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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CLXIV. Jedoch hat Poena ordinaria nicht stat/ wenn der Bothe das meiste Geld dem Eigenthums-Herrn oder dem welcher ihn abgefertiget/ wieder zustellet/ oder es nicht dolose vel animo furandi in seinen Nutzen verwendet/ sondern den Vorsatz gehabt solches zu refundiren, in welchen Fällen poena extraordinaria vel arbitraria erkannt wird.

CLXV. Wenn Fuhrleute von den Gütern und Wahren so ihnen verdinget/ was entwenden / werden dieselbe fustigiret und verwiesen.

Dan. Moller ad d. Const. Elect. 41. p. 4. n. 9. Carpzov. d. q. 85. n. 92. usqve 96. Dan. Clasen ad art. 170. Constit. Crim. Caroli V. pag. 727.

CLXVI. Der jenige so verlohrne Sachen findet und behält/ und gegen dem der es verlohren hat leugnet/ daß er ichtwas davon habe oder wisse/ hernach aber wenn es auskömmet/ animo furandi was davon zurück behält/ und nur ein Theil reftituiret, begehet einen Diebstahl und wird zur Staupe geschlagen.

Matth. Coler. part. 1. decis. 149. n. 6. praejudicia vide apud Carpzov. d. q. 86. n. 12. & seqq. usqve 15

CLXVII. Ferner wenn der Finder weiß/ wer die Sachen verlohren/ aber stille schweiget und das Gefundene verhehlet/ es aber auskömmet/ wird er wilkürlich / mit etliche Tage Gefängniß/ Verweisung auf eine wenige Zeit/ oder mit einer Geld-Busse beleget.

Carpzov. q. 86. n. 16. 17. &. 18.

CLXVIII. Drittens wenn man nicht weiß wer den Verlust erlitten/ auch niemand deswegen Nachfrage hält/ soll doch der Finder sich und sein Gewissen zu verwahren/ in der Gemeine und vor der Kirchen solches offentlich ausruffen lassen/ damit der Jenige/ so es verlohren/ sich gebührend anmelde/ und beweislich beybringe/ daß die verlohrne Sachen seine sind.

Denn wenn der Finder dieses unterläst/ und stille schweiget/ muß er entweder mit dem Gefängniß büssen/ oder eine zimliche Geld-Straffe erlegen.

Idem n. 19. & 20.

CLXIX. Die Abigei oder Bieh-Diebe werden/ wenn sie über fünf Soliden werth gestohlen/ gehenckt/ und mit ihnen procediret wie droben allbereit angeführet worden.

Carpzov. d. q. 86. n. 37 & seqq. usqven. 50.

CLXX. Dafern jemand ehe der Diebstahl geschicht/ dem Diebe den Anschlag gibt wo er was stehlen könne/ auch Eiserne Instrumenta zu Erbrechung der Laden/ Kasten / Schreucke und andern gibt/ die Leither hält/ oder

CLXIV. Jedoch hat Poena ordinaria nicht stat/ wenn der Bothe das meiste Geld dem Eigenthums-Herrn oder dem welcher ihn abgefertiget/ wieder zustellet/ oder es nicht dolosè vel animo furandi in seinen Nutzen verwendet/ sondern den Vorsatz gehabt solches zu refundiren, in welchen Fällen poena extraordinaria vel arbitraria erkannt wird.

CLXV. Wenn Fuhrleute von den Gütern und Wahren so ihnen verdinget/ was entwenden / werden dieselbe fustigiret und verwiesen.

Dan. Moller ad d. Const. Elect. 41. p. 4. n. 9. Carpzov. d. q. 85. n. 92. usqve 96. Dan. Clasen ad art. 170. Constit. Crim. Caroli V. pag. 727.

CLXVI. Der jenige so verlohrne Sachen findet und behält/ und gegen dem der es verlohren hat leugnet/ daß er ichtwas davon habe oder wisse/ hernach aber wenn es auskömmet/ animo furandi was davon zurück behält/ und nur ein Theil reftituiret, begehet einen Diebstahl und wird zur Staupe geschlagen.

Matth. Coler. part. 1. decis. 149. n. 6. praejudicia vide apud Carpzov. d. q. 86. n. 12. & seqq. usqve 15

CLXVII. Ferner wenn der Finder weiß/ wer die Sachen verlohren/ aber stille schweiget und das Gefundene verhehlet/ es aber auskömmet/ wird er wilkürlich / mit etliche Tage Gefängniß/ Verweisung auf eine wenige Zeit/ oder mit einer Geld-Busse beleget.

Carpzov. q. 86. n. 16. 17. &. 18.

CLXVIII. Drittens wenn man nicht weiß wer den Verlust erlitten/ auch niemand deswegen Nachfrage hält/ soll doch der Finder sich und sein Gewissen zu verwahren/ in der Gemeine und vor der Kirchen solches offentlich ausruffen lassen/ damit der Jenige/ so es verlohren/ sich gebührend anmelde/ und beweislich beybringe/ daß die verlohrne Sachen seine sind.

