Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

terrae Dominus sit factus. Globus enim terra est, ob hanc ejus rotundam formam. fides antem Crux, ob Deum, qvi carne in ea affixus.

Suidas in Justiniano.

CLXII. Non tamen Justinianus hujus inventi Auctor est: Exstant Theodosii aliorumq ve nummi sic insigniti diu ante illum.

CLXIII. Die Constantinopolitanische Kayser haben in öffentlichen Processionen gemeiniglich ein Creutz in der rechten Hand getragen.

Lipsius de cruce lib. 3. c. 16.

Limnaeus in J. P. lib. 2. c. 4. n. 28. & seqq.

CLXIV. Und als Graf Rudolff von Habsburg zum Röm. Kayser erwehlet/ und zu Aach gekrönet ward/ die Churfürsten aber nicht alle zur Stelle waren/ haben die sonst gewöhnliche Ceremonien nicht alle/ wie sonst gebräuchlich/ vorgenommen werden können. Es mangelte auch an Kayserlichen Zepter/ da nahm Rudolffus an desselben Stat ein Creutz in die Hand und sagte: Er wolte sich hinführo dieses Zepters gebrauchen.

Gottefrid. Histor. Chronic. pag. 590.

CLXV. Und ob schon Theodorus Cyrenaeus ein Philosophus dem König Lisimacho, der ihn mit dem Creutz drohete/ spötlich antwortete: Er achtete es nicht ob er unter/ oder über der Erden in der Lufft verfaulete.

Cicero lib. 1. Tuscul. qvaest. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. cap. 2.

CLXVI. Ist doch mehr als zu gewiß/ daß das Creutzigen eine viele härtere Straffe gewesen/ als heut zu Tage das stranguliren und aufhencken/ (welches an dessen Stat eingeführet worden. Carpzov. d. p. 3. q. 128. n. 39. & 40.) weil dieses auf einmahl die Kehle zuziehet und geschwinde den Garaus machet/ jenes aber etliche Tage mit grausahmer Angst/ Noth und Pein den Tod aufgehalten und verzögert.

Risin. Antiquit. Roman. cum Not. Demsteri c. 31. pag. 930.

Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 17. n. 3.

CLXVII. Massen denn auch M. Becc. Orat. Extemp. part. 2. c. 6. anführet/ daß des Pharaonis Ring/ welchen er dem Joseph gegeben Genes. 41. einen Stein gehabt / drin ein + gegraben gewesen/ anzudeuten es sey ihm damit die hohe Gerichte / und Vollmacht die Ubelthäter crcutzigen zu lassen/ aufgetragen.

CLXVIII. Sonsten ist unter den Christen ein sehr alter Gebrauch/ daß sie ihren Verstorbenen zum Gedächtnis ein Creutz aufs Grab gesetzet/ oder auch mit hinein geleget/ welches letztere/ wie Suidas meldet/ die Athenienser albereit zu ihrer Zeit armen Leuthen/ die in grossen Elend und Unglück diese Welt gesegnet / zum Zeichen ihres ausgestandenen Jammers zu thun pflegten Die Bedeutung ist zweiffeis ohne: Der eingescharrete Mensch sey bey sei-

terrae Dominus sit factus. Globus enim terra est, ob hanc ejus rotundam formam. fides antem Crux, ob Deum, qvi carne in eâ affixus.

Suidas in Justiniano.

CLXII. Non tamen Justinianus hujus inventi Auctor est: Exstant Theodosii aliorumq ve nummi sic insigniti diu ante illum.

CLXIII. Die Constantinopolitanische Kayser haben in öffentlichen Processionen gemeiniglich ein Creutz in der rechten Hand getragen.

Lipsius de cruce lib. 3. c. 16.

Limnaeus in J. P. lib. 2. c. 4. n. 28. & seqq.

CLXIV. Und als Graf Rudolff von Habsburg zum Röm. Kayser erwehlet/ und zu Aach gekrönet ward/ die Churfürsten aber nicht alle zur Stelle waren/ haben die sonst gewöhnliche Ceremonien nicht alle/ wie sonst gebräuchlich/ vorgenommen werden können. Es mangelte auch an Kayserlichen Zepter/ da nahm Rudolffus an desselben Stat ein Creutz in die Hand und sagte: Er wolte sich hinführo dieses Zepters gebrauchen.

Gottefrid. Histor. Chronic. pag. 590.

CLXV. Und ob schon Theodorus Cyrenaeus ein Philosophus dem König Lisimacho, der ihn mit dem Creutz drohete/ spötlich antwortete: Er achtete es nicht ob er unter/ oder über der Erden in der Lufft verfaulete.

Cicero lib. 1. Tuscul. qvaest. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. cap. 2.

CLXVI. Ist doch mehr als zu gewiß/ daß das Creutzigen eine viele härtere Straffe gewesen/ als heut zu Tage das stranguliren und aufhencken/ (welches an dessen Stat eingeführet worden. Carpzov. d. p. 3. q. 128. n. 39. & 40.) weil dieses auf einmahl die Kehle zuziehet und geschwinde den Garaus machet/ jenes aber etliche Tage mit grausahmer Angst/ Noth und Pein den Tod aufgehalten und verzögert.

Risin. Antiquit. Roman. cum Not. Demsteri c. 31. pag. 930.

Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 17. n. 3.

CLXVII. Massen denn auch M. Becc. Orat. Extemp. part. 2. c. 6. anführet/ daß des Pharaonis Ring/ welchen er dem Joseph gegeben Genes. 41. einen Stein gehabt / drin ein † gegraben gewesen/ anzudeuten es sey ihm damit die hohe Gerichte / und Vollmacht die Ubelthäter crcutzigen zu lassen/ aufgetragen.

