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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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XXXIX. Der Brutiorum Städte/ drunter auch Petilia, Consentia und Pandesia gewesen/ haben die Römer/ weil dieselbe es stets mit dem Hannibal gehalten / erobert/ ihnen ihre Güter und Land nebst den Waffen abgenommen/ auch die Männer als knechte/ die den Bürgemeistern und Praetoribus, wenn sie in die Provincien reiseten/ folgeten/ und ihnen aufwarten musten.

Idem Appian. in Hannibalic. ad fin.

XL. Kayser Severus ließ der rebellirenden Stadt Bysantz auch die Mauren niederwerffen/ nahm ihnen ihre Freyheit und Stadt-Recht/ machte sie zinsbar und schenckte sie denen Perinthiis. Xiphilin. ap. Dionem in Severo. Zonar. lib. 1. annal. in Severi Imperio. Herodian. lib. 3. Historiar.

XLI. Kayser Henricus VII. hat eben so mit den Städten Brix, Placenz, Bononien und Cremon, als Rebellen/ verfahren/ musten auch die Bürger zu Brix noch darzu 20000. Goldgülden Strafe erlegen.

Carol. Sigon. d. tr. de Regno Ital. fol. 312. Gotefried. in der Histor. Chronic. pag. 604.

XLII. Als Kayser Carolus V. die Stadt Genua einbekam/ het er nicht allein ihre Bollwercke schleifen/ die Mauren einreissen/ das Castell demoliren, und einen Galgen auf desselben Stätte setzen lassen/ sondern auch denen Männern den Schimpf angethan/ daß sie ihre Weiber (denen er vergönnet bunte Kleider/ denen Jungfern aber Federbüsche auf den Köpffen zu tragen) allezeit auf die rechte Seiten gehen lassen/ sie die Männer aber in Trauer-Kleidern einher treten müssen.

Ubert. Foliet a lib. 4. Histor. Genuens.

XLIII. Mannigmahl haben auch grosse Potentaten die Mauren und Gebäude der Städte / so sich ihnen wiedersetzet/ unabgebrochen in ihren Stand gelassen/ die rebellirenden Bürger aber haben sich gar sehr demütigen müssen/ Perdon und Gnade zu erlangen/ solches geschahe/ als König Eduardus III. in Engelland Anno 1347. die dem König in Franckreich zustehende Vestung Colet einbekam/ und die Belagerten sich auf Gnade und Ungnade ergeben hatten/ da denn die Guarnison und Bürgerschafft mit entblösten Häuptern/ und die Ersten mit ausgezogenen Schwerdtern/ die Spitzen alle gegen ihren Leib zuwarts gekehret/ vor de König treten/ und einer von ihnen ausruffen/ muste daß der König solchen Ort mit dem Schwerd und Krieges-Macht gewonnen hätte. Ein ander aber fieng an: Sie untergeben sich ihrer Majestät allergnädigsten Willen hiermit zum Leben oder Tod. Die Bürger erschienen/ ieder einen Strick in der hand habend /

XXXIX. Der Brutiorum Städte/ drunter auch Petilia, Consentia und Pandesia gewesen/ haben die Römer/ weil dieselbe es stets mit dem Hannibal gehalten / erobert/ ihnen ihre Güter und Land nebst den Waffen abgenommen/ auch die Männer als knechte/ die den Bürgemeistern und Praetoribus, wenn sie in die Provincien reiseten/ folgeten/ und ihnen aufwarten musten.

Idem Appian. in Hannibalic. ad fin.

XL. Kayser Severus ließ der rebellirenden Stadt Bysantz auch die Mauren niederwerffen/ nahm ihnen ihre Freyheit und Stadt-Recht/ machte sie zinsbar und schenckte sie denen Perinthiis. Xiphilin. ap. Dionem in Severo. Zonar. lib. 1. annal. in Severi Imperio. Herodian. lib. 3. Historiar.

XLI. Kayser Henricus VII. hat eben so mit den Städten Brix, Placenz, Bononien und Cremon, als Rebellen/ verfahren/ musten auch die Bürger zu Brix noch darzu 20000. Goldgülden Strafe erlegen.

Carol. Sigon. d. tr. de Regno Ital. fol. 312. Gotefried. in der Histor. Chronic. pag. 604.

XLII. Als Kayser Carolus V. die Stadt Genua einbekam/ het er nicht allein ihre Bollwercke schleifen/ die Mauren einreissen/ das Castell demoliren, und einen Galgen auf desselben Stätte setzen lassen/ sondern auch denen Männern den Schimpf angethan/ daß sie ihre Weiber (denen er vergönnet bunte Kleider/ denen Jungfern aber Federbüsche auf den Köpffen zu tragen) allezeit auf die rechte Seiten gehen lassen/ sie die Männer aber in Trauer-Kleidern einher treten müssen.

Ubert. Foliet a lib. 4. Histor. Genuens.

