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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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L. aut facta § sed haec qvatuor genera ff. de poenis. Rudinger Cent. 5. Singul. Observ. 64.

XCIII. Als zum Exempel/ wenn einer zwar in Sinn gehabt hätte in eines andern Wald zu gehen und das Wildpret diebischer Weise zu fangen und zu pirschen/ es ihm aber gereuete/ oder gewarnet würde/ das er zurück bliebe/ und die That nicht verübete/ als denn könte er nicht gestrafft werden.

Gloss in L si qvis non dicam & ibi Bald. C. de Episcop. & Cler.

XCIV. Ober wenn einer in grosser Theurung und Hungers-Noth/ sein Leben zu erhalten Wildpret gefangen oder geschossen hätte/ würde die Straffe gemindert.

Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643.

XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen/ es aber nicht getroffen/ vielweniger bekommen.

Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan/ Oder aber wenn es gefunden Wildpret wäre/ so von einem andern geschossen/ oder im Winter erfrohren wäre.

XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig/ und bey guten Verstande/ oder aber wahnwitzig sey.

Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten/ oder an einem solchen Orth/ wo es seinen Stand hat/ und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im Walde oder Felde?

Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur Setzzeit oder ausser derselben geschehen?

Rüdinger. cent. 5. obs. 64.

Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet/ oder nur einmahl es gethan?

Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon participiret?

Ob er sich gegen denselben/ der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen wollen/ mit Waffen gewehret/ denselben verwundet oder gar getödtet?

Item ob er nebst dem Wildschiessen/ auch geraubet/ gemordet/ und andere Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe /

Georg. Mohr. de Venat. part. 1. c. 4. n. 17. & 18.

Seidensticker von Wild-Dieben §. 57.

Und dergleichen mehr.

L. aut facta § sed haec qvatuor genera ff. de poenis. Rudinger Cent. 5. Singul. Observ. 64.

XCIII. Als zum Exempel/ wenn einer zwar in Sinn gehabt hätte in eines andern Wald zu gehen und das Wildpret diebischer Weise zu fangen und zu pirschen/ es ihm aber gereuete/ oder gewarnet würde/ das er zurück bliebe/ und die That nicht verübete/ als denn könte er nicht gestrafft werden.

Gloss in L si qvis non dicam & ibi Bald. C. de Episcop. & Cler.

XCIV. Ober wenn einer in grosser Theurung und Hungers-Noth/ sein Leben zu erhalten Wildpret gefangen oder geschossen hätte/ würde die Straffe gemindert.

Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643.

XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen/ es aber nicht getroffen/ vielweniger bekommen.

Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan/ Oder aber wenn es gefunden Wildpret wäre/ so von einem andern geschossen/ oder im Winter erfrohren wäre.

XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig/ und bey guten Verstande/ oder aber wahnwitzig sey.

Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten/ oder an einem solchen Orth/ wo es seinen Stand hat/ und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im Walde oder Felde?

Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur Setzzeit oder ausser derselben geschehen?

Rüdinger. cent. 5. obs. 64.

Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet/ oder nur einmahl es gethan?

Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon participiret?

Ob er sich gegen denselben/ der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen wollen/ mit Waffen gewehret/ denselben verwundet oder gar getödtet?

Item ob er nebst dem Wildschiessen/ auch geraubet/ gemordet/ und andere Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe /

Georg. Mohr. de Venat. part. 1. c. 4. n. 17. & 18.

Seidensticker von Wild-Dieben §. 57.

Und dergleichen mehr.

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        <p>Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643.</p>
        <p>XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen/ es                      aber nicht getroffen/ vielweniger bekommen.</p>
        <p>Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan/ Oder aber wenn                      es gefunden Wildpret wäre/ so von einem andern geschossen/ oder im Winter                      erfrohren wäre.</p>
        <p>XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig/ und bey guten                      Verstande/ oder aber wahnwitzig sey.</p>
        <p>Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten/ oder an einem solchen Orth/ wo es                      seinen Stand hat/ und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im                      Walde oder Felde?</p>
        <p>Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur                      Setzzeit oder ausser derselben geschehen?</p>
        <p>Rüdinger. cent. 5. obs. 64.</p>
        <p>Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet/ oder nur einmahl es gethan?</p>
        <p>Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon                      participiret?</p>
        <p>Ob er sich gegen denselben/ der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen                      wollen/ mit Waffen gewehret/ denselben verwundet oder gar getödtet?</p>
        <p>Item ob er nebst dem Wildschiessen/ auch geraubet/ gemordet/ und andere                      Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe /</p>
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[498/0508] L. aut facta § sed haec qvatuor genera ff. de poenis. Rudinger Cent. 5. Singul. Observ. 64. XCIII. Als zum Exempel/ wenn einer zwar in Sinn gehabt hätte in eines andern Wald zu gehen und das Wildpret diebischer Weise zu fangen und zu pirschen/ es ihm aber gereuete/ oder gewarnet würde/ das er zurück bliebe/ und die That nicht verübete/ als denn könte er nicht gestrafft werden. Gloss in L si qvis non dicam & ibi Bald. C. de Episcop. & Cler. XCIV. Ober wenn einer in grosser Theurung und Hungers-Noth/ sein Leben zu erhalten Wildpret gefangen oder geschossen hätte/ würde die Straffe gemindert. Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643. XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen/ es aber nicht getroffen/ vielweniger bekommen. Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan/ Oder aber wenn es gefunden Wildpret wäre/ so von einem andern geschossen/ oder im Winter erfrohren wäre. XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig/ und bey guten Verstande/ oder aber wahnwitzig sey. Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten/ oder an einem solchen Orth/ wo es seinen Stand hat/ und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im Walde oder Felde? Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur Setzzeit oder ausser derselben geschehen? Rüdinger. cent. 5. obs. 64. Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet/ oder nur einmahl es gethan? Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon participiret? Ob er sich gegen denselben/ der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen wollen/ mit Waffen gewehret/ denselben verwundet oder gar getödtet? Item ob er nebst dem Wildschiessen/ auch geraubet/ gemordet/ und andere Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe / Georg. Mohr. de Venat. part. 1. c. 4. n. 17. & 18. Seidensticker von Wild-Dieben §. 57. Und dergleichen mehr.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/508>, abgerufen am 23.11.2024.