Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden.

LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern.

So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W.

LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget.

LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusive.

Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.

LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können.

Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35.

LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd.

Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia.

LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti

die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden.

LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern.

So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W.

LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget.

LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè.

Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.

LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können.

Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35.

LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd.

Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia.

LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0302" n="292"/>
die Gelegenheit des Wassers des Orts                      nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden.</p>
        <p>LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl.                      Magdeburg. Amtschössern.</p>
        <p>So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten                      Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie                      diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund                     / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in                      einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V.                      R. W.</p>
        <p>LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig /                      Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts                      Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II.                      angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena                      Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern                      Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd                      gerichtet wird/ beleget.</p>
        <p>LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den                      vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè.</p>
        <l>Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4.</l>
        <l>Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126.</l>
        <p>LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit                      einander die Ehe nicht vollziehen können.</p>
        <p>Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. &amp; 35.</p>
        <p>LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor                      Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und                      fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen                      Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm                      Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich                      geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem                      Schwerd.</p>
        <l>Const. Elect. Sax. 3. p. 4.</l>
        <l>Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. &amp; seqq. ibiqve praejudicia.</l>
        <p>LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein                      Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der                      Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[292/0302] die Gelegenheit des Wassers des Orts nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. LXXIX. Item Mens. Mart. 1624. versus Rotenburg an Christopff Lauerwalden Fl. Magdeburg. Amtschössern. So möchte sie wegen der an den Kindern/ so wohl an seinen des Gefangenen ersten Weibe begangenen Ermordung mit glüenden Zangen griffen/ Er P. N. zweymahl sie diemit Gefangene A. aber einmahl gerissen/ und folgends alsbald sammteinem Hund / Hahnen/ Schlangen auch einer Katzen an statt eines Affen/ ein jegliches in einen sonderbaren Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und erträncket werden. V. R. W. LXXX. So viel aber die Ermordung der Brüder/ Schwester voll oder halbbürtig / Item der Vettern/ Basen/ Schwäger und Schwägerinnen und andere seitwarts Verwandte betrifft/ ob sie gleich in dem Pompeischen Gesetze/ wie Nro II. angeführet/ mit benennet und begriffen sind: wird doch heut zu Tage die Poena Culei an solchen Mörder nicht vollstrecket/ sondern mit einer etwas gelindern Straffe/ als nemlich daß er an die Fehmstat geschleiffet/ und mit dem Schwerd gerichtet wird/ beleget. LXXXI. Jedoch erstrecket sich diese Poena parricidii nicht weiter als auf den vierten Grad der Schwägerschafft inclusivè. Card. Tusc. tom. 6. pract. concl. p. concl. 90. n. 4. Farinac. part. 5. oper. Crim. q. 120. n. 126. LXXXII. Oder nur auf die Personen/ welche vermöge göttlicher Schrifft mit einander die Ehe nicht vollziehen können. Vide Carpz. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 31. & 35. LXXXIII. Worbey noch dieses zu notiren, daß der Mörder nur als dann vor Hinrichtung mit dem Scherd/ geschleiffet werde/ wenn er bößlicher und fürsetzlicher Weise/ ohne gegebene Ursach jemand von obgedachten seinen Blutsfreunden und Schwägern entleibet hat/ sonsten aber wenn dieser einer ihm Ursache gegeben/ sich an ihn gehenckt/ gezancket/ zusammen gefallen sich geschlagen/ und also einer in dem Conflictu ümbkäme/ bleibt es bloß bey dem Schwerd. Const. Elect. Sax. 3. p. 4. Carpzov. d. p. 1. prax. Crim. q. 13. n. 42. & seqq. ibiqve praejudicia. LXXXIV. Es ist auch nicht gnung daß der Reussage oder bekenne daß er ein Parricidium, infanticidium oder andere Ubelthat begangen/ sondern es muß der Judex auch nachforschen und gewiß seyn daß das Corpus delicti

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/302
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/302>, abgerufen am 28.11.2024.