Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

nen Leben ein getreuer Jünger Jesu gewesen/ der ihm sein Creuß biß in den Tod nachgetragen/ an dessen Lehr geglaubet/ auch endlich seelich auf sein Verienst abgedrückt.

Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152.

CLXIX. An den Orth/ wo einer erschlagen worden/ hat man gleichfals vor alters ein steinern oder höltzern Creutze gesetzet/ wie man derselben/ sonderlich der steinern noch biß auf den heutigen Tag hin und wieder siehet/ und solches ist bey Catholischen darum geschehen/ geschiehet auch noch wohl/ damit die fürüber gehende vor des entleibten Seele beten möchte/ die allda wieder ihren willen den Cörper verlassen müssen.

Gerhard. Feldm. de cadavere inspiciendo c. 17. Salmasius de modo Usur. c. 15.

CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird/ daß man solchen tod gefundenen Leuthen/ an den Orth/ wo sie begraben/ zum Andencken ein höltzern Creutz aufrichten und setzen solle.

CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen/ haben sie auf der Erden ein gros Creutz in Rasen gestochen/ und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß bewachsen wollen/ hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann referiret/ daß er ein solch Creutz in Frießland/ wo man von Emden nach Nordan reiset/ nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen.

CLXXII. Halt auch vor gut daß man solche Monumenta setze und drin was sie bedeuten hauen lasse/ damit die grausame Ubelthaten in steten Gedächtniß bleiben/ und den Todschläger jedermann verfluche und vermaledeye.

CLXXIII. Ich erinnere mich selber/ daß bey meiner hiebevorigen Ampts administration zu Eisenach zwischen der Stadt und dem Dorff Stetfeld einer Magd von solchen Dorff/ welche des Abends in der Eisenacher Stadfluhr von einen Soldaten/ der sie nothzüchtigen wollen/ sie sich aber zur Wehr gestellet/ mit den Degen die Gurgel entzwey gehauen und sonst abscheulich verwundet war/ daß sie auf den Platz tod blieben/ der Thäter aber durchgangen/ auf erhaltener Zulassung der Fürstl. Regierung/ von ihren Freunden ein steinern Creutz/ wo der Mord geschehen/ gesetzet worden.

CLXXIV. Welche Creutze Tituli oder monumenta, eo qvod moneant vel admoneant mentem, genennet werden. Augustin. de cura mort. c. 4. & monumentum est qvicqvid ob memoriam alicujus factum est, Festus h. v. & Florentinus in L. 42. ff. de religios. & sumpt. fun.

CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz gezeichnet/ wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.

nen Leben ein getreuer Jünger Jesu gewesen/ der ihm sein Creuß biß in den Tod nachgetragen/ an dessen Lehr geglaubet/ auch endlich seelich auf sein Verienst abgedrückt.

Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152.

CLXIX. An den Orth/ wo einer erschlagen worden/ hat man gleichfals vor alters ein steinern oder höltzern Creutze gesetzet/ wie man derselben/ sonderlich der steinern noch biß auf den heutigen Tag hin und wieder siehet/ und solches ist bey Catholischen darum geschehen/ geschiehet auch noch wohl/ damit die fürüber gehende vor des entleibten Seele beten möchte/ die allda wieder ihren willen den Cörper verlassen müssen.

Gerhard. Feldm. de cadavere inspiciendo c. 17. Salmasius de modo Usur. c. 15.

CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird/ daß man solchen tod gefundenen Leuthen/ an den Orth/ wo sie begraben/ zum Andencken ein höltzern Creutz aufrichten und setzen solle.

CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen/ haben sie auf der Erden ein gros Creutz in Rasen gestochen/ und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß bewachsen wollen/ hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann referiret/ daß er ein solch Creutz in Frießland/ wo man von Emden nach Nordã reiset/ nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen.

CLXXII. Halt auch vor gut daß man solche Monumenta setze und drin was sie bedeuten hauen lasse/ damit die grausame Ubelthaten in steten Gedächtniß bleiben/ und den Todschläger jedermann verfluche und vermaledeye.

CLXXIII. Ich erinnere mich selber/ daß bey meiner hiebevorigen Ampts administration zu Eisenach zwischen der Stadt und dem Dorff Stetfeld einer Magd von solchen Dorff/ welche des Abends in der Eisenacher Stadfluhr von einen Soldaten/ der sie nothzüchtigen wollen/ sie sich aber zur Wehr gestellet/ mit den Degen die Gurgel entzwey gehauen und sonst abscheulich verwundet war/ daß sie auf den Platz tod blieben/ der Thäter aber durchgangen/ auf erhaltener Zulassung der Fürstl. Regierung/ von ihren Freunden ein steinern Creutz/ wo der Mord geschehen/ gesetzet worden.

CLXXIV. Welche Creutze Tituli oder monumenta, eó qvod moneant vel admoneant mentem, genennet werden. Augustin. de cura mort. c. 4. & monumentum est qvicqvid ob memoriam alicujus factum est, Festus h. v. & Florentinus in L. 42. ff. de religios. & sumpt. fun.

CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz gezeichnet/ wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0538" n="528"/>
nen Leben ein getreuer Jünger Jesu                      gewesen/ der ihm sein Creuß biß in den Tod nachgetragen/ an dessen Lehr                      geglaubet/ auch endlich seelich auf sein Verienst abgedrückt.</p>
        <p>Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152.</p>
        <p>CLXIX. An den Orth/ wo einer erschlagen worden/ hat man gleichfals vor alters                      ein steinern oder höltzern Creutze gesetzet/ wie man derselben/ sonderlich der                      steinern noch biß auf den heutigen Tag hin und wieder siehet/ und solches ist                      bey Catholischen darum geschehen/ geschiehet auch noch wohl/ damit die fürüber                      gehende vor des entleibten Seele beten möchte/ die allda wieder ihren willen                      den Cörper verlassen müssen.</p>
        <p>Gerhard. Feldm. de cadavere inspiciendo c. 17. Salmasius de modo Usur. c. 15.</p>
        <p>CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe                     / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird/ daß man solchen tod gefundenen                      Leuthen/ an den Orth/ wo sie begraben/ zum Andencken ein höltzern Creutz                      aufrichten und setzen solle.</p>
        <p>CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen/ haben sie auf der Erden                      ein gros Creutz in Rasen gestochen/ und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß                      bewachsen wollen/ hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann                      referiret/ daß er ein solch Creutz in Frießland/ wo man von Emden nach                      Norda&#x0303; reiset/ nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen.</p>
        <p>CLXXII. Halt auch vor gut daß man solche Monumenta setze und drin was sie                      bedeuten hauen lasse/ damit die grausame Ubelthaten in steten Gedächtniß                      bleiben/ und den Todschläger jedermann verfluche und vermaledeye.</p>
        <p>CLXXIII. Ich erinnere mich selber/ daß bey meiner hiebevorigen Ampts                      administration zu Eisenach zwischen der Stadt und dem Dorff Stetfeld einer Magd                      von solchen Dorff/ welche des Abends in der Eisenacher Stadfluhr von einen                      Soldaten/ der sie nothzüchtigen wollen/ sie sich aber zur Wehr gestellet/ mit                      den Degen die Gurgel entzwey gehauen und sonst abscheulich verwundet war/ daß                      sie auf den Platz tod blieben/ der Thäter aber durchgangen/ auf erhaltener                      Zulassung der Fürstl. Regierung/ von ihren Freunden ein steinern Creutz/ wo                      der Mord geschehen/ gesetzet worden.</p>
        <p>CLXXIV. Welche Creutze Tituli oder monumenta, eó qvod moneant vel admoneant                      mentem, genennet werden. Augustin. de cura mort. c. 4. &amp; monumentum est                      qvicqvid ob memoriam alicujus factum est, Festus h. v. &amp; Florentinus in L.                      42. ff. de religios. &amp; sumpt. fun.</p>
        <p>CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz                      gezeichnet/ wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und                      Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[528/0538] nen Leben ein getreuer Jünger Jesu gewesen/ der ihm sein Creuß biß in den Tod nachgetragen/ an dessen Lehr geglaubet/ auch endlich seelich auf sein Verienst abgedrückt. Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152. CLXIX. An den Orth/ wo einer erschlagen worden/ hat man gleichfals vor alters ein steinern oder höltzern Creutze gesetzet/ wie man derselben/ sonderlich der steinern noch biß auf den heutigen Tag hin und wieder siehet/ und solches ist bey Catholischen darum geschehen/ geschiehet auch noch wohl/ damit die fürüber gehende vor des entleibten Seele beten möchte/ die allda wieder ihren willen den Cörper verlassen müssen. Gerhard. Feldm. de cadavere inspiciendo c. 17. Salmasius de modo Usur. c. 15. CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird/ daß man solchen tod gefundenen Leuthen/ an den Orth/ wo sie begraben/ zum Andencken ein höltzern Creutz aufrichten und setzen solle. CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen/ haben sie auf der Erden ein gros Creutz in Rasen gestochen/ und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß bewachsen wollen/ hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann referiret/ daß er ein solch Creutz in Frießland/ wo man von Emden nach Nordã reiset/ nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen. CLXXII. Halt auch vor gut daß man solche Monumenta setze und drin was sie bedeuten hauen lasse/ damit die grausame Ubelthaten in steten Gedächtniß bleiben/ und den Todschläger jedermann verfluche und vermaledeye. CLXXIII. Ich erinnere mich selber/ daß bey meiner hiebevorigen Ampts administration zu Eisenach zwischen der Stadt und dem Dorff Stetfeld einer Magd von solchen Dorff/ welche des Abends in der Eisenacher Stadfluhr von einen Soldaten/ der sie nothzüchtigen wollen/ sie sich aber zur Wehr gestellet/ mit den Degen die Gurgel entzwey gehauen und sonst abscheulich verwundet war/ daß sie auf den Platz tod blieben/ der Thäter aber durchgangen/ auf erhaltener Zulassung der Fürstl. Regierung/ von ihren Freunden ein steinern Creutz/ wo der Mord geschehen/ gesetzet worden. CLXXIV. Welche Creutze Tituli oder monumenta, eó qvod moneant vel admoneant mentem, genennet werden. Augustin. de cura mort. c. 4. & monumentum est qvicqvid ob memoriam alicujus factum est, Festus h. v. & Florentinus in L. 42. ff. de religios. & sumpt. fun. CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz gezeichnet/ wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/538
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/538>, abgerufen am 25.11.2024.