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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Wacholderbaum nicht um. Dadurch erschrack der Knecht/ ließ den Baum stehen/ und hieb andere herum aufgewachsene Wacholder-Stauden ohne einige Hinderniß umb.

LXVI. Adam Olearius setzet im dritten Theil der Persischen Reise-Beschreibung pag. 541. daß Otto Brüggeman/ gewesener Fürstl. Holsteinischer Abgesandte in Moscau und Persien bey der Rückreise zu Reval einem seiner Diener die Hände mit einen Beil zerklopffen/ und zerqvetschen lassen. Einem andern ließ er zur Straffe mit einen glüenden Bratspieß über den blossen Rücken und s. v. Hintern fahren.

LXVII. Ein loser Hurehengst wäre gernbey seines Nachbars (den er vermeinte nicht daheim zu seyn) Weib gewesen/ gieng derowegen des Nachtes umb ihr Haus herumb schleichen/ und warff mit Steinen aufs Tach. Der Mann merckte seine Schelmstücken/ nahm eine Barten oder Beil von der Wand/ zielete und warff dieselbe dem unzüchtigen Vogel in den Rücken/ daß sie drin stecken blieb. Er zottelte mit solchen Trinckgeld stillschweigend davon/ ließ heilen/ sagte niemand etwas davon/ wie er zum Schaden kommen wäre/ wenn es nicht der Mann selbst offenbahret hätte.

Bütner in Epitom. Histor fol. 248.

LXVIII. AEgidius Bossius tit. de Extraordin. Crimin. n. 3. referiret, daß in Franckreich einer mit dem Beil gerichtet worden/ daß er eines andern Weib wieder ihren Willen/ mit Gewalt geküsset.

LXIX. Putat tamen Julius Clarus pro Osculo sive violento, sive absqve vi illato poenam mortis neqvaqvam irrogandam, sed rem omnem pro facti & personarum qvalitate, Judicis arbitrio esse committendam Lib. 5. Sentent. §. fin. q. 83. vers. osculum inferens.

Cui Sententiae & Menochius multis eam auctoritatibus confirmans, subscribit Lib. 2. de. A. I. Q. cas. 287. in princip.

Salmuth in not. ad Panciroll. deperd. pag. m. 441. edit. in 8.

LXX. Als ein Jungergesell des P. Maenii Tochter geküst/ verfuhr der Vater gleichfalls so scharff mit ihm/ daß er ihn tödtete/ und sagte/ das Frauenzimmer müsse ihrem zukünfftigen Bräutigam die Jungferschafft nicht allein unverletzt/ sondern auch ungeküst erhalten.

Valer. Maxim. lib. 6. c. 1. §. 4.

LXXI. Pisistrates aber der Atheniensische König handelte etwas gelinder/ denn als ein Jüngling seine Tochter öffentlich geküst/ und seine Gemahlin diesen Verbrecher hart verklagte/ und ihn gestrafft wissen wollte/ antwortete

Wacholderbaum nicht um. Dadurch erschrack der Knecht/ ließ den Baum stehen/ und hieb andere herum aufgewachsene Wacholder-Stauden ohne einige Hinderniß umb.

LXVI. Adam Olearius setzet im dritten Theil der Persischen Reise-Beschreibung pag. 541. daß Otto Brüggeman/ gewesener Fürstl. Holsteinischer Abgesandte in Moscau und Persien bey der Rückreise zu Reval einem seiner Diener die Hände mit einen Beil zerklopffen/ und zerqvetschen lassen. Einem andern ließ er zur Straffe mit einen glüenden Bratspieß über den blossen Rücken und s. v. Hintern fahren.

LXVII. Ein loser Hurëhengst wäre gernbey seines Nachbars (den er vermeinte nicht daheim zu seyn) Weib gewesen/ gieng derowegen des Nachtes umb ihr Haus herumb schleichen/ und warff mit Steinen aufs Tach. Der Mann merckte seine Schelmstücken/ nahm eine Barten oder Beil von der Wand/ zielete und warff dieselbe dem unzüchtigen Vogel in den Rücken/ daß sie drin stecken blieb. Er zottelte mit solchen Trinckgeld stillschweigend davon/ ließ heilen/ sagte niemand etwas davon/ wie er zum Schaden kommen wäre/ wenn es nicht der Mann selbst offenbahret hätte.

Bütner in Epitom. Histor fol. 248.

LXVIII. AEgidius Bossius tit. de Extraordin. Crimin. n. 3. referiret, daß in Franckreich einer mit dem Beil gerichtet worden/ daß er eines andern Weib wieder ihren Willen/ mit Gewalt geküsset.

LXIX. Putat tamen Julius Clarus pro Osculo sive violento, sive absqve vi illato poenam mortis neqvaqvam irrogandam, sed rem omnem pro facti & personarum qvalitate, Judicis arbitrio esse committendam Lib. 5. Sentent. §. fin. q. 83. vers. osculum inferens.

Cui Sententiae & Menochius multis eam auctoritatibus confirmans, subscribit Lib. 2. de. A. I. Q. cas. 287. in princip.

Salmuth in not. ad Panciroll. deperd. pag. m. 441. edit. in 8.

LXX. Als ein Jungergesell des P. Maenii Tochter geküst/ verfuhr der Vater gleichfalls so scharff mit ihm/ daß er ihn tödtete/ und sagte/ das Frauenzimmer müsse ihrem zukünfftigen Bräutigam die Jungferschafft nicht allein unverletzt/ sondern auch ungeküst erhalten.

Valer. Maxim. lib. 6. c. 1. §. 4.

LXXI. Pisistrates aber der Atheniensische König handelte etwas gelinder/ denn als ein Jüngling seine Tochter öffentlich geküst/ und seine Gemahlin diesen Verbrecher hart verklagte/ und ihn gestrafft wissen wollte/ antwortete

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Wacholderbaum nicht um. Dadurch                      erschrack der Knecht/ ließ den Baum stehen/ und hieb andere herum                      aufgewachsene Wacholder-Stauden ohne einige Hinderniß umb.</p>
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[32/0042] Wacholderbaum nicht um. Dadurch erschrack der Knecht/ ließ den Baum stehen/ und hieb andere herum aufgewachsene Wacholder-Stauden ohne einige Hinderniß umb. LXVI. Adam Olearius setzet im dritten Theil der Persischen Reise-Beschreibung pag. 541. daß Otto Brüggeman/ gewesener Fürstl. Holsteinischer Abgesandte in Moscau und Persien bey der Rückreise zu Reval einem seiner Diener die Hände mit einen Beil zerklopffen/ und zerqvetschen lassen. Einem andern ließ er zur Straffe mit einen glüenden Bratspieß über den blossen Rücken und s. v. Hintern fahren. LXVII. Ein loser Hurëhengst wäre gernbey seines Nachbars (den er vermeinte nicht daheim zu seyn) Weib gewesen/ gieng derowegen des Nachtes umb ihr Haus herumb schleichen/ und warff mit Steinen aufs Tach. Der Mann merckte seine Schelmstücken/ nahm eine Barten oder Beil von der Wand/ zielete und warff dieselbe dem unzüchtigen Vogel in den Rücken/ daß sie drin stecken blieb. Er zottelte mit solchen Trinckgeld stillschweigend davon/ ließ heilen/ sagte niemand etwas davon/ wie er zum Schaden kommen wäre/ wenn es nicht der Mann selbst offenbahret hätte. Bütner in Epitom. Histor fol. 248. LXVIII. AEgidius Bossius tit. de Extraordin. Crimin. n. 3. referiret, daß in Franckreich einer mit dem Beil gerichtet worden/ daß er eines andern Weib wieder ihren Willen/ mit Gewalt geküsset. LXIX. Putat tamen Julius Clarus pro Osculo sive violento, sive absqve vi illato poenam mortis neqvaqvam irrogandam, sed rem omnem pro facti & personarum qvalitate, Judicis arbitrio esse committendam Lib. 5. Sentent. §. fin. q. 83. vers. osculum inferens. Cui Sententiae & Menochius multis eam auctoritatibus confirmans, subscribit Lib. 2. de. A. I. Q. cas. 287. in princip. Salmuth in not. ad Panciroll. deperd. pag. m. 441. edit. in 8. LXX. Als ein Jungergesell des P. Maenii Tochter geküst/ verfuhr der Vater gleichfalls so scharff mit ihm/ daß er ihn tödtete/ und sagte/ das Frauenzimmer müsse ihrem zukünfftigen Bräutigam die Jungferschafft nicht allein unverletzt/ sondern auch ungeküst erhalten. Valer. Maxim. lib. 6. c. 1. §. 4. LXXI. Pisistrates aber der Atheniensische König handelte etwas gelinder/ denn als ein Jüngling seine Tochter öffentlich geküst/ und seine Gemahlin diesen Verbrecher hart verklagte/ und ihn gestrafft wissen wollte/ antwortete

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/42>, abgerufen am 21.11.2024.