XLIII. Mannigmahl haben auch grosse Potentaten die Mauren und Gebäude der Städte / so sich ihnen wiedersetzet/ unabgebrochen in ihren Stand gelassen/ die rebellirenden Bürger aber haben sich gar sehr demütigen müssen/ Perdon und Gnade zu erlangen/ solches geschahe/ als König Eduardus III. in Engelland Anno 1347. die dem König in Franckreich zustehende Vestung Colet einbekam/ und die Belagerten sich auf Gnade und Ungnade ergeben hatten/ da denn die Guarnison und Bürgerschafft mit entblösten Häuptern/ und die Ersten mit ausgezogenen Schwerdtern/ die Spitzen alle gegen ihren Leib zuwarts gekehret/ vor de König treten/ und einer von ihnen ausruffen/ muste daß der König solchen Ort mit dem Schwerd und Krieges-Macht gewonnen hätte. Ein ander aber fieng an: Sie untergeben sich ihrer Majestät allergnädigsten Willen hiermit zum Leben oder Tod. Die Bürger erschienen/ ieder einen Strick in der hand habend /

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        <l>Gotefried. in der Histor. Chronic. pag. 604.</l>
        <p>XLII. Als Kayser Carolus V. die Stadt Genua einbekam/ het er nicht allein ihre                      Bollwercke schleifen/ die Mauren einreissen/ das Castell demoliren, und einen                      Galgen auf desselben Stätte setzen lassen/ sondern auch denen Männern den                      Schimpf angethan/ daß sie ihre Weiber (denen er vergönnet bunte Kleider/ denen                      Jungfern aber Federbüsche auf den Köpffen zu tragen) allezeit auf die rechte                      Seiten gehen lassen/ sie die Männer aber in Trauer-Kleidern einher treten                      müssen.</p>
        <p>Ubert. Foliet a lib. 4. Histor. Genuens.</p>
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[605/0615] XXXIX. Der Brutiorum Städte/ drunter auch Petilia, Consentia und Pandesia gewesen/ haben die Römer/ weil dieselbe es stets mit dem Hannibal gehalten / erobert/ ihnen ihre Güter und Land nebst den Waffen abgenommen/ auch die Männer als knechte/ die den Bürgemeistern und Praetoribus, wenn sie in die Provincien reiseten/ folgeten/ und ihnen aufwarten musten. Idem Appian. in Hannibalic. ad fin. XL. Kayser Severus ließ der rebellirenden Stadt Bysantz auch die Mauren niederwerffen/ nahm ihnen ihre Freyheit und Stadt-Recht/ machte sie zinsbar und schenckte sie denen Perinthiis. Xiphilin. ap. Dionem in Severo. Zonar. lib. 1. annal. in Severi Imperio. Herodian. lib. 3. Historiar. XLI. Kayser Henricus VII. hat eben so mit den Städten Brix, Placenz, Bononien und Cremon, als Rebellen/ verfahren/ musten auch die Bürger zu Brix noch darzu 20000. Goldgülden Strafe erlegen. Carol. Sigon. d. tr. de Regno Ital. fol. 312. Gotefried. in der Histor. Chronic. pag. 604. XLII. Als Kayser Carolus V. die Stadt Genua einbekam/ het er nicht allein ihre Bollwercke schleifen/ die Mauren einreissen/ das Castell demoliren, und einen Galgen auf desselben Stätte setzen lassen/ sondern auch denen Männern den Schimpf angethan/ daß sie ihre Weiber (denen er vergönnet bunte Kleider/ denen Jungfern aber Federbüsche auf den Köpffen zu tragen) allezeit auf die rechte Seiten gehen lassen/ sie die Männer aber in Trauer-Kleidern einher treten müssen. Ubert. Foliet a lib. 4. Histor. Genuens. XLIII. Mannigmahl haben auch grosse Potentaten die Mauren und Gebäude der Städte / so sich ihnen wiedersetzet/ unabgebrochen in ihren Stand gelassen/ die rebellirenden Bürger aber haben sich gar sehr demütigen müssen/ Perdon und Gnade zu erlangen/ solches geschahe/ als König Eduardus III. in Engelland Anno 1347. die dem König in Franckreich zustehende Vestung Colet einbekam/ und die Belagerten sich auf Gnade und Ungnade ergeben hatten/ da denn die Guarnison und Bürgerschafft mit entblösten Häuptern/ und die Ersten mit ausgezogenen Schwerdtern/ die Spitzen alle gegen ihren Leib zuwarts gekehret/ vor de König treten/ und einer von ihnen ausruffen/ muste daß der König solchen Ort mit dem Schwerd und Krieges-Macht gewonnen hätte. Ein ander aber fieng an: Sie untergeben sich ihrer Majestät allergnädigsten Willen hiermit zum Leben oder Tod. Die Bürger erschienen/ ieder einen Strick in der hand habend /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/615>, abgerufen am 25.11.2024.