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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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L. 5. §. 2. ff. ad Leg. Aqvil. L. 12. ff. ad Leg. Cornel. de Sicar. L. 50. §. 2. ff. de Furt.

qvia infans non est capax doli, nec ullum intellectum habet

§. pupillus vers. nam infans Instit. de inutil. stipul.

Hinc non dicitur proprie vereqve delinqvere & proinde impunitatem merito habet.

Joh. Harppr. in §. in summa sciendum 18. n. i. Instit. de oblig. qvae ex delict. nasc. Prosp. Farinac. de poen. temp. q. 92. n. 46.

CXVII. Junge Diebe so noch unter vierzehen Jahren sind/ Buben oder Mädgen / werden regulariter nicht mit dem Strang gerichtet/ oder sonst am Leben gestraffet/ sondern mit Leibes Straffe beleget/ nachdem der Diebstahl groß / entweder zur Staupe geschlagen/ oder verwiesen oder müssen im Gefängniß büssen. Doch wird der Staupenschlag nicht leicht erkandt es müste denn der Dieb gar bald 14. Jahr alt seyn.

CXVIII. Sonst aber wenn der Dieb von 10. 11. 12. oder 13. Jahr ist/ wird ihm an statt der Straffe/ im Gefängniß von dem Büttel/ Stadtknecht oder Frohnboten ein Stockschilling gegeben und darbey bedrohet/ wenn er von solchen Stehlen ins künfftige nicht abliesse/ und sich besserte/ er mit härterer/ ja wohl Lebens Straffe angesehen werden solte.

Carpzov. pract. crim. part. 2. q. 82. n. 9. 10. &. seqq. us[unleserliches Material] 15. ibi[unleserliches Material] praejudicia. P. H. O. Caroli V. art. 164. ibi: so der Dieb oder Diebin ihres Alters unter vierzehen Jahren sc.

CXIIX. Es wäre denn der Dieb nahe bey vierzehen Jahren alt/ und der Diebstahl groß/ oder es befünden sich andere beschwerliche und gefährliche Umbstände: (als daß der Diebstahl offt wiederholet/ oder cum effractura violenta geschehen) darbey/ also daß die Boßheit das Alter erfüllete/ auff solchen Fall kan er sich vom Strick nicht loß machen.

Matth. Stephani & Georg. Remus ad d. art. 164. Matth. Coler part. 1. Decis. 162. n. 8. Carpzov. d. q. 82. n. 193. & 20.

CXX. Die Minorennes welche zwar über 14. Jahr/ aber nach den gemeinen Käyser Rechten noch nicht 25. oder nach den Sächsischen noch nicht

L. 5. §. 2. ff. ad Leg. Aqvil. L. 12. ff. ad Leg. Cornel. de Sicar. L. 50. §. 2. ff. de Furt.

qvia infans non est capax doli, nec ullum intellectum habet

§. pupillus vers. nam infans Instit. de inutil. stipul.

Hinc non dicitur propriè vereqve delinqvere & proinde impunitatem meritò habet.

Joh. Harppr. in §. in summa sciendum 18. n. i. Instit. de oblig. qvae ex delict. nasc. Prosp. Farinac. de poen. temp. q. 92. n. 46.

CXVII. Junge Diebe so noch unter vierzehen Jahren sind/ Buben oder Mädgen / werden regulariter nicht mit dem Strang gerichtet/ oder sonst am Leben gestraffet/ sondern mit Leibes Straffe beleget/ nachdem der Diebstahl groß / entweder zur Staupe geschlagen/ oder verwiesen oder müssen im Gefängniß büssen. Doch wird der Staupenschlag nicht leicht erkandt es müste denn der Dieb gar bald 14. Jahr alt seyn.

CXVIII. Sonst aber wenn der Dieb von 10. 11. 12. oder 13. Jahr ist/ wird ihm an statt der Straffe/ im Gefängniß von dem Büttel/ Stadtknecht oder Frohnboten ein Stockschilling gegeben und darbey bedrohet/ wenn er von solchen Stehlen ins künfftige nicht abliesse/ und sich besserte/ er mit härterer/ ja wohl Lebens Straffe angesehen werden solte.

Carpzov. pract. crim. part. 2. q. 82. n. 9. 10. &. seqq. us[unleserliches Material] 15. ibi[unleserliches Material] praejudicia. P. H. O. Caroli V. art. 164. ibi: so der Dieb oder Diebin ihres Alters unter vierzehen Jahren sc.

CXIIX. Es wäre denn der Dieb nahe bey vierzehen Jahren alt/ und der Diebstahl groß/ oder es befünden sich andere beschwerliche und gefährliche Umbstände: (als daß der Diebstahl offt wiederholet/ oder cum effractura violenta geschehen) darbey/ also daß die Boßheit das Alter erfüllete/ auff solchen Fall kan er sich vom Strick nicht loß machen.

Matth. Stephani & Georg. Remus ad d. art. 164. Matth. Coler part. 1. Decis. 162. n. 8. Carpzov. d. q. 82. n. 193. & 20.

CXX. Die Minorennes welche zwar über 14. Jahr/ aber nach den gemeinen Käyser Rechten noch nicht 25. oder nach den Sächsischen noch nicht

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        <p>qvia infans non est capax doli, nec ullum intellectum habet</p>
        <p>§. pupillus vers. nam infans Instit. de inutil. stipul.</p>
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        <p>CXVII. Junge Diebe so noch unter vierzehen Jahren sind/ Buben oder Mädgen /                      werden regulariter nicht mit dem Strang gerichtet/ oder sonst am Leben                      gestraffet/ sondern mit Leibes Straffe beleget/ nachdem der Diebstahl groß /                      entweder zur Staupe geschlagen/ oder verwiesen oder müssen im Gefängniß büssen.                      Doch wird der Staupenschlag nicht leicht erkandt es müste denn der Dieb gar bald                      14. Jahr alt seyn.</p>
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[229/0239] L. 5. §. 2. ff. ad Leg. Aqvil. L. 12. ff. ad Leg. Cornel. de Sicar. L. 50. §. 2. ff. de Furt. qvia infans non est capax doli, nec ullum intellectum habet §. pupillus vers. nam infans Instit. de inutil. stipul. Hinc non dicitur propriè vereqve delinqvere & proinde impunitatem meritò habet. Joh. Harppr. in §. in summa sciendum 18. n. i. Instit. de oblig. qvae ex delict. nasc. Prosp. Farinac. de poen. temp. q. 92. n. 46. CXVII. Junge Diebe so noch unter vierzehen Jahren sind/ Buben oder Mädgen / werden regulariter nicht mit dem Strang gerichtet/ oder sonst am Leben gestraffet/ sondern mit Leibes Straffe beleget/ nachdem der Diebstahl groß / entweder zur Staupe geschlagen/ oder verwiesen oder müssen im Gefängniß büssen. Doch wird der Staupenschlag nicht leicht erkandt es müste denn der Dieb gar bald 14. Jahr alt seyn. CXVIII. Sonst aber wenn der Dieb von 10. 11. 12. oder 13. