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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Harsdörfer cap. 44. Geschichtspiegel. Stiefler in Geistl. Kirchen-Schatz/ cap. 11. pag. 759.

XX. Anno 1571. wurde Freytages vor Joh. Bapt. eine Vettel/ welche ihr eigen Kind umb gebracht zu Greifenberg in Schlesien lebendig begraben.

Henr. Roch in der Neuen Schlesischen Chronic. pag. 197.

XXI. Item Anno 1537. ein Brauer zu Zittau/ so eine Jungfer zu Fall gebracht / mit dem Schwerd gerichtet/ sie aber weil sie das Kind erwürget/ lebendig begraben.

Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausnitz/ pag. 385.

Desgleichen wiederfuhr auch einer Dienstmagd von Waldau zum Lauban Anno 1559.

Idem Roch pag. 394

XXII. Welche Strafe auch in Kayser Caroli V. peinlichen Hals Gerichts-Ordnung art. 131. denen Kinder-Mörderinnen nebst dem Pfälen verordnet ist.

Add.

Schepliz Prompt. tit. 45 § 9. pag. 715.

XXIII. Ferner ist bekannt/ daß in Indien wenn ein Mann stirbt/ daß Weib sich muß mit der Leiche verbrennen lassen/ an etlichen Orten aber haben sie eine andere Art (vielleicht das Holtz zu erspahren) aufgebracht/ in dem sie die Weiber bey dem Begräbniß ihrer Männer so tief in die Erde graben/ daß nur der Kopf hervor raget. Darnach fallen ein paar starcker Männer von Braminen oder Pfaffen auf sie/ und drehen ihnen den Hals umb/ daß sie ersticken müssen/ und füllen sie endlich mit Erde zu. Andere sengen sie nur mit Stroh/ und werffen sie von einem hohen Felsen in den Strohm. Andere sencken sie bis an den Hals ins Wasser/ und lassen sie eine Weile so zappeln. Wenn ihnen nun die Scele ausfahren will/ werden sie gar untergetaucht/ daß sie ersauffen/ zu dem Ende / daß wenn die Seele den Leib verläst/ möge von aller Unsauberkeit gesäubert werden.

Vid. die Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit. pag. 197. & sepp.

XXIV. Die Schotten haben hiebevor alle Weibes-Personen/ so die Franzosen/ oder sonst eine anklebende und ansteckende Seuche unter sich gehabt/ weit von aller Männer Gesselschafft verjagt/ und da sie befunden/ daß eine unter denselben schwanger gewesen/ haben sie solch (partu nondum edito) mit der Leibesfrucht lebendig begraben lassen.

Harsdörfer cap. 44. Geschichtspiegel. Stiefler in Geistl. Kirchen-Schatz/ cap. 11. pag. 759.

XX. Anno 1571. wurde Freytages vor Joh. Bapt. eine Vettel/ welche ihr eigen Kind umb gebracht zu Greifenberg in Schlesien lebendig begraben.

Henr. Roch in der Neuen Schlesischen Chronic. pag. 197.

XXI. Item Anno 1537. ein Brauer zu Zittau/ so eine Jungfer zu Fall gebracht / mit dem Schwerd gerichtet/ sie aber weil sie das Kind erwürget/ lebendig begraben.

Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausnitz/ pag. 385.

Desgleichen wiederfuhr auch einer Dienstmagd von Waldau zum Lauban Anno 1559.

Idem Roch pag. 394

XXII. Welche Strafe auch in Kayser Caroli V. peinlichen Hals Gerichts-Ordnung art. 131. denen Kinder-Mörderinnen nebst dem Pfälen verordnet ist.

Add.

Schepliz Prompt. tit. 45 § 9. pag. 715.

XXIII. Ferner ist bekannt/ daß in Indien wenn ein Mann stirbt/ daß Weib sich muß mit der Leiche verbrennen lassen/ an etlichen Orten aber haben sie eine andere Art (vielleicht das Holtz zu erspahren) aufgebracht/ in dem sie die Weiber bey dem Begräbniß ihrer Männer so tief in die Erde graben/ daß nur der Kopf hervor raget. Darnach fallen ein paar starcker Männer von Braminen oder Pfaffen auf sie/ und drehen ihnen den Hals umb/ daß sie ersticken müssen/ und füllen sie endlich mit Erde zu. Andere sengen sie nur mit Stroh/ und werffen sie von einem hohen Felsen in den Strohm. Andere sencken sie bis an den Hals ins Wasser/ und lassen sie eine Weile so zappeln. Wenn ihnen nun die Scele ausfahren will/ werden sie gar untergetaucht/ daß sie ersauffen/ zu dem Ende / daß wenn die Seele den Leib verläst/ möge von aller Unsauberkeit gesäubert werden.

Vid. die Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit. pag. 197. & sepp.

XXIV. Die Schotten haben hiebevor alle Weibes-Personen/ so die Franzosen/ oder sonst eine anklebende und ansteckende Seuche unter sich gehabt/ weit von aller Männer Gesselschafft verjagt/ und da sie befunden/ daß eine unter denselben schwanger gewesen/ haben sie solch (partu nondum edito) mit der Leibesfrucht lebendig begraben lassen.

