Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.fracto laqveo, & a seipso surrexit incolumis. Et Senatus jussit ut per dies aliqvot supersederetur, intra qvos posset pacem & gratiam impetrare, qva etiam impetrata 10. Maji 1546. dimissus est, tesie Jul. Clar. q. 98. in fine. CLXXXVI. Wofern der Scharffrichter etwan wegen übernommenen Truncks/ Unfleiß oder Unvorsichtigkeit an dem Herabfallen des Diebes Schuld ist/ wird er auff ein Jahr oder wohl länger verwiesen/ oder muß eine tapffere Geldbusse davor erlegen. Bechman. d. loc. th. & n. pag. 143. CLXXXVII. Aber diese controversie machen die Scharffrichter heut zu Tage bald aus / und helffen derselben kurtz ab/ indem sie an statt der Decision eine eiserne Kette/ nebst dem Strick/ dem Dieb um den Hals machen/ solche unter die Arme durch und ümb den Leib ziehen/ daß er des Herabfallens wohl vergisset. Treutler. vol. 2. Disp. 30. th. 3. lit. G. D. Adrian. Beyer d. tr. de cadaver. punitor. c. 2. n. 82. Eylenberg. dict. tract. c. 5. §. 4.CLXXXIIX. Benivinius schreibet von einem Diebe der zweymahl gehenckt worden / indem er das erste mahl herab gefallen/ das andere mahl aber besser gefasset / und derselbe hernach geöffnet/ ist sein Hertz gantz härig befunden worden. CLXXXIX. Die jenigen so Pflüge im Felde bestohlen/ hat man vor Alters gerädert / Landrecht lib. 2. art. 13. Welches aber anders nicht zu verstehen/ als wenn Pferde oder ander Zug-Vieh vom Pflug weggenommen und geraubet worden. Christoph. Zobel in gloss. ad text. germ. Land R. d. l. Petr. Heigius part. 2. q. 30. n. 2. Coler. part. 1. Decis. 148. n. 2.Allermassen auch die Chur Sächs. Constitution 35. part. 4. solchen Text also erkläret/ und verordnet daß die Diebe so Pflüge bestehlen und solches offte practiciren daß die Summa über 5. Soliden sich erstrecket/ eben wie andere Diebe gehenckt/ da aber der Diebstahl unter fünff Gülden des besten Ungarischen Goldes oder zehen Thaler ist/ werden sie nach proportion, entweder mit Staupenschlägen/ ewiger oder zeitiicher Landesverweisung oder auch nur wohl mit dem Gefängniß abgestrafet. Dan. Moller. ad dict. Constit. 35.fracto laqveo, & à seipso surrexit incolumis. Et Senatus jussit ut per dies aliqvot supersederetur, intra qvos posset pacem & gratiam impetrare, qvâ etiam impetratâ 10. Maji 1546. dimissus est, tesie Jul. Clar. q. 98. in fine. CLXXXVI. Wofern der Scharffrichter etwan wegen übernommenen Truncks/ Unfleiß oder Unvorsichtigkeit an dem Herabfallen des Diebes Schuld ist/ wird er auff ein Jahr oder wohl länger verwiesen/ oder muß eine tapffere Geldbusse davor erlegen. Bechman. d. loc. th. & n. pag. 143. CLXXXVII. Aber diese controversie machen die Scharffrichter heut zu Tage bald aus / und helffen derselben kurtz ab/ indem sie an statt der Decision eine eiserne Kette/ nebst dem Strick/ dem Dieb um den Hals machen/ solche unter die Arme durch und ümb den Leib ziehen/ daß er des Herabfallens wohl vergisset. Treutler. vol. 2. Disp. 30. th. 3. lit. G. D. Adrian. Beyer d. tr. de cadaver. punitor. c. 2. n. 82. Eylenberg. dict. tract. c. 5. §. 4.CLXXXIIX. Benivinius schreibet von einem Diebe der zweymahl gehenckt worden / indem er das erste mahl herab gefallen/ das andere mahl aber besser gefasset / und derselbe hernach geöffnet/ ist sein Hertz gantz härig befunden worden. CLXXXIX. Die jenigen so Pflüge im Felde bestohlen/ hat man vor Alters gerädert / Landrecht lib. 2. art. 13. Welches aber anders nicht zu verstehen/ als wenn Pferde oder ander Zug-Vieh vom Pflug weggenommen und geraubet worden. Christoph. Zobel in gloss. ad text. germ. Land R. d. l. Petr. Heigius part. 2. q. 30. n. 2. Coler. part. 1. Decis. 148. n. 2.Allermassen auch die Chur Sächs. Constitution 35. part. 4. solchen Text also erkläret/ und verordnet daß die Diebe so Pflüge bestehlen und solches offte practiciren daß die Summa über 5. Soliden sich erstrecket/ eben wie andere Diebe gehenckt/ da aber der Diebstahl unter fünff Gülden des besten Ungarischen Goldes oder zehen Thaler ist/ werden sie nach proportion, entweder mit Staupenschlägen/ ewiger oder zeitiicher Landesverweisung oder auch nur wohl mit dem Gefängniß abgestrafet. Dan. Moller. ad dict. Constit. 35.<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0259" n="249"/> fracto laqveo, & à seipso surrexit incolumis. Et Senatus jussit ut per dies aliqvot supersederetur, intra qvos posset pacem & gratiam impetrare, qvâ etiam impetratâ 10. Maji 1546. dimissus est, tesie</p> <p>Jul. Clar. q. 98. in fine.</p> <p>CLXXXVI. Wofern der Scharffrichter etwan wegen übernommenen Truncks/ Unfleiß oder Unvorsichtigkeit an dem Herabfallen des Diebes Schuld ist/ wird er auff ein Jahr oder wohl länger verwiesen/ oder muß eine tapffere Geldbusse davor erlegen.</p> <p>Bechman. d. loc. th. & n. pag. 143.</p> <p>CLXXXVII. Aber diese controversie machen die Scharffrichter heut zu Tage bald aus / und helffen derselben kurtz ab/ indem sie an statt der Decision eine eiserne Kette/ nebst dem Strick/ dem Dieb um den Hals machen/ solche unter die Arme durch und ümb den Leib ziehen/ daß er des Herabfallens wohl vergisset.</p> <l>Treutler. vol. 2. Disp. 30. th. 3. lit. G.</l> <l>D. Adrian. Beyer d. tr. de cadaver. punitor. c. 2. n. 82.</l> <l>Eylenberg. dict. tract. c. 5. §. 4.</l> <p>CLXXXIIX. Benivinius schreibet von einem Diebe der zweymahl gehenckt worden / indem er das erste mahl herab gefallen/ das andere mahl aber besser gefasset / und derselbe hernach geöffnet/ ist sein Hertz gantz härig befunden worden.</p> <p>CLXXXIX. Die jenigen so Pflüge im Felde bestohlen/ hat man vor Alters gerädert /</p> <p>Landrecht lib. 2. art. 13.</p> <p>Welches aber anders nicht zu verstehen/ als wenn Pferde oder ander Zug-Vieh vom Pflug weggenommen und geraubet worden.</p> <l>Christoph. Zobel in gloss. ad text. germ. Land R. d. l.</l> <l>Petr. Heigius part. 2. q. 30. n. 2.</l> <l>Coler. part. 1. Decis. 148. n. 2.</l> <p>Allermassen auch die Chur Sächs. Constitution 35. part. 4. solchen Text also erkläret/ und verordnet daß die Diebe so Pflüge bestehlen und solches offte practiciren daß die Summa über 5. Soliden sich erstrecket/ eben wie andere Diebe gehenckt/ da aber der Diebstahl unter fünff Gülden des besten Ungarischen Goldes oder zehen Thaler ist/ werden sie nach proportion, entweder mit Staupenschlägen/ ewiger oder zeitiicher Landesverweisung oder auch nur wohl mit dem Gefängniß abgestrafet.</p> <l>Dan. Moller. ad dict. Constit. 35.</l> </div> </body> </text> </TEI> [249/0259]
fracto laqveo, & à seipso surrexit incolumis. Et Senatus jussit ut per dies aliqvot supersederetur, intra qvos posset pacem & gratiam impetrare, qvâ etiam impetratâ 10. Maji 1546. dimissus est, tesie
Jul. Clar. q. 98. in fine.
CLXXXVI. Wofern der Scharffrichter etwan wegen übernommenen Truncks/ Unfleiß oder Unvorsichtigkeit an dem Herabfallen des Diebes Schuld ist/ wird er auff ein Jahr oder wohl länger verwiesen/ oder muß eine tapffere Geldbusse davor erlegen.
Bechman. d. loc. th. & n. pag. 143.
CLXXXVII. Aber diese controversie machen die Scharffrichter heut zu Tage bald aus / und helffen derselben kurtz ab/ indem sie an statt der Decision eine eiserne Kette/ nebst dem Strick/ dem Dieb um den Hals machen/ solche unter die Arme durch und ümb den Leib ziehen/ daß er des Herabfallens wohl vergisset.
Treutler. vol. 2. Disp. 30. th. 3. lit. G. D. Adrian. Beyer d. tr. de cadaver. punitor. c. 2. n. 82. Eylenberg. dict. tract. c. 5. §. 4. CLXXXIIX. Benivinius schreibet von einem Diebe der zweymahl gehenckt worden / indem er das erste mahl herab gefallen/ das andere mahl aber besser gefasset / und derselbe hernach geöffnet/ ist sein Hertz gantz härig befunden worden.
CLXXXIX. Die jenigen so Pflüge im Felde bestohlen/ hat man vor Alters gerädert /
Landrecht lib. 2. art. 13.
Welches aber anders nicht zu verstehen/ als wenn Pferde oder ander Zug-Vieh vom Pflug weggenommen und geraubet worden.
Christoph. Zobel in gloss. ad text. germ. Land R. d. l. Petr. Heigius part. 2. q. 30. n. 2. Coler. part. 1. Decis. 148. n. 2. Allermassen auch die Chur Sächs. Constitution 35. part. 4. solchen Text also erkläret/ und verordnet daß die Diebe so Pflüge bestehlen und solches offte practiciren daß die Summa über 5. Soliden sich erstrecket/ eben wie andere Diebe gehenckt/ da aber der Diebstahl unter fünff Gülden des besten Ungarischen Goldes oder zehen Thaler ist/ werden sie nach proportion, entweder mit Staupenschlägen/ ewiger oder zeitiicher Landesverweisung oder auch nur wohl mit dem Gefängniß abgestrafet.
Dan. Moller. ad dict. Constit. 35.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/259>, abgerufen am 23.07.2024. |