Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CCLXXIV. Eben diese Strafe hatten auch ihre Waidelotten/ oder Priester/ wenn sie Extra giengen/ zu gewarten. Idem pag. 152. CCLXXV. Anno 1453. sind in Breslau/ Javer, Striege und Schweidnitz den 2. May viel Juden verbrand/ ihrer 2. davon mit Zangen gerissen/ die andern aber gantz verjagt und ihre Güter confisciret worden/ weil sie einem von einen Stadt-Knecht erkaufften Leichnam Christi viel Hohn und Spot angeleget hatten. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139. CCLXXVI. Vorher Anno 1448. sind ihrer viel auch verbrand worden/ so die Wasser und Qvellen vergifftet/ daß viele Leute davon gestorben. Idem pag. ead. CCLXXVII. Ein Schulmeister in einer Catholischen Stadt hatte die Jugend in Catechismo/ und in der Evangelischen Lehre unterrichtet/ der ward vor dem Rath verklaget und als ein Ketzer zum Feuer verdammt. Ob nun wol viele vor ihn einkommen/ haben sie doch nichts erlangen können. Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht/ und nimmt alle Knaben und Mägdelein in der Schul/ kleidet sie in eitel Weiß/ den Mädgen schläget sie die Haare zu Felde/ und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf/ mit denen allen tritt sie für den Fürsten/ thut einen demütigen Fußfall/ und bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da haben ihm die Augen angefangen zu fliessen/ daß er sich gewendet/ und zu seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es/ die einem das Hertze brechen können / und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen Zeiler Epist. 518. CCLXXVIII. In Böhmen ist auch üblich/ ewnn sich einer selber erhenckt/ daß er verbrand wird/ allermassen vorgedachter Roch d. Chron. pag. 54. solches bezeuget/ und folgendes Exempel darbey anführet. Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den Borg genommen/ und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die bestimmte Zeit herbey kam/ hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen/ daß er sich selbst mit einem Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren/ daß niemand gewust/ wo sie hinkommen. Des andern Tages CCLXXIV. Eben diese Strafe hatten auch ihre Waidelotten/ oder Priester/ wenn sie Extra giengen/ zu gewarten. Idem pag. 152. CCLXXV. Anno 1453. sind in Breslau/ Javer, Striege und Schweidnitz den 2. May viel Juden verbrand/ ihrer 2. davon mit Zangen gerissen/ die andern aber gantz verjagt und ihre Güter confisciret worden/ weil sie einem von einen Stadt-Knecht erkaufften Leichnam Christi viel Hohn und Spot angeleget hatten. Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139. CCLXXVI. Vorher Anno 1448. sind ihrer viel auch verbrand worden/ so die Wasser und Qvellen vergifftet/ daß viele Leute davon gestorben. Idem pag. ead. CCLXXVII. Ein Schulmeister in einer Catholischen Stadt hatte die Jugend in Catechismo/ und in der Evangelischen Lehre unterrichtet/ der ward vor dem Rath verklaget und als ein Ketzer zum Feuer verdammt. Ob nun wol viele vor ihn einkommen/ haben sie doch nichts erlangen können. Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht/ und nimmt alle Knaben und Mägdelein in der Schul/ kleidet sie in eitel Weiß/ den Mädgen schläget sie die Haare zu Felde/ und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf/ mit denen allen tritt sie für den Fürsten/ thut einen demütigen Fußfall/ und bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da haben ihm die Augen angefangen zu fliessen/ daß er sich gewendet/ und zu seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es/ die einem das Hertze brechen können / und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen Zeiler Epist. 518. CCLXXVIII. In Böhmen ist auch üblich/ ewnn sich einer selber erhenckt/ daß er verbrand wird/ allermassen vorgedachter Roch d. Chron. pag. 54. solches bezeuget/ und folgendes Exempel darbey anführet. Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den Borg genommen/ und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die bestimmte Zeit herbey kam/ hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen/ daß er sich selbst mit einem Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren/ daß niemand gewust/ wo sie hinkommen. Des andern Tages <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0594" n="584"/> <p>CCLXXIV. Eben diese Strafe hatten auch ihre Waidelotten/ oder Priester/ wenn sie Extra giengen/ zu gewarten.