Denn wenn der Finder dieses unterläst/ und stille schweiget/ muß er entweder mit dem Gefängniß büssen/ oder eine zimliche Geld-Straffe erlegen.

Idem n. 19. & 20.

CLXIX. Die Abigei oder Bieh-Diebe werden/ wenn sie über fünf Soliden werth gestohlen/ gehenckt/ und mit ihnen procediret wie droben allbereit angeführet worden.

Carpzov. d. q. 86. n. 37 & seqq. usqven. 50.

CLXX. Dafern jemand ehe der Diebstahl geschicht/ dem Diebe den Anschlag gibt wo er was stehlen könne/ auch Eiserne Instrumenta zu Erbrechung der Laden/ Kasten / Schreucke und andern gibt/ die Leither hält/ oder

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        <p>Matth. Coler. part. 1. decis. 149. n. 6. praejudicia vide apud Carpzov. d. q. 86.                      n. 12. &amp; seqq. usqve 15</p>
        <p>CLXVII. Ferner wenn der Finder weiß/ wer die Sachen verlohren/ aber stille                      schweiget und das Gefundene verhehlet/ es aber auskömmet/ wird er wilkürlich /                      mit etliche Tage Gefängniß/ Verweisung auf eine wenige Zeit/ oder mit einer                      Geld-Busse beleget.</p>
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        <p>Denn wenn der Finder dieses unterläst/ und stille schweiget/ muß er entweder                      mit dem Gefängniß büssen/ oder eine zimliche Geld-Straffe erlegen.</p>
        <p>Idem n. 19. &amp; 20.</p>
        <p>CLXIX. Die Abigei oder Bieh-Diebe werden/ wenn sie über fünf Soliden werth                      gestohlen/ gehenckt/ und mit ihnen procediret wie droben allbereit angeführet                      worden.</p>
        <p>Carpzov. d. q. 86. n. 37 &amp; seqq. usqven. 50.</p>
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[242/0252] CLXIV. Jedoch hat Poena ordinaria nicht stat/ wenn der Bothe das meiste Geld dem Eigenthums-Herrn oder dem welcher ihn abgefertiget/ wieder zustellet/ oder es nicht dolosè vel animo furandi in seinen Nutzen verwendet/ sondern den Vorsatz gehabt solches zu refundiren, in welchen Fällen poena extraordinaria vel arbitraria erkannt wird. CLXV. Wenn Fuhrleute von den Gütern und Wahren so ihnen verdinget/ was entwenden / werden dieselbe fustigiret und verwiesen. Dan. Moller ad d. Const. Elect. 41. p. 4. n. 9. Carpzov. d. q. 85. n. 92. usqve 96. Dan. Clasen ad art. 170. Constit. Crim. Caroli V. pag. 727. CLXVI. Der jenige so verlohrne Sachen findet und behält/ und gegen dem der es verlohren hat leugnet/ daß er ichtwas davon habe oder wisse/ hernach aber wenn es auskömmet/ animo furandi was davon zurück behält/ und nur ein Theil reftituiret, begehet einen Diebstahl und wird zur Staupe geschlagen. Matth. Coler. part. 1. decis. 149. n. 6. praejudicia vide apud Carpzov. d. q. 86. n. 12. & seqq. usqve 15 CLXVII. Ferner wenn der Finder weiß/ wer die Sachen verlohren/ aber stille schweiget und das Gefundene verhehlet/ es aber auskömmet/ wird er wilkürlich / mit etliche Tage Gefängniß/ Verweisung auf eine wenige Zeit/ oder mit einer Geld-Busse beleget. Carpzov. q. 86. n. 16. 17. &. 18. CLXVIII. Drittens wenn man nicht weiß wer den Verlust erlitten/ auch niemand deswegen Nachfrage hält/ soll doch der Finder sich und sein Gewissen zu verwahren/ in der Gemeine und vor der Kirchen solches offentlich ausruffen lassen/ damit der Jenige/ so es verlohren/ sich gebührend anmelde/ und beweislich beybringe/ daß die verlohrne Sachen seine sind. Denn wenn der Finder dieses unterläst/ und stille schweiget/ muß er entweder mit dem Gefängniß büssen/ oder eine zimliche Geld-Straffe erlegen. Idem n. 19. & 20. CLXIX. Die Abigei oder Bieh-Diebe werden/ wenn sie über fünf Soliden werth gestohlen/ gehenckt/ und mit ihnen procediret wie droben allbereit angeführet worden. Carpzov. d. q. 86. n. 37 & seqq. usqven. 50. CLXX. Dafern jemand ehe der Diebstahl geschicht/ dem Diebe den Anschlag gibt wo er was stehlen könne/ auch Eiserne Instrumenta zu Erbrechung der Laden/ Kasten / Schreucke und andern gibt/ die Leither hält/ oder

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/252>, abgerufen am 28.11.2024.