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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Ein Huren-Kind hier liegt/ in diesem Loch verstecket /

Welchs seine Mutter selbst gantz blos und unbedecket /

So bald sie es gebohrn/ in Fischer Teich gestürtzt /

Drumb sie mit gleicher Brüh/ ward wieder abgewürtzt.

Coryd. Arcad. Epitaph. §. 53.

Stifler in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. pag. 570.

LXIV. Wenn ein Weibesbild ihr gebohrnes Kind/ wie zuweilen geschicht / leichtfertiger Weise an die Strassen/ aufs Feld/ oder sonsten wohin leget / dessen los zu werden/ und ein solch Kind kömmet üm/ wird sie ebenmäßig mit der Poena culei beleget/ allermassen die Schöppen also zu sprechen pflegen.

So möchte N. N. deswegen daß sie ihr Kind also dolose und fürsetzlichen ümbkommen und verschmachten lassen/ und es eben dafür zu halten/ als wenn sie es ermordet und umbgebracht/ und selbsten Hand angeleget hätte/ mit einem Hunde / Hahn/ Schlangen und Katzen/ an statt eines Affen/ in Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und ertrenckt/ oder da die Gelegenheit des Wassers nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. Denn sie sündiget härter und ärger/ als wenn sie das Kind stranguliret oder sonst ümgebracht hätte/ in dem sie ihr Fleisch und Blut den Hunden zum Raub vorwerffen/ wie

Lactantius lib. 5. Instit. c. 9. redet.

LXV. Die aber so ihre Stieff-Kinder ermorden/ werden zur Fehmstat geschleifft / und mit dem Schwerd hingerichtet.

Carpzov. d. q. 8. n. 63. & seqq. usqve 68. ibiqve praejudicia.

LXVI. Drittens wann Eheleute Mann und Weib einender vorsetzlicher Weise umbbringen/ welches man Paricidium nennet /

Werden sie nach gemeinen Kayser-Recht decolliret: Doch vorher mit glüenden Zangen gerissen.

Per text. in Const. Crim. Caroli V. art. 137. Struv. Syntagm. Jur. Exerc. 49. th. 68. in fin. Goswin. ab Esbach in not. ad Carpzov. def. Forens. Const. 3. p. 4. defin. 6. n. 1.

LXVII. Nach den Sächsischen Rechten aber müssen sie gleichfals poenam Culei ausstehen.

Juxta Const. Elect. 3. part. 4. vers. oder aber auch die Eheleute eines das andere böslichen thät ermorden und ümbrigen.

Carpzov. Part. 1. prax. Crim. q. 12. n. 10. & 13.

Ein Huren-Kind hier liegt/ in diesem Loch verstecket /

Welchs seine Mutter selbst gantz blos und unbedecket /

So bald sie es gebohrn/ in Fischer Teich gestürtzt /

Drumb sie mit gleicher Brüh/ ward wieder abgewürtzt.

Coryd. Arcad. Epitaph. §. 53.

Stifler in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. pag. 570.

LXIV. Wenn ein Weibesbild ihr gebohrnes Kind/ wie zuweilen geschicht / leichtfertiger Weise an die Strassen/ aufs Feld/ oder sonsten wohin leget / dessen los zu werden/ und ein solch Kind kömmet üm/ wird sie ebenmäßig mit der Poena culei beleget/ allermassen die Schöppen also zu sprechen pflegen.

So möchte N. N. deswegen daß sie ihr Kind also dolosè und fürsetzlichen ümbkommen und verschmachten lassen/ und es eben dafür zu halten/ als wenn sie es ermordet und umbgebracht/ und selbsten Hand angeleget hätte/ mit einem Hunde / Hahn/ Schlangen und Katzen/ an statt eines Affen/ in Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und ertrenckt/ oder da die Gelegenheit des Wassers nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. Denn sie sündiget härter und ärger/ als wenn sie das Kind stranguliret oder sonst ümgebracht hätte/ in dem sie ihr Fleisch und Blut den Hunden zum Raub vorwerffen/ wie

Lactantius lib. 5. Instit. c. 9. redet.

LXV. Die aber so ihre Stieff-Kinder ermorden/ werden zur Fehmstat geschleifft / und mit dem Schwerd hingerichtet.

Carpzov. d. q. 8. n. 63. & seqq. usqve 68. ibiqve praejudicia.

LXVI. Drittens wann Eheleute Mann und Weib einender vorsetzlicher Weise umbbringen/ welches man Paricidium nennet /

Werden sie nach gemeinen Kayser-Recht decolliret: Doch vorher mit glüenden Zangen gerissen.

Per text. in Const. Crim. Caroli V. art. 137. Struv. Syntagm. Jur. Exerc. 49. th. 68. in fin. Goswin. ab Esbach in not. ad Carpzov. def. Forens. Const. 3. p. 4. defin. 6. n. 1.

LXVII. Nach den Sächsischen Rechten aber müssen sie gleichfals poenam Culei ausstehen.

Juxta Const. Elect. 3. part. 4. vers. oder aber auch die Eheleute eines das andere böslichen thät ermorden und ümbrigen.

Carpzov. Part. 1. prax. Crim. q. 12. n. 10. & 13.

