Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CCIX. Drum hat man auch sonderlich in Engelland/ alwo das Müntzwesen in so gutem Flor, deswegen so scharffe Gesetze gegeben/ daß denen falschen Müntzern die Hände abgehauen/ sie verschnitten und verbrand werden solten/ wie beym Bronton p. 898. zu lesen. CCX. Werden auch lebendig verbrand die Hexen und Zauberer/ welch mit dem bösen Feind sich in ein Bündniß eingelassen/ GOtt dem Herrn abgesaget/ verschworen / sich miß tauffen lassen/ mit den Satan unmenschliche Unzucht getrieben / Menschen und Vieh getödtet/ und die Früchte auf dem Felde verderbet. Constit. Crim. Caroli V. art. 109. ibiqve Remus in paraph. Art. 13. Landrecht lib. 2. ubi notanter ponitur, man solle sie auf einer Hörden brennen. Constit. Elect. Sax. 2. part. 4. Joh. Georg Gödelmann. in tr. de Mag. Venes. & Lam. lib. 3. cap. 11. n. 17. Gilhausen in Arb. jud. Crim. c. 2. tit. 17. n. 7. & 16. Carpzov. P. 1. pract. Crim. 49. n. 22. Und dieses geschiehet auch/ wenn sie schon niemand durch Zauberey Schaden thun / doch mit dem Teufel zuhalten/ und mit selbigen Sodomiterey treiben. Matth. Berlich part. 4. Concl. 5. n. 38. & 47. D. Const. Elect. 2. p. 4. §. 1. ibique Dan. Mollcr. Matth. Stephani ad art. 109. Const. Crim. Caroli V. Carpzov. d. l. n. 23. & seqq. usqve 28. Ja wenn sie auch gleich kein Pactum expressis verbis mit ihm aufgerichtet / keinen Schaden gethan/ sondern nur bloß sich ihm unterleget hätten: Denn wenn einer/ so mit einem unvernünfftigen Vieh Sodomiterey treibet/ verbrennet wird / warum nicht auch die/ so dergleichen mit solchen unsaubern Geist verüben. Citat. Georg Remus in Paraphr. Ord. Crim. art. 109. ubi & Matth. Steph. circafin. Carpzov. d. q. 49. n. 29. 44. 45. & 46. Es mag eine Manns-Person oder Weibesbild seyn/ denn hie kein Unterscheid gemacht wird. Carpz. d. q. n. 49. & seqq. ibiqve alleg. DD. CCXI. Da sie aber sich bekehren/ wahre Busse thun/ und dem Teufel absagen / geschiehet ihnen gemeiniglich die Gnade/ daß erst in dem Kreis mit CCIX. Drum hat man auch sonderlich in Engelland/ alwo das Müntzwesen in so gutem Flor, deswegen so scharffe Gesetze gegeben/ daß denen falschen Müntzern die Hände abgehauen/ sie verschnitten und verbrand werden solten/ wie beym Bronton p. 898. zu lesen. CCX. Werden auch lebendig verbrand die Hexen und Zauberer/ welch mit dem bösen Feind sich in ein Bündniß eingelassen/ GOtt dem Herrn abgesaget/ verschworen / sich miß tauffen lassen/ mit den Satan unmenschliche Unzucht getrieben / Menschen und Vieh getödtet/ und die Früchte auf dem Felde verderbet. Constit. Crim. Caroli V. art. 109. ibiqve Remus in paraph. Art. 13. Landrecht lib. 2. ubi notanter ponitur, man solle sie auf einer Hörden brennen. Constit. Elect. Sax. 2. part. 4. Joh. Georg Gödelmann. in tr. de Mag. Venes. & Lam. lib. 3. cap. 11. n. 17. Gilhausen in Arb. jud. Crim. c. 2. tit. 17. n. 7. & 16. Carpzov. P. 1. pract. Crim. 49. n. 22. Und dieses geschiehet auch/ wenn sie schon niemand durch Zauberey Schaden thun / doch mit dem Teufel zuhalten/ und mit selbigen Sodomiterey treiben. Matth. Berlich part. 4. Concl. 5. n. 38. & 47. D. Const. Elect. 2. p. 4. §. 1. ibique Dan. Mollcr. Matth. Stephani ad art. 109. Const. Crim. Caroli V. Carpzov. d. l. n. 23. & seqq. usqve 28. Ja wenn sie auch gleich kein Pactum expressis verbis mit ihm aufgerichtet / keinen Schaden gethan/ sondern nur bloß sich ihm unterleget hätten: Denn wenn einer/ so mit einem unvernünfftigen Vieh Sodomiterey treibet/ verbrennet wird / warum nicht auch die/ so dergleichen mit solchen unsaubern Geist verüben. Citat. Georg Remus in Paraphr. Ord. Crim. art. 109. ubi & Matth. Steph. circafin. Carpzov. d. q. 49. n. 29. 