</p> <p>Idem pag. 152.</p> <p>CCLXXV. Anno 1453. sind in Breslau/ Javer, Striege und Schweidnitz den 2. May viel Juden verbrand/ ihrer 2. davon mit Zangen gerissen/ die andern aber gantz verjagt und ihre Güter confisciret worden/ weil sie einem von einen Stadt-Knecht erkaufften Leichnam Christi viel Hohn und Spot angeleget hatten.</p> <p>Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139.</p> <p>CCLXXVI. Vorher Anno 1448. sind ihrer viel auch verbrand worden/ so die Wasser und Qvellen vergifftet/ daß viele Leute davon gestorben.</p> <p>Idem pag. ead.</p> <p>CCLXXVII. Ein Schulmeister in einer Catholischen Stadt hatte die Jugend in Catechismo/ und in der Evangelischen Lehre unterrichtet/ der ward vor dem Rath verklaget und als ein Ketzer zum Feuer verdammt.</p> <p>Ob nun wol viele vor ihn einkommen/ haben sie doch nichts erlangen können. Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht/ und nimmt alle Knaben und Mägdelein in der Schul/ kleidet sie in eitel Weiß/ den Mädgen schläget sie die Haare zu Felde/ und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf/ mit denen allen tritt sie für den Fürsten/ thut einen demütigen Fußfall/ und bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da haben ihm die Augen angefangen zu fliessen/ daß er sich gewendet/ und zu seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es/ die einem das Hertze brechen können / und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen</p> <p>Zeiler Epist. 518.</p> <p>CCLXXVIII. In Böhmen ist auch üblich/ ewnn sich einer selber erhenckt/ daß er verbrand wird/ allermassen vorgedachter Roch d. Chron. pag. 54. solches bezeuget/ und folgendes Exempel darbey anführet.</p> <p>Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den Borg genommen/ und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die bestimmte Zeit herbey kam/ hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen/ daß er sich selbst mit einem Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren/ daß niemand gewust/ wo sie hinkommen. Des andern Tages </p> </div> </body> </text> </TEI> [584/0594]
CCLXXIV. Eben diese Strafe hatten auch ihre Waidelotten/ oder Priester/ wenn sie Extra giengen/ zu gewarten.
Idem pag. 152.
CCLXXV. Anno 1453. sind in Breslau/ Javer, Striege und Schweidnitz den 2. May viel Juden verbrand/ ihrer 2. davon mit Zangen gerissen/ die andern aber gantz verjagt und ihre Güter confisciret worden/ weil sie einem von einen Stadt-Knecht erkaufften Leichnam Christi viel Hohn und Spot angeleget hatten.
Roch in der Schlesischen Chronic. pag. 139.
CCLXXVI. Vorher Anno 1448. sind ihrer viel auch verbrand worden/ so die Wasser und Qvellen vergifftet/ daß viele Leute davon gestorben.
Idem pag. ead.
CCLXXVII. Ein Schulmeister in einer Catholischen Stadt hatte die Jugend in Catechismo/ und in der Evangelischen Lehre unterrichtet/ der ward vor dem Rath verklaget und als ein Ketzer zum Feuer verdammt.
Ob nun wol viele vor ihn einkommen/ haben sie doch nichts erlangen können. Endlich hat sein Weib dieses Mittel erdacht/ und nimmt alle Knaben und Mägdelein in der Schul/ kleidet sie in eitel Weiß/ den Mädgen schläget sie die Haare zu Felde/ und setzet einem jeden ein grünes Rauten-Kräntlkein auf/ mit denen allen tritt sie für den Fürsten/ thut einen demütigen Fußfall/ und bitten alle mit aufgehabenen Händen umb die Erledigung ihres Schulmeisters. Da haben ihm die Augen angefangen zu fliessen/ daß er sich gewendet/ und zu seinen Räthen gesagt hat: Diese seind es/ die einem das Hertze brechen können / und alsbald befohlen den Schulmeister loß zu lassen
Zeiler Epist. 518.
CCLXXVIII. In Böhmen ist auch üblich/ ewnn sich einer selber erhenckt/ daß er verbrand wird/ allermassen vorgedachter Roch d. Chron. pag. 54. solches bezeuget/ und folgendes Exempel darbey anführet.
Anno 1593 den 22. Junii hat ein Tischler zu Commotau ein Fuder Breter auf den Borg genommen/ und versprochen dieselbe ehrlich zu bezahlen. Als aber die bestimmte Zeit herbey kam/ hat er seinen Sohn angesprochen ihm etwas an Geld vorzusetzen: Als aber der Sohn den Vater mit unfreundlichen Worten abgefertiget / ist er darüber in Verzweiffelung gerathen/ daß er sich selbst mit einem Strick beleidiget. Der Sohn hat sich auch verlohren/ daß niemand gewust/ wo sie hinkommen. Des andern Tages
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/594>, abgerufen am 16.02.2025. |