Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.anfallen/ mit Schlägen oder hartten Bedrohungen beraubet/ oder berauben wollen/ eine Reuterzehrung abzwingen/ oder mit einem gewaltsamer Weise tauschen wollen/ und irgends für einen alten Mantel einen neuen nehmen/ für ein lahm Pferd ein schönes Pferd hingeben/ sie restituiren es oder nicht/ werden doch die Verbrechere/ und alle so darzu geholffen/ mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet/ und andern zum Abscheu/ nach geschehener Execution aufs Rad geflochten. Ord. Crim. Caroli. V. art. 126. Corp. jur. Pappi p. 422. XVIII. 2. Die Kirchen-Räuber/ und alle die darzu geholffen. Sächs. Landrecht/ lib. 2. art. 13. Carpzov part. 2. qvaest. 89. n. 18. & seqq. ibiqve praejudicia. Corp. Jur. milit. Pappi pag. 421. ibiqve limitat. XIX. 3. Die Eltern und Kinder-Mörder: Zumahl wenn des Orts Gelegenheit nach / kein Wasser verhanden/ oder die Umstände solche Schärffe erfordern. Ord. Crim. Caroli V. art. 131. Constit. Elect. Sax. part. 4. const. 3. Joh. Georg Scheibner dissert. de parricid. & infanticid. ad Verb. ut Regionis qvalitas tulerit. XX. (Die aber so ihre Stief Eltern oder Stif-Kindere/ und die dahero Verwandte und Verschwägerte tödten/ werden nicht mit dieser hartten Straffe/ sondern gelinder/ als mit dem Schwerd gestrafft/ es wäre denn/ daß die Umbstände etwas schärffers erfoderten/ und man dem Missethäter/ zu mehrern Exempel und Abscheu/ an die Gerichtstat schleiffen/ und hernach mahls köpfen liesse. Oder daß man ihn zu erst köpfen/ und hernach den Kopf aufstecken/ oder den todten Cörper aufs Rad legen/ oder unter das Gericht begraben liesse. Matth. Wesenb. in parat. ff. ad L. Pomp. de parricid. n. 9. Menoch. lib. 2. arb. jud. qvaest. cent. 4. cas. 356. n. 7.) XXI. Worbey zu mercken daß nach dem Schwedischen Recht lib. 10. c. 2. das Parricidium an den Männern mit dem Rade/ an den Weibern aber mit der Steinigung gestrafft worden. Corp. Jur. milit. Pappi pag. 595. XXII. 4. Eheleute so einander ermorden. Arg. l. un. C. de bis qvi par. vel lib. occidunt. Et L. 1. ff. ad L. Pompej. de Parricid. Corp. Jur. milit. Pappi. pag. 310. anfallen/ mit Schlägen oder hartten Bedrohungen beraubet/ oder berauben wollen/ eine Reuterzehrung abzwingen/ oder mit einem gewaltsamer Weise tauschen wollen/ und irgends für einen alten Mantel einen neuen nehmen/ für ein lahm Pferd ein schönes Pferd hingeben/ sie restituiren es oder nicht/ werden doch die Verbrechere/ und alle so darzu geholffen/ mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet/ und andern zum Abscheu/ nach geschehener Execution aufs Rad geflochten. Ord. Crim. Caroli. V. art. 126. Corp. jur. Pappi p. 422. XVIII. 2. Die Kirchen-Räuber/ und alle die darzu geholffen. Sächs. Landrecht/ lib. 2. art. 13. Carpzov part. 2. qvaest. 89. n. 18. & seqq. ibiqve praejudicia. Corp. Jur. milit. Pappi pag. 421. ibiqve limitat. XIX. 3. Die Eltern und Kinder-Mörder: Zumahl wenn des Orts Gelegenheit nach / kein Wasser verhanden/ oder die Umstände solche Schärffe erfordern. Ord. Crim. Caroli V. art. 131. Constit. Elect. Sax. part. 4. const. 3. Joh. Georg Scheibner dissert. de parricid. & infanticid. ad Verb. ut Regionis qvalitas tulerit. XX. (Die aber so ihre Stief Eltern oder Stif-Kindere/ und die dahero Verwandte und Verschwägerte tödten/ werden nicht mit dieser hartten Straffe/ sondern gelinder/ als mit dem Schwerd gestrafft/ es wäre denn/ daß die Umbstände etwas schärffers erfoderten/ und man dem Missethäter/ zu mehrern Exempel und Abscheu/ an die Gerichtstat schleiffen/ und hernach mahls köpfen liesse. Oder daß man ihn zu erst köpfen/ und hernach den Kopf aufstecken/ oder den todten Cörper aufs Rad legen/ oder unter das Gericht begraben liesse. Matth. Wesenb. in parat. ff. ad L. Pomp. de parricid. n. 9. Menoch. lib. 2. arb. jud. qvaest. cent. 4. cas. 356. n. 7.) XXI. Worbey zu mercken daß nach dem Schwedischen Recht lib. 10. c. 2. das Parricidium an den Männern mit dem Rade/ an den Weibern aber mit der Steinigung gestrafft worden. Corp. Jur. milit. Pappi pag. 595. XXII. 4. Eheleute so einander ermorden. Arg. l. un. C. de bis qvi par. vel lib. occidunt. Et L. 1. ff. ad L. Pompej. de Parricid. Corp. Jur. milit. Pappi. pag. 310. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0329" n="319"/> anfallen/ mit Schlägen oder hartten Bedrohungen beraubet/ oder berauben wollen/ eine Reuterzehrung abzwingen/ oder mit einem gewaltsamer Weise tauschen wollen/ und irgends für einen alten Mantel einen neuen nehmen/ für ein lahm Pferd ein schönes Pferd hingeben/ sie restituiren es oder nicht/ werden doch die Verbrechere/ und alle so darzu geholffen/ mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet/ und andern zum Abscheu/ nach geschehener Execution aufs Rad geflochten.</p> <p>Ord. Crim. Caroli. V. art. 126. Corp. jur. Pappi p. 422.</p> <p>XVIII. 2. Die Kirchen-Räuber/ und alle die darzu geholffen.</p> <p>Sächs. Landrecht/ lib. 2. art. 13.</p> <p>Carpzov part. 2. qvaest. 89. n. 18. & seqq. ibiqve praejudicia.</p> <p>Corp. Jur. milit. Pappi pag. 421. ibiqve limitat.</p> <p>XIX. 3. Die Eltern und Kinder-Mörder: Zumahl wenn des Orts Gelegenheit nach / kein Wasser verhanden/ oder die Umstände solche Schärffe erfordern.</p> <p>Ord. Crim. Caroli V. art. 131.</p> <p>Constit. Elect. Sax. part. 4. const. 3.</p> <p>Joh. Georg Scheibner dissert. de parricid. & infanticid. ad Verb. ut Regionis qvalitas tulerit.</p> <p>XX. (Die aber so ihre Stief Eltern oder Stif-Kindere/ und die dahero Verwandte und Verschwägerte tödten/ werden nicht mit dieser hartten Straffe/ sondern gelinder/ als mit dem Schwerd gestrafft/ es wäre denn/ daß die Umbstände etwas schärffers erfoderten/ und man dem Missethäter/ zu mehrern Exempel und Abscheu/ an die Gerichtstat schleiffen/ und hernach mahls köpfen liesse. Oder daß man ihn zu erst köpfen/ und hernach den Kopf aufstecken/ oder den todten Cörper aufs Rad legen/ oder unter das Gericht begraben liesse.</p> <p>Matth. Wesenb. in parat. ff. ad L. Pomp. de parricid. n. 9.</p> <p>Menoch. lib. 2. arb. jud. qvaest. cent. 4. cas. 356. n. 7.)</p> <p>XXI. Worbey zu mercken daß nach dem Schwedischen Recht lib. 10. c. 2. das Parricidium an den Männern mit dem Rade/ an den Weibern aber mit der Steinigung gestrafft worden.</p> <p>Corp. Jur. milit. Pappi pag. 595.</p> <p>XXII. 4. Eheleute so einander ermorden.</p> <p>Arg. l. un. 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anfallen/ mit Schlägen oder hartten Bedrohungen beraubet/ oder berauben wollen/ eine Reuterzehrung abzwingen/ oder mit einem gewaltsamer Weise tauschen wollen/ und irgends für einen alten Mantel einen neuen nehmen/ für ein lahm Pferd ein schönes Pferd hingeben/ sie restituiren es oder nicht/ werden doch die Verbrechere/ und alle so darzu geholffen/ mit dem Schwerd von Leben zum Tode gerichtet/ und andern zum Abscheu/ nach geschehener Execution aufs Rad geflochten.
Ord. Crim. Caroli. V. art. 126. Corp. jur. Pappi p. 422.
XVIII. 2. Die Kirchen-Räuber/ und alle die darzu geholffen.
Sächs. Landrecht/ lib. 2. art. 13.
Carpzov part. 2. qvaest. 89. n. 18. & seqq. ibiqve praejudicia.
Corp. Jur. milit. Pappi pag. 421. ibiqve limitat.
XIX. 3. Die Eltern und Kinder-Mörder: Zumahl wenn des Orts Gelegenheit nach / kein Wasser verhanden/ oder die Umstände solche Schärffe erfordern.
Ord. Crim. Caroli V. art. 131.
Constit. Elect. Sax. part. 4. const. 3.
Joh. Georg Scheibner dissert. de parricid. & infanticid. ad Verb. ut Regionis qvalitas tulerit.
XX. (Die aber so ihre Stief Eltern oder Stif-Kindere/ und die dahero Verwandte und Verschwägerte tödten/ werden nicht mit dieser hartten Straffe/ sondern gelinder/ als mit dem Schwerd gestrafft/ es wäre denn/ daß die Umbstände etwas schärffers erfoderten/ und man dem Missethäter/ zu mehrern Exempel und Abscheu/ an die Gerichtstat schleiffen/ und hernach mahls köpfen liesse. Oder daß man ihn zu erst köpfen/ und hernach den Kopf aufstecken/ oder den todten Cörper aufs Rad legen/ oder unter das Gericht begraben liesse.
Matth. Wesenb. in parat. ff. ad L. Pomp. de parricid. n. 9.
Menoch. lib. 2. arb. jud. qvaest. cent. 4. cas. 356. n. 7.)
XXI. Worbey zu mercken daß nach dem Schwedischen Recht lib. 10. c. 2. das Parricidium an den Männern mit dem Rade/ an den Weibern aber mit der Steinigung gestrafft worden.
Corp. Jur. milit. Pappi pag. 595.
XXII. 4. Eheleute so einander ermorden.
Arg. l. un. C. de bis qvi par. vel lib. occidunt.
Et L. 1. ff. ad L. Pompej. de Parricid.
Corp. Jur. milit. Pappi. pag. 310.
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