CLXVIII. Sonsten ist unter den Christen ein sehr alter Gebrauch/ daß sie ihren Verstorbenen zum Gedächtnis ein Creutz aufs Grab gesetzet/ oder auch mit hinein geleget/ welches letztere/ wie Suidas meldet/ die Athenienser albereit zu ihrer Zeit armen Leuthen/ die in grossen Elend und Unglück diese Welt gesegnet / zum Zeichen ihres ausgestandenen Jammers zu thun pflegten Die Bedeutung ist zweiffeis ohne: Der eingescharrete Mensch sey bey sei-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0537" n="527"/>
terrae Dominus sit factus. Globus                      enim terra est, ob hanc ejus rotundam formam. fides antem Crux, ob Deum, qvi                      carne in eâ affixus.</p>
        <p>Suidas in Justiniano.</p>
        <p>CLXII. Non tamen Justinianus hujus inventi Auctor est: Exstant Theodosii aliorumq                      ve nummi sic insigniti diu ante illum.</p>
        <p>CLXIII. Die Constantinopolitanische Kayser haben in öffentlichen Processionen                      gemeiniglich ein Creutz in der rechten Hand getragen.</p>
        <p>Lipsius de cruce lib. 3. c. 16.</p>
        <p>Limnaeus in J. P. lib. 2. c. 4. n. 28. &amp; seqq.</p>
        <p>CLXIV. Und als Graf Rudolff von Habsburg zum Röm. Kayser erwehlet/ und zu Aach                      gekrönet ward/ die Churfürsten aber nicht alle zur Stelle waren/ haben die                      sonst gewöhnliche Ceremonien nicht alle/ wie sonst gebräuchlich/ vorgenommen                      werden können. Es mangelte auch an Kayserlichen Zepter/ da nahm Rudolffus an                      desselben Stat ein Creutz in die Hand und sagte: Er wolte sich hinführo dieses                      Zepters gebrauchen.</p>
        <p>Gottefrid. Histor. Chronic. pag. 590.</p>
        <p>CLXV. Und ob schon Theodorus Cyrenaeus ein Philosophus dem König Lisimacho, der                      ihn mit dem Creutz drohete/ spötlich antwortete: Er achtete es nicht ob er                      unter/ oder über der Erden in der Lufft verfaulete.</p>
        <p>Cicero lib. 1. Tuscul. qvaest. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. cap. 2.</p>
        <p>CLXVI. Ist doch mehr als zu gewiß/ daß das Creutzigen eine viele härtere Straffe                      gewesen/ als heut zu Tage das stranguliren und aufhencken/ (welches an dessen                      Stat eingeführet worden. Carpzov. d. p. 3. q. 128. n. 39. &amp; 40.) weil dieses                      auf einmahl die Kehle zuziehet und geschwinde den Garaus machet/ jenes aber                      etliche Tage mit grausahmer Angst/ Noth und Pein den Tod aufgehalten und                      verzögert.</p>
        <p>Risin. Antiquit. Roman. cum Not. Demsteri c. 31. pag. 930.</p>
        <p>Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 17. n. 3.</p>
        <p>CLXVII. Massen denn auch M. Becc. Orat. Extemp. part. 2. c. 6. anführet/ daß des                      Pharaonis Ring/ welchen er dem Joseph gegeben Genes. 41. einen Stein gehabt /                      drin ein &#x2020; gegraben gewesen/ anzudeuten es sey ihm damit die hohe Gerichte /                      und Vollmacht die Ubelthäter crcutzigen zu lassen/ aufgetragen.</p>
        <p>CLXVIII. Sonsten ist unter den Christen ein sehr alter Gebrauch/ daß sie ihren                      Verstorbenen zum Gedächtnis ein Creutz aufs Grab gesetzet/ oder auch mit hinein                      geleget/ welches letztere/ wie Suidas meldet/ die Athenienser albereit zu                      ihrer Zeit armen Leuthen/ die in grossen Elend und Unglück diese Welt gesegnet                     / zum Zeichen ihres ausgestandenen Jammers zu thun pflegten Die Bedeutung ist                      zweiffeis ohne: Der eingescharrete Mensch sey bey sei-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[527/0537] terrae Dominus sit factus. Globus enim terra est, ob hanc ejus rotundam formam. fides antem Crux, ob Deum, qvi carne in eâ affixus. Suidas in Justiniano. CLXII. Non tamen Justinianus hujus inventi Auctor est: Exstant Theodosii aliorumq ve nummi sic insigniti diu ante illum. CLXIII. Die Constantinopolitanische Kayser haben in öffentlichen Processionen gemeiniglich ein Creutz in der rechten Hand getragen. Lipsius de cruce lib. 3. c. 16. Limnaeus in J. P. lib. 2. c. 4. n. 28. & seqq. CLXIV. Und als Graf Rudolff von Habsburg zum Röm. Kayser erwehlet/ und zu Aach gekrönet ward/ die Churfürsten aber nicht alle zur Stelle waren/ haben die sonst gewöhnliche Ceremonien nicht alle/ wie sonst gebräuchlich/ vorgenommen werden können. Es mangelte auch an Kayserlichen Zepter/ da nahm Rudolffus an desselben Stat ein Creutz in die Hand und sagte: Er wolte sich hinführo dieses Zepters gebrauchen. Gottefrid. Histor. Chronic. pag. 590. CLXV. Und ob schon Theodorus Cyrenaeus ein Philosophus dem König Lisimacho, der ihn mit dem Creutz drohete/ spötlich antwortete: Er achtete es nicht ob er unter/ oder über der Erden in der Lufft verfaulete. Cicero lib. 1. Tuscul. qvaest. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. cap. 2. CLXVI. Ist doch mehr als zu gewiß/ daß das Creutzigen eine viele härtere Straffe gewesen/ als heut zu Tage das stranguliren und aufhencken/ (welches an dessen Stat eingeführet worden. Carpzov. d. p. 3. q. 128. n. 39. & 40.) weil dieses auf einmahl die Kehle zuziehet und geschwinde den Garaus machet/ jenes aber etliche Tage mit grausahmer Angst/ Noth und Pein den Tod aufgehalten und verzögert. Risin. Antiquit. Roman. cum Not. Demsteri c. 31. pag. 930. Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 17. n. 3. CLXVII. Massen denn auch M. Becc. Orat. Extemp. part. 2. c. 6. anführet/ daß des Pharaonis Ring/ welchen er dem Joseph gegeben Genes. 41. einen Stein gehabt / drin ein † gegraben gewesen/ anzudeuten es sey ihm damit die hohe Gerichte / und Vollmacht die Ubelthäter crcutzigen zu lassen/ aufgetragen. CLXVIII. Sonsten ist unter den Christen ein sehr alter Gebrauch/ daß sie ihren Verstorbenen zum Gedächtnis ein Creutz aufs Grab gesetzet/ oder auch mit hinein geleget/ welches letztere/ wie Suidas meldet/ die Athenienser albereit zu ihrer Zeit armen Leuthen/ die in grossen Elend und Unglück diese Welt gesegnet / zum Zeichen ihres ausgestandenen Jammers zu thun pflegten Die Bedeutung ist zweiffeis ohne: Der eingescharrete Mensch sey bey sei-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/537
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/537>, abgerufen am 25.11.2024.