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        <p>Henr. Roch in der Neuen Schlesischen Chronic. pag. 197.</p>
        <p>XXI. Item Anno 1537. ein Brauer zu Zittau/ so eine Jungfer zu Fall gebracht /                      mit dem Schwerd gerichtet/ sie aber weil sie das Kind erwürget/ lebendig                      begraben.</p>
        <p>Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausnitz/ pag.                      385.</p>
        <p>Desgleichen wiederfuhr auch einer Dienstmagd von Waldau zum Lauban Anno 1559.</p>
        <p>Idem Roch pag. 394</p>
        <p>XXII. Welche Strafe auch in Kayser Caroli V. peinlichen Hals Gerichts-Ordnung                      art. 131. denen Kinder-Mörderinnen nebst dem Pfälen verordnet ist.</p>
        <p>Add.</p>
        <p>Schepliz Prompt. tit. 45 § 9. pag. 715.</p>
        <p>XXIII. Ferner ist bekannt/ daß in Indien wenn ein Mann stirbt/ daß Weib sich                      muß mit der Leiche verbrennen lassen/ an etlichen Orten aber haben sie eine                      andere Art (vielleicht das Holtz zu erspahren) aufgebracht/ in dem sie die                      Weiber bey dem Begräbniß ihrer Männer so tief in die Erde graben/ daß nur der                      Kopf hervor raget. Darnach fallen ein paar starcker Männer von Braminen oder                      Pfaffen auf sie/ und drehen ihnen den Hals umb/ daß sie ersticken müssen/ und                      füllen sie endlich mit Erde zu. Andere sengen sie nur mit Stroh/ und werffen                      sie von einem hohen Felsen in den Strohm. Andere sencken sie bis an den Hals ins                      Wasser/ und lassen sie eine Weile so zappeln. Wenn ihnen nun die Scele                      ausfahren will/ werden sie gar untergetaucht/ daß sie ersauffen/ zu dem Ende                     / daß wenn die Seele den Leib verläst/ möge von aller Unsauberkeit gesäubert                      werden.</p>
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[324/0434] Harsdörfer cap. 44. Geschichtspiegel. Stiefler in Geistl. Kirchen-Schatz/ cap. 11. pag. 759. XX. Anno 1571. wurde Freytages vor Joh. Bapt. eine Vettel/ welche ihr eigen Kind umb gebracht zu Greifenberg in Schlesien lebendig begraben. Henr. Roch in der Neuen Schlesischen Chronic. pag. 197. XXI. Item Anno 1537. ein Brauer zu Zittau/ so eine Jungfer zu Fall gebracht / mit dem Schwerd gerichtet/ sie aber weil sie das Kind erwürget/ lebendig begraben. Idem Roch in den denckwürdigen Geschichten des Marggrafthums Lausnitz/ pag. 385. Desgleichen wiederfuhr auch einer Dienstmagd von Waldau zum Lauban Anno 1559. Idem Roch pag. 394 XXII. Welche Strafe auch in Kayser Caroli V. peinlichen Hals Gerichts-Ordnung art. 131. denen Kinder-Mörderinnen nebst dem Pfälen verordnet ist. Add. Schepliz Prompt. tit. 45 § 9. pag. 715. XXIII. Ferner ist bekannt/ daß in Indien wenn ein Mann stirbt/ daß Weib sich muß mit der Leiche verbrennen lassen/ an etlichen Orten aber haben sie eine andere Art (vielleicht das Holtz zu erspahren) aufgebracht/ in dem sie die Weiber bey dem Begräbniß ihrer Männer so tief in die Erde graben/ daß nur der Kopf hervor raget. Darnach fallen ein paar starcker Männer von Braminen oder Pfaffen auf sie/ und drehen ihnen den Hals umb/ daß sie ersticken müssen/ und füllen sie endlich mit Erde zu. Andere sengen sie nur mit Stroh/ und werffen sie von einem hohen Felsen in den Strohm. Andere sencken sie bis an den Hals ins Wasser/ und lassen sie eine Weile so zappeln. Wenn ihnen nun die Scele ausfahren will/ werden sie gar untergetaucht/ daß sie ersauffen/ zu dem Ende / daß wenn die Seele den Leib verläst/ möge von aller Unsauberkeit gesäubert werden. Vid. die Asiatische und Africanische Denck würdigkeiten dieser Zeit. pag. 197. & sepp. XXIV. Die Schotten haben hiebevor alle Weibes-Personen/ so die Franzosen/ oder sonst eine anklebende und ansteckende Seuche unter sich gehabt/ weit von aller Männer Gesselschafft verjagt/ und da sie befunden/ daß eine unter denselben schwanger gewesen/ haben sie solch (partu nondum edito) mit der Leibesfrucht lebendig begraben lassen.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/434>, abgerufen am 24.11.2024.