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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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LXXXIX So erkläret auch die Glossa den angezogenen Text des Sächsischen Rechts viel anders/ also sagende: Daß GOtt den Leuthen gab die Thiere/ darum verwirckt sich niemand mit Tödten/ noch mit Wunden an keinem Thier/ da verwircket er aber seinen Leib mit/ ob er stehle oder raube/ und dieß ist hierwieder denn also verwircket er es an den Menschen.

Ex qvibus apparet, occisionem ferarum simpliciter, & sine ullo affectu furandi consideratam, neutiqvam mereri mortem, secus verro, si ea fiat clam auferendo & furando.

XC. Hierzu kömmet dieses/ daß es nicht ein schlechter/ sondern ein solcher Diebstahl ist/ der mit Gewalt und Waffen geschiehet/ in welchen eine Vergewaltigung zu besorgen.

Art. 159. Ord. Crim. Caroli. V.

So dem gemeinen Wesen höchst schädlich fält: Je grösser nun das Verbrechen ist / und jemehr es schaden kan/ je härter und exemplarischer ist auch die Straffe von einem Landes-Herren zu statuiren.

XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft / daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens gewohnt sind/ hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch Mangel und Bosheit incitiret werden/ resolviren sie hernach zu dergleichen Extremitäten zu greiffen/ wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht werden.

Id quod religiose attendendum esse monuit

Noe Meurer. P. 2. von Jagen pag. 50.

XCII. Bleibet es also darbey/ daß Fürsten und Herren/ wenn es die höchste Noth / und de Ruhestand des gemeinen Wesens/ erfordert/ die jenige/ so freventlicher und boshaffter Weise wieder ihre publicirte Jagd-Ordnungen / Mandata und Patenta, drin solch Wilpret Schiessen und Stehlen bey Leib und Lebens Straffe expresse verbothen/ handeln/ entweder mit dem Schwerd hinrichten oder an den Galgen aufknüpffen lassen können: Doch thun sie wohl / wenn sie/ ihr Gewissen zu verwahren/ die Inqvisitions-Acta, nebst ihren Patenten/ an einen unparteyischen Schöppen Stuhl oder Juristen Facultaet, verschicken/ und allda den Ausspruch thun lassen. Denn hierbey müssen alle Umstände wohl ponderirt, überleget und in obacht genommen werden/ weil es des Menschen Leben betrifft/ und offte nur eine einzige Circumstanz die gantze Sache ändern/ ja die Straffe schärfen und erhöhen/ oder auch lindern und mindern kan.

LXXXIX So erkläret auch die Glossa den angezogenen Text des Sächsischen Rechts viel anders/ also sagende: Daß GOtt den Leuthen gab die Thiere/ darum verwirckt sich niemand mit Tödten/ noch mit Wunden an keinem Thier/ da verwircket er aber seinen Leib mit/ ob er stehle oder raube/ und dieß ist hierwieder denn also verwircket er es an den Menschen.

Ex qvibus apparet, occisionem ferarum simpliciter, & sine ullo affectu furandi consideratam, neutiqvam mereri mortem, secus verrô, si ea fiat clam auferendo & furando.

XC. Hierzu kömmet dieses/ daß es nicht ein schlechter/ sondern ein solcher Diebstahl ist/ der mit Gewalt und Waffen geschiehet/ in welchen eine Vergewaltigung zu besorgen.

Art. 159. Ord. Crim. Caroli. V.

So dem gemeinen Wesen höchst schädlich fält: Je grösser nun das Verbrechen ist / und jemehr es schaden kan/ je härter und exemplarischer ist auch die Straffe von einem Landes-Herren zu statuiren.

XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft / daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens gewohnt sind/ hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch Mangel und Bosheit incitiret werden/ resolviren sie hernach zu dergleichen Extremitäten zu greiffen/ wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht werden.

Id quod religiose attendendum esse monuit

Noe Meurer. P. 2. von Jagen pag. 50.

XCII. Bleibet es also darbey/ daß Fürsten und Herren/ wenn es die höchste Noth / und de Ruhestand des gemeinen Wesens/ erfordert/ die jenige/ so freventlicher und boshaffter Weise wieder ihre publicirte Jagd-Ordnungen / Mandata und Patenta, drin solch Wilpret Schiessen und Stehlen bey Leib und Lebens Straffe expresse verbothen/ handeln/ entweder mit dem Schwerd hinrichten oder an den Galgen aufknüpffen lassen können: Doch thun sie wohl / wenn sie/ ihr Gewissen zu verwahren/ die Inqvisitions-Acta, nebst ihren Patenten/ an einen unparteyischen Schöppen Stuhl oder Juristen Facultaet, verschicken/ und allda den Ausspruch thun lassen. Denn hierbey müssen alle Umstände wohl ponderirt, überleget und in obacht genommen werden/ weil es des Menschen Leben betrifft/ und offte nur eine einzige Circumstanz die gantze Sache ändern/ ja die Straffe schärfen und erhöhen/ oder auch lindern und mindern kan.

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        <p>XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft /                      daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens                      gewohnt sind/ hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch                      Mangel und Bosheit incitiret werden/ resolviren sie hernach zu dergleichen                      Extremitäten zu greiffen/ wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht                      werden.</p>
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[497/0507] LXXXIX So erkläret auch die Glossa den angezogenen Text des Sächsischen Rechts viel anders/ also sagende: Daß GOtt den Leuthen gab die Thiere/ darum verwirckt sich niemand mit Tödten/ noch mit Wunden an keinem Thier/ da verwircket er aber seinen Leib mit/ ob er stehle oder raube/ und dieß ist hierwieder denn also verwircket er es an den Menschen. Ex qvibus apparet, occisionem ferarum simpliciter, & sine ullo affectu furandi consideratam, neutiqvam mereri mortem, secus verrô, si ea fiat clam auferendo & furando. XC. Hierzu kömmet dieses/ daß es nicht ein schlechter/ sondern ein solcher Diebstahl ist/ der mit Gewalt und Waffen geschiehet/ in welchen eine Vergewaltigung zu besorgen. Art. 159. Ord. Crim. Caroli. V. So dem gemeinen Wesen höchst schädlich fält: Je grösser nun das Verbrechen ist / und jemehr es schaden kan/ je härter und exemplarischer ist auch die Straffe von einem Landes-Herren zu statuiren. XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft / daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens gewohnt sind/ hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch Mangel und Bosheit incitiret werden/ resolviren sie hernach zu dergleichen Extremitäten zu greiffen/ wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht werden. Id quod religiose attendendum esse monuit Noe Meurer. P. 2. von Jagen pag. 50. XCII. Bleibet es also darbey/ daß Fürsten und Herren/ wenn es die höchste Noth / und de Ruhestand des gemeinen Wesens/ erfordert/ die jenige/ so freventlicher und boshaffter Weise wieder ihre publicirte Jagd-Ordnungen / Mandata und Patenta, drin solch Wilpret Schiessen und Stehlen bey Leib und Lebens Straffe expresse verbothen/ handeln/ entweder mit dem Schwerd hinrichten oder an den Galgen aufknüpffen lassen können: Doch thun sie wohl / wenn sie/ ihr Gewissen zu verwahren/ die Inqvisitions-Acta, nebst ihren Patenten/ an einen unparteyischen Schöppen Stuhl oder Juristen Facultaet, verschicken/ und allda den Ausspruch thun lassen. Denn hierbey müssen alle Umstände wohl ponderirt, überleget und in obacht genommen werden/ weil es des Menschen Leben betrifft/ und offte nur eine einzige Circumstanz die gantze Sache ändern/ ja die Straffe schärfen und erhöhen/ oder auch lindern und mindern kan.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/507>, abgerufen am 23.11.2024.