Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Guido Pancirollus nov. repert. tit. 2. de porcellan. pag. 159. ed. in 8. ibiqve Salmuth. XLV. Ein Bettler/ so als eine Sau gruntzen können/ ist/ durch GOttes gerechten Gericht/ von Schweinen zerrissen worden. Alphabeth. Histor. part. 3. pag. 47. XLVI. Alexander Phereus ein grausamer Tyrann in Theslalia ließ die Leute auch in Löwen/ Beeren und Wolfes-Häute nähen/ hernach von den Hunden zerreissen. M. Anton. Sabel. lib. 8. c. 3. Dieser ist hernach von seines Weibes Bruder des Nachtes in Bette erschlagen/ und hat das Weib noch darzu mit der Fackel geleuchtet. Cic. lib. 2. offic. Philipp. Melanchthon. lib. 2. Chron. XLVII. Glaucus ein Sohn Sisyphi, der in der Stadt Potina in Beotia regierete / speisete seine Pferde mit Menschen-Fleisch/ damit sie begieriger in die Feinde zu fallen würden/ dieser ward endlich von seinen eignen Pferden gefressen. Ravis. Textor. lib. 1. officin. c. 18 pag. 43. XLVIII. Diomedes ist auch von Hercule seinen eignen Pferden zu fressen gegeben worden/ umb des willen/ weil er dieselbe zuvor auch mit Menschen-Fleisch gespeiset. Hondorf. Prompt. pag. 189. XLIX. In Hispanien werden noch die Eltern/ so ihre Kinder umbgebracht denen Hunden zu zerreissen vorgeworffen. Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5. L. Bey uns in Teutschland ist zwar heutiges Tages die damnatio ad Bestias & objectio Bestiarum nicht mehr in Gebrauch/ jedoch ist sie auch vor Alters jezuweilen/ wiewohl etwas ungewöhnlich/ vorgenommen worden. Ich wil diß mit einem einigen Exempel zum Beschluß dieses Capitels zu beweisen mich genügen lassen. Alls Graf Huno von Oldenburg durch Kayserlicher Majestät Henricum IV. nach Goßlar zu dem daselbst ausgeschriebenen Reichs-Tage citiret, war aussen geblieben/ und wider ihn in contumaciam procederirt/ auch die Sentenz, nachdem er erschienen/ als wider einen Beleidiger der Kayserlichen Maj. war publiciret worden wurde ihm endlich zugelassen mit einem Löwen zu ringen und also dadurch / wenn es möglich wäre/ sein Leben zu retten. Diß zu vollführen nahm sein Sohn Friderich in Ansehung des grossen Alters seines Herrn Vaters über sich / überwand auch vermittelst eines sonderlichen Stratagematis den Löwen Guido Pancirollus nov. repert. tit. 2. de porcellan. pag. 159. ed. in 8. ibiqve Salmuth. XLV. Ein Bettler/ so als eine Sau gruntzen können/ ist/ durch GOttes gerechten Gericht/ von Schweinen zerrissen worden. Alphabeth. Histor. part. 3. pag. 47. XLVI. Alexander Phereus ein grausamer Tyrann in Theslalia ließ die Leute auch in Löwen/ Beeren und Wolfes-Häute nähen/ hernach von den Hunden zerreissen. M. Anton. Sabel. lib. 8. c. 3. Dieser ist hernach von seines Weibes Bruder des Nachtes in Bette erschlagen/ und hat das Weib noch darzu mit der Fackel geleuchtet. Cic. lib. 2. offic. Philipp. Melanchthon. lib. 2. Chron. XLVII. Glaucus ein Sohn Sisyphi, der in der Stadt Potina in Beotia regierete / speisete seine Pferde mit Menschen-Fleisch/ damit sie begieriger in die Feinde zu fallen würden/ dieser ward endlich von seinen eignen Pferden gefressen. Ravis. Textor. lib. 1. officin. c. 18 pag. 43. XLVIII. Diomedes ist auch von Hercule seinen eignen Pferden zu fressen gegeben worden/ umb des willen/ weil er dieselbe zuvor auch mit Menschen-Fleisch gespeiset. Hondorf. Prompt. pag. 189. XLIX. In Hispanien werden noch die Eltern/ so ihre Kinder umbgebracht denen Hunden zu zerreissen vorgeworffen. Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5. L. Bey uns in Teutschland ist zwar heutiges Tages die damnatio ad Bestias & objectio Bestiarum nicht mehr in Gebrauch/ jedoch ist sie auch vor Alters jezuweilen/ wiewohl etwas ungewöhnlich/ vorgenommen worden. Ich wil diß mit einem einigen Exempel zum Beschluß dieses Capitels zu beweisen mich genügen lassen. Alls Graf Huno von Oldenburg durch Kayserlicher Majestät Henricum IV. nach Goßlar zu dem daselbst ausgeschriebenen Reichs-Tage citiret, war aussen geblieben/ und wider ihn in contumaciam procederirt/ auch die Sentenz, nachdem er erschienen/ als wider einen Beleidiger der Kayserlichen Maj. war publiciret worden wurde ihm endlich zugelassen mit einem Löwen zu ringen und also dadurch / wenn es möglich wäre/ sein Leben zu retten. 