. 258. 274. 339. 347. 427. 428. & 673. nach der Länge zu sehen/ lässet man sie in die Eisen schlagen und etliche Zeit mit Wasser und Brod speisen/ auch wol im Marchiren an des Profosen Wagen geschlossen mitlauffen.</p> <p>Papp. pag. 344.</p> <p>IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt.</p> <p>V. Ja sie müssen auch wohl mit entblößten Oberleib/ doch daß sie einen Hut auf den Kopf haben/ die Gassen/ oder durch die Spisruthen 1. 2. 3. auch wol mehr mahl lauffen/ worbey allemahl das Spiel gerühret wird.</p> <p>VI. Die Ursache und das Verbrechen/ warumb sie solche Strafe ausstehen müssen / kan man in</p> <p>Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185. und 410.</p> <p>lesen/ weil es zu weitläufftig fallen würde/ selbige hiemit anzuführen und einzurücken.</p> <p>VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget/ gebeut das Holländische Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem/ so im Qvartier das Commando hat/ klagen/ dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen solle/ daß dem/ welchem Unrecht geschehen/ von dem andern mit blossem Haupt / in Gegenwart der vollen Wache/ ein Abtrag geschehe/ und nach Befindung der Sachen dem/ der unrecht hat/ seine Waffen lassen abnehmen/ und ihn aus der Compagnie ausmustern.</p> <p>Papp. pag. 392. & 648.</p> <p>VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen musten.</p> <p>IX. Die Spartaner machtens noch artlicher/ 1. entsetzten sie dieselbe aller Ehren-Aemter/ 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen/ noch aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen/ denn es ward vor infam gehalten. Es mochte auch 3. ein jeder/ der ihn begegnete/ schlagen/ und zwar ohne alle Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen/ worauf ihr Verbrechen gemahlet/ oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der halbe Knebelbart weggeschoren/ die andere Helffte musten sie zum Schimpf tragen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [617/0627]
Oder sonst etwas gefährliches vorgenommen/ wie bey dem gedachten Pappin pag. 177. 178. 181. 182. 187. 211. 233. 234. 254. 258. 274. 339. 347. 427. 428. & 673. nach der Länge zu sehen/ lässet man sie in die Eisen schlagen und etliche Zeit mit Wasser und Brod speisen/ auch wol im Marchiren an des Profosen Wagen geschlossen mitlauffen.
Papp. pag. 344.
IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt.
V. Ja sie müssen auch wohl mit entblößten Oberleib/ doch daß sie einen Hut auf den Kopf haben/ die Gassen/ oder durch die Spisruthen 1. 2. 3. auch wol mehr mahl lauffen/ worbey allemahl das Spiel gerühret wird.
VI. Die Ursache und das Verbrechen/ warumb sie solche Strafe ausstehen müssen / kan man in
Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185. und 410.
lesen/ weil es zu weitläufftig fallen würde/ selbige hiemit anzuführen und einzurücken.
VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget/ gebeut das Holländische Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem/ so im Qvartier das Commando hat/ klagen/ dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen solle/ daß dem/ welchem Unrecht geschehen/ von dem andern mit blossem Haupt / in Gegenwart der vollen Wache/ ein Abtrag geschehe/ und nach Befindung der Sachen dem/ der unrecht hat/ seine Waffen lassen abnehmen/ und ihn aus der Compagnie ausmustern.
Papp. pag. 392. & 648.
VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen musten.
IX. Die Spartaner machtens noch artlicher/ 1. entsetzten sie dieselbe aller Ehren-Aemter/ 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen/ noch aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen/ denn es ward vor infam gehalten. Es mochte auch 3. ein jeder/ der ihn begegnete/ schlagen/ und zwar ohne alle Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen/ worauf ihr Verbrechen gemahlet/ oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der halbe Knebelbart weggeschoren/ die andere Helffte musten sie zum Schimpf tragen.
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