Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.XXIII. (Da aber Braut und Bräutigam sich einander umbrechten/ werden dieselbe nicht so hart/ sondern mit dem Schwerd gestrafft: Es erfordeten denn der Sachen Umbstände etwas schärffers/ auf solchen Fall könte/ nach beschehener Enthauptung/ der todte Cörper aufs Rad geleget/ oder der Delinqvente vor der Execution zur Gerichtstat geschleifet werden. Cit. Wesemb. ad. L. Pompej. de parricid. L. 9. v. sed cum hoc tantum sit.) XXIV. 5. Die Assassini oder Meuchel mörder welche durch Gewinn/ oder Hoffnung einigen Gewinns (derselbe werde so fort baar gezahlet/ oder aber solle künfftig gezahlet werden/ oder aber sey nur blos die Zusage und Hoffnung da/ einigen Gewinn und Vortheil daraus zu erlangen) sich dingen/ miethen und erkauffen / oder erbitten lassen/ einen andern zu ertödten. Und wird der Mandans sive Conductor ASSASSINATOR; Mandatarius sive locator aber ASSASSINUS genennet. Jodoc. Damhoud. in pract. Crim. cap. 83. in fin. Ful. Clar. in pract. §. assassin. n. 4. Decian. in tr. Crim. lib. 9. c. 30. n. 31. XXV. Diese werden sonst nach Gebrauch und Gewonheit eines jeden Landes bestrafft / entweder mit dem Rade/ oder werden geviertheilet. Nach dem Sächsischen Rechten aber werden sie enthauptet/ und nachmahls auf das Rad geleget. Vid. Carpzov p. 1. qvaest. 19. n. 19. & seqq. Joh. Cramer. in compend. Crim. lib. 3. c. 4. Joh. Henr. Gesellius in disp. sua inaug. de Assassinio thes. 9. XXVI. 6. Die so jemand mit Gifft/ an Leib und Leben fürsetzlich/ wissend- und muthwillig beschädiget/ oder Venen dem Thäter darzu reichet oder in Gemüth und Meinung andere tödten zu lassen/ Gifft dolose darzu verkaufft/ item die mit Rath und That darzu geholffen. Caroli V. P. H. G. O art. 130. Constit. Elect. 3. part. 4. XXVII. Denn es ist viel mehr einen Meuschen mit Gifft/ als mit einem Degen umbbringen/ spricht Kayser Antonius in l. C. de malefic. & Mathemat. XXVIII. 7. Die Hexen und Unholden so grausame Thaten verübt. Carpzov. d. part. 3. prax. Crim. qvaest. 128. n. 42. & part. 1. qvaest. 50. n. 66. ibiqve Sentent. 2. in fin. XXIX. Und werden nach geschehener Execution, ihre Cörper (ausgenommeu der Hexen ihre/ so verbranut werden) auf die Räder geleget und ge- XXIII. (Da aber Braut und Bräutigam sich einander umbrechten/ werden dieselbe nicht so hart/ sondern mit dem Schwerd gestrafft: Es erfordeten denn der Sachen Umbstände etwas schärffers/ auf solchen Fall könte/ nach beschehener Enthauptung/ der todte Cörper aufs Rad geleget/ oder der Delinqvente vor der Execution zur Gerichtstat geschleifet werden. Cit. Wesemb. ad. L. Pompej. de parricid. L. 9. v. sed cum hoc tantum sit.) XXIV. 5. Die Assassini oder Meuchel mörder welche durch Gewinn/ oder Hoffnung einigen Gewinns (derselbe werde so fort baar gezahlet/ oder aber solle künfftig gezahlet werden/ oder aber sey nur blos die Zusage und Hoffnung da/ einigen Gewinn und Vortheil daraus zu erlangen) sich dingen/ miethen und erkauffen / oder erbitten lassen/ einen andern zu ertödten. Und