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Glaucus ein Sohn Sisyphi, der in der Stadt Potina in Beotia regierete / speisete seine Pferde mit Menschen-Fleisch/ damit sie begieriger in die Feinde zu fallen würden/ dieser ward endlich von seinen eignen Pferden gefressen.</p> <p>Ravis. Textor. lib. 1. officin. c. 18 pag. 43.</p> <p>XLVIII. Diomedes ist auch von Hercule seinen eignen Pferden zu fressen gegeben worden/ umb des willen/ weil er dieselbe zuvor auch mit Menschen-Fleisch gespeiset.</p> <p>Hondorf. Prompt. pag. 189.</p> <p>XLIX. In Hispanien werden noch die Eltern/ so ihre Kinder umbgebracht denen Hunden zu zerreissen vorgeworffen.</p> <p>Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5.</p> <p>L. Bey uns in Teutschland ist zwar heutiges Tages die damnatio ad Bestias & objectio Bestiarum nicht mehr in Gebrauch/ jedoch ist sie auch vor Alters jezuweilen/ wiewohl etwas ungewöhnlich/ vorgenommen worden. Ich wil diß mit einem einigen Exempel zum Beschluß dieses Capitels zu beweisen mich genügen lassen. Alls Graf Huno von Oldenburg durch Kayserlicher Majestät Henricum IV. nach Goßlar zu dem daselbst ausgeschriebenen Reichs-Tage citiret, war aussen geblieben/ und wider ihn in contumaciam procederirt/ auch die Sentenz, nachdem er erschienen/ als wider einen Beleidiger der Kayserlichen Maj. war publiciret worden wurde ihm endlich zugelassen mit einem Löwen zu ringen und also dadurch / wenn es möglich wäre/ sein Leben zu retten. Diß zu vollführen nahm sein Sohn Friderich in Ansehung des grossen Alters seines Herrn Vaters über sich / überwand auch vermittelst eines sonderlichen Stratagematis den Löwen </p> </div> </body> </text> </TEI> [474/0484]
Guido Pancirollus nov. repert. tit. 2. de porcellan. pag. 159. ed. in 8. ibiqve Salmuth. XLV. Ein Bettler/ so als eine Sau gruntzen können/ ist/ durch GOttes gerechten Gericht/ von Schweinen zerrissen worden.
Alphabeth. Histor. part. 3. pag. 47.
XLVI. Alexander Phereus ein grausamer Tyrann in Theslalia ließ die Leute auch in Löwen/ Beeren und Wolfes-Häute nähen/ hernach von den Hunden zerreissen.
M. Anton. Sabel. lib. 8. c. 3.
Dieser ist hernach von seines Weibes Bruder des Nachtes in Bette erschlagen/ und hat das Weib noch darzu mit der Fackel geleuchtet.
Cic. lib. 2. offic. Philipp. Melanchthon. lib. 2. Chron.
XLVII. Glaucus ein Sohn Sisyphi, der in der Stadt Potina in Beotia regierete / speisete seine Pferde mit Menschen-Fleisch/ damit sie begieriger in die Feinde zu fallen würden/ dieser ward endlich von seinen eignen Pferden gefressen.
Ravis. Textor. lib. 1. officin. c. 18 pag. 43.
XLVIII. Diomedes ist auch von Hercule seinen eignen Pferden zu fressen gegeben worden/ umb des willen/ weil er dieselbe zuvor auch mit Menschen-Fleisch gespeiset.
Hondorf. Prompt. pag. 189.
XLIX. In Hispanien werden noch die Eltern/ so ihre Kinder umbgebracht denen Hunden zu zerreissen vorgeworffen.
Clarus lib. 5. Sentent. §. Parricidium n. 5.
L. Bey uns in Teutschland ist zwar heutiges Tages die damnatio ad Bestias & objectio Bestiarum nicht mehr in Gebrauch/ jedoch ist sie auch vor Alters jezuweilen/ wiewohl etwas ungewöhnlich/ vorgenommen worden. Ich wil diß mit einem einigen Exempel zum Beschluß dieses Capitels zu beweisen mich genügen lassen. Alls Graf Huno von Oldenburg durch Kayserlicher Majestät Henricum IV. nach Goßlar zu dem daselbst ausgeschriebenen Reichs-Tage citiret, war aussen geblieben/ und wider ihn in contumaciam procederirt/ auch die Sentenz, nachdem er erschienen/ als wider einen Beleidiger der Kayserlichen Maj. war publiciret worden wurde ihm endlich zugelassen mit einem Löwen zu ringen und also dadurch / wenn es möglich wäre/ sein Leben zu retten. Diß zu vollführen nahm sein Sohn Friderich in Ansehung des grossen Alters seines Herrn Vaters über sich / überwand auch vermittelst eines sonderlichen Stratagematis den Löwen
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/484>, abgerufen am 16.02.2025. |