44. 45. & 46. Es mag eine Manns-Person oder Weibesbild seyn/ denn hie kein Unterscheid gemacht wird. Carpz. d. q. n. 49. & seqq. ibiqve alleg. DD. CCXI. 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Georg Gödelmann. in tr. de Mag. Venes. & Lam. lib. 3. cap. 11. n. 17.</p> <p>Gilhausen in Arb. jud. Crim. c. 2. tit. 17. n. 7. & 16.</p> <p>Carpzov. P. 1. pract. Crim. 49. n. 22.</p> <p>Und dieses geschiehet auch/ wenn sie schon niemand durch Zauberey Schaden thun / doch mit dem Teufel zuhalten/ und mit selbigen Sodomiterey treiben.</p> <p>Matth. Berlich part. 4. Concl. 5. n. 38. & 47.</p> <p>D. Const. Elect. 2. p. 4. §. 1. ibique Dan. Mollcr.</p> <p>Matth. Stephani ad art. 109. Const. Crim. Caroli V.</p> <p>Carpzov. d. l. n. 23. & seqq. usqve 28.</p> <p>Ja wenn sie auch gleich kein Pactum expressis verbis mit ihm aufgerichtet / keinen Schaden gethan/ sondern nur bloß sich ihm unterleget hätten: Denn wenn einer/ so mit einem unvernünfftigen Vieh Sodomiterey treibet/ verbrennet wird / warum nicht auch die/ so dergleichen mit solchen unsaubern Geist verüben.</p> <p>Citat. Georg Remus in Paraphr. Ord. Crim. art. 109. ubi & Matth. Steph. circafin.</p> <p>Carpzov. d. q. 49. n. 29. 44. 45. & 46.</p> <p>Es mag eine Manns-Person oder Weibesbild seyn/ denn hie kein Unterscheid gemacht wird.</p> <p>Carpz. d. q. n. 49. & seqq. ibiqve alleg. DD.</p> <p>CCXI. Da sie aber sich bekehren/ wahre Busse thun/ und dem Teufel absagen / geschiehet ihnen gemeiniglich die Gnade/ daß erst in dem Kreis mit </p> </div> </body> </text> </TEI> [569/0579]
CCIX. Drum hat man auch sonderlich in Engelland/ alwo das Müntzwesen in so gutem Flor, deswegen so scharffe Gesetze gegeben/ daß denen falschen Müntzern die Hände abgehauen/ sie verschnitten und verbrand werden solten/ wie beym Bronton p. 898. zu lesen.
CCX. Werden auch lebendig verbrand die Hexen und Zauberer/ welch mit dem bösen Feind sich in ein Bündniß eingelassen/ GOtt dem Herrn abgesaget/ verschworen / sich miß tauffen lassen/ mit den Satan unmenschliche Unzucht getrieben / Menschen und Vieh getödtet/ und die Früchte auf dem Felde verderbet.
Constit. Crim. Caroli V. art. 109. ibiqve Remus in paraph.
Art. 13. Landrecht lib. 2. ubi notanter ponitur, man solle sie auf einer Hörden brennen.
Constit. Elect. Sax. 2. part. 4.
Joh. Georg Gödelmann. in tr. de Mag. Venes. & Lam. lib. 3. cap. 11. n. 17.
Gilhausen in Arb. jud. Crim. c. 2. tit. 17. n. 7. & 16.
Carpzov. P. 1. pract. Crim. 49. n. 22.
Und dieses geschiehet auch/ wenn sie schon niemand durch Zauberey Schaden thun / doch mit dem Teufel zuhalten/ und mit selbigen Sodomiterey treiben.
Matth. Berlich part. 4. Concl. 5. n. 38. & 47.
D. Const. Elect. 2. p. 4. §. 1. ibique Dan. Mollcr.
Matth. Stephani ad art. 109. Const. Crim. Caroli V.
Carpzov. d. l. n. 23. & seqq. usqve 28.
Ja wenn sie auch gleich kein Pactum expressis verbis mit ihm aufgerichtet / keinen Schaden gethan/ sondern nur bloß sich ihm unterleget hätten: Denn wenn einer/ so mit einem unvernünfftigen Vieh Sodomiterey treibet/ verbrennet wird / warum nicht auch die/ so dergleichen mit solchen unsaubern Geist verüben.
Citat. Georg Remus in Paraphr. Ord. Crim. art. 109. ubi & Matth. Steph. circafin.
Carpzov. d. q. 49. n. 29. 44. 45. & 46.
Es mag eine Manns-Person oder Weibesbild seyn/ denn hie kein Unterscheid gemacht wird.
Carpz. d. q. n. 49. & seqq. ibiqve alleg. DD.
CCXI. Da sie aber sich bekehren/ wahre Busse thun/ und dem Teufel absagen / geschiehet ihnen gemeiniglich die Gnade/ daß erst in dem Kreis mit
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