wird der Mandans sive Conductor ASSASSINATOR; Mandatarius sive locator aber ASSASSINUS genennet. Jodoc. Damhoud. in pract. Crim. cap. 83. in fin. Ful. Clar. in pract. §. assassin. n. 4. Decian. in tr. Crim. lib. 9. c. 30. n. 31. XXV. Diese werden sonst nach Gebrauch und Gewonheit eines jeden Landes bestrafft / entweder mit dem Rade/ oder werden geviertheilet. Nach dem Sächsischen Rechten aber werden sie enthauptet/ und nachmahls auf das Rad geleget. Vid. Carpzov p. 1. qvaest. 19. n. 19. & seqq. Joh. Cramer. in compend. Crim. lib. 3. c. 4. Joh. Henr. Gesellius in disp. suâ inaug. de Assassinio thes. 9. XXVI. 6. Die so jemand mit Gifft/ an Leib und Leben fürsetzlich/ wissend- und muthwillig beschädiget/ oder Venen dem Thäter darzu reichet oder in Gemüth und Meinung andere tödten zu lassen/ Gifft dolosè darzu verkaufft/ item die mit Rath und That darzu geholffen. Caroli V. P. H. G. O art. 130. Constit. Elect. 3. part. 4. XXVII. Denn es ist viel mehr einen Meuschen mit Gifft/ als mit einem Degen umbbringen/ spricht Kayser Antonius in l. C. de malefic. & Mathemat. XXVIII. 7. Die Hexen und Unholden so grausame Thaten verübt. Carpzov. d. part. 3. prax. Crim. qvaest. 128. n. 42. & part. 1. qvaest. 50. n. 66. ibiqve Sentent. 2. in fin. XXIX. Und werden nach geschehener Execution, ihre Cörper (ausgenommeu der Hexen ihre/ so verbranut werden) auf die Räder geleget und ge- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0330" n="320"/> <p>XXIII. (Da aber Braut und Bräutigam sich einander umbrechten/ werden dieselbe nicht so hart/ sondern mit dem Schwerd gestrafft: Es erfordeten denn der Sachen Umbstände etwas schärffers/ auf solchen Fall könte/ nach beschehener Enthauptung/ der todte Cörper aufs Rad geleget/ oder der Delinqvente vor der Execution zur Gerichtstat geschleifet werden.</p> <p>Cit. Wesemb. ad. L. Pompej. de parricid. L. 9. v. sed cum hoc tantum sit.)</p> <p>XXIV. 5. Die Assassini oder Meuchel mörder welche durch Gewinn/ oder Hoffnung einigen Gewinns (derselbe werde so fort baar gezahlet/ oder aber solle künfftig gezahlet werden/ oder aber sey nur blos die Zusage und Hoffnung da/ einigen Gewinn und Vortheil daraus zu erlangen) sich dingen/ miethen und erkauffen / oder erbitten lassen/ einen andern zu ertödten. Und wird der Mandans sive Conductor ASSASSINATOR; Mandatarius sive locator aber ASSASSINUS genennet.</p> <p>Jodoc. Damhoud. in pract. Crim. cap. 83. in fin.</p> <p>Ful. Clar. in pract. §. assassin. n. 4.</p> <p>Decian. in tr. Crim. lib. 9. c. 30. n. 31.</p> <p>XXV. Diese werden sonst nach Gebrauch und Gewonheit eines jeden Landes bestrafft / entweder mit dem Rade/ oder werden geviertheilet. Nach dem Sächsischen Rechten aber werden sie enthauptet/ und nachmahls auf das Rad geleget. Vid. Carpzov p. 1. qvaest. 19. n. 19. & seqq.</p> <p>Joh. Cramer. in compend. Crim. lib. 3. c. 4.</p> <p>Joh. Henr. Gesellius in disp. suâ inaug. de Assassinio thes. 9.