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        <p>Welchs seine Mutter selbst gantz blos und unbedecket /</p>
        <p>So bald sie es gebohrn/ in Fischer Teich gestürtzt /</p>
        <p>Drumb sie mit gleicher Brüh/ ward wieder abgewürtzt.</p>
        <p>Coryd. Arcad. Epitaph. §. 53.</p>
        <p>Stifler in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. pag. 570.</p>
        <p>LXIV. Wenn ein Weibesbild ihr gebohrnes Kind/ wie zuweilen geschicht /                      leichtfertiger Weise an die Strassen/ aufs Feld/ oder sonsten wohin leget /                      dessen los zu werden/ und ein solch Kind kömmet üm/ wird sie ebenmäßig mit der                      Poena culei beleget/ allermassen die Schöppen also zu sprechen pflegen.</p>
        <p>So möchte N. N. deswegen daß sie ihr Kind also dolosè und fürsetzlichen ümbkommen                      und verschmachten lassen/ und es eben dafür zu halten/ als wenn sie es                      ermordet und umbgebracht/ und selbsten Hand angeleget hätte/ mit einem Hunde /                      Hahn/ Schlangen und Katzen/ an statt eines Affen/ in Sack gesteckt/ ins                      Wasser geworffen und ertrenckt/ oder da die Gelegenheit des Wassers nicht                      verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. Denn sie sündiget                      härter und ärger/ als wenn sie das Kind stranguliret oder sonst ümgebracht                      hätte/ in dem sie ihr Fleisch und Blut den Hunden zum Raub vorwerffen/ wie</p>
        <p>Lactantius lib. 5. Instit. c. 9. redet.</p>
        <p>LXV. Die aber so ihre Stieff-Kinder ermorden/ werden zur Fehmstat geschleifft /                      und mit dem Schwerd hingerichtet.</p>
        <p>Carpzov. d. q. 8. n. 63. &amp; seqq. usqve 68. ibiqve praejudicia.</p>
        <p>LXVI. Drittens wann Eheleute Mann und Weib einender vorsetzlicher Weise                      umbbringen/ welches man Paricidium nennet /</p>
        <p>Werden sie nach gemeinen Kayser-Recht decolliret: Doch vorher mit glüenden Zangen                      gerissen.</p>
        <l>Per text. in Const. Crim. Caroli V. art. 137.</l>
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        <l>Forens. Const. 3. p. 4. defin. 6. n. 1.</l>
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        <p>Juxta Const. Elect. 3. part. 4. vers. oder aber auch die Eheleute eines das                      andere böslichen thät ermorden und ümbrigen.</p>
        <p>Carpzov. Part. 1. prax. Crim. q. 12. n. 10. &amp; 13.</p>
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[289/0299] Ein Huren-Kind hier liegt/ in diesem Loch verstecket / Welchs seine Mutter selbst gantz blos und unbedecket / So bald sie es gebohrn/ in Fischer Teich gestürtzt / Drumb sie mit gleicher Brüh/ ward wieder abgewürtzt. Coryd. Arcad. Epitaph. §. 53. Stifler in Geistl. Hist. Schatz/ c. 11. pag. 570. LXIV. Wenn ein Weibesbild ihr gebohrnes Kind/ wie zuweilen geschicht / leichtfertiger Weise an die Strassen/ aufs Feld/ oder sonsten wohin leget / dessen los zu werden/ und ein solch Kind kömmet üm/ wird sie ebenmäßig mit der Poena culei beleget/ allermassen die Schöppen also zu sprechen pflegen. So möchte N. N. deswegen daß sie ihr Kind also dolosè und fürsetzlichen ümbkommen und verschmachten lassen/ und es eben dafür zu halten/ als wenn sie es ermordet und umbgebracht/ und selbsten Hand angeleget hätte/ mit einem Hunde / Hahn/ Schlangen und Katzen/ an statt eines Affen/ in Sack gesteckt/ ins Wasser geworffen und ertrenckt/ oder da die Gelegenheit des Wassers nicht verhanden/ mit dem Rade vom Leben zum Tode gestrafft werden. Denn sie sündiget härter und ärger/ als wenn sie das Kind stranguliret oder sonst ümgebracht hätte/ in dem sie ihr Fleisch und Blut den Hunden zum Raub vorwerffen/ wie Lactantius lib. 5. Instit. c. 9. redet. LXV. Die aber so ihre Stieff-Kinder ermorden/ werden zur Fehmstat geschleifft / und mit dem Schwerd hingerichtet. Carpzov. d. q. 8. n. 63. & seqq. usqve 68. ibiqve praejudicia. LXVI. Drittens wann Eheleute Mann und Weib einender vorsetzlicher Weise umbbringen/ welches man Paricidium nennet / Werden sie nach gemeinen Kayser-Recht decolliret: Doch vorher mit glüenden Zangen gerissen. Per text. in Const. Crim. Caroli V. art. 137. Struv. Syntagm. Jur. Exerc. 49. th. 68. in fin. Goswin. ab Esbach in not. ad Carpzov. def. Forens. Const. 3. p. 4. defin. 6. n. 1. LXVII. Nach den Sächsischen Rechten aber müssen sie gleichfals poenam Culei ausstehen. Juxta Const. Elect. 3. part. 4. vers. oder aber auch die Eheleute eines das andere böslichen thät ermorden und ümbrigen. Carpzov. Part. 1. prax. Crim. q. 12. n. 10. & 13.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/299>, abgerufen am 24.11.2024.