</p> <p>XXVI. 6. Die so jemand mit Gifft/ an Leib und Leben fürsetzlich/ wissend- und muthwillig beschädiget/ oder Venen dem Thäter darzu reichet oder in Gemüth und Meinung andere tödten zu lassen/ Gifft dolosè darzu verkaufft/ item die mit Rath und That darzu geholffen.</p> <p>Caroli V. P. H. G. O art. 130.</p> <p>Constit. Elect. 3. part. 4.</p> <p>XXVII. Denn es ist viel mehr einen Meuschen mit Gifft/ als mit einem Degen umbbringen/ spricht Kayser Antonius in l. C. de malefic. & Mathemat.</p> <p>XXVIII. 7. Die Hexen und Unholden so grausame Thaten verübt.</p> <p>Carpzov. d. part. 3. prax. Crim. qvaest. 128. n. 42. & part. 1. qvaest. 50. n. 66. ibiqve Sentent. 2. in fin.</p> <p>XXIX. Und werden nach geschehener Execution, ihre Cörper (ausgenommeu der Hexen ihre/ so verbranut werden) auf die Räder geleget und ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [320/0330]
XXIII. (Da aber Braut und Bräutigam sich einander umbrechten/ werden dieselbe nicht so hart/ sondern mit dem Schwerd gestrafft: Es erfordeten denn der Sachen Umbstände etwas schärffers/ auf solchen Fall könte/ nach beschehener Enthauptung/ der todte Cörper aufs Rad geleget/ oder der Delinqvente vor der Execution zur Gerichtstat geschleifet werden.
Cit. Wesemb. ad. L. Pompej. de parricid. L. 9. v. sed cum hoc tantum sit.)
XXIV. 5. Die Assassini oder Meuchel mörder welche durch Gewinn/ oder Hoffnung einigen Gewinns (derselbe werde so fort baar gezahlet/ oder aber solle künfftig gezahlet werden/ oder aber sey nur blos die Zusage und Hoffnung da/ einigen Gewinn und Vortheil daraus zu erlangen) sich dingen/ miethen und erkauffen / oder erbitten lassen/ einen andern zu ertödten. Und wird der Mandans sive Conductor ASSASSINATOR; Mandatarius sive locator aber ASSASSINUS genennet.
Jodoc. Damhoud. in pract. Crim. cap. 83. in fin.
Ful. Clar. in pract. §. assassin. n. 4.
Decian. in tr. Crim. lib. 9. c. 30. n. 31.
XXV. Diese werden sonst nach Gebrauch und Gewonheit eines jeden Landes bestrafft / entweder mit dem Rade/ oder werden geviertheilet. Nach dem Sächsischen Rechten aber werden sie enthauptet/ und nachmahls auf das Rad geleget. Vid. Carpzov p. 1. qvaest. 19. n. 19. & seqq.
Joh. Cramer. in compend. Crim. lib. 3. c. 4.
Joh. Henr. Gesellius in disp. suâ inaug. de Assassinio thes. 9.
XXVI. 6. Die so jemand mit Gifft/ an Leib und Leben fürsetzlich/ wissend- und muthwillig beschädiget/ oder Venen dem Thäter darzu reichet oder in Gemüth und Meinung andere tödten zu lassen/ Gifft dolosè darzu verkaufft/ item die mit Rath und That darzu geholffen.
Caroli V. P. H. G. O art. 130.
Constit. Elect. 3. part. 4.
XXVII. Denn es ist viel mehr einen Meuschen mit Gifft/ als mit einem Degen umbbringen/ spricht Kayser Antonius in l. C. de malefic. & Mathemat.
XXVIII. 7. Die Hexen und Unholden so grausame Thaten verübt.
Carpzov. d. part. 3. prax. Crim. qvaest. 128. n. 42. & part. 1. qvaest. 50. n. 66. ibiqve Sentent. 2. in fin.
XXIX. Und werden nach geschehener Execution, ihre Cörper (ausgenommeu der Hexen ihre/ so verbranut werden) auf die Räder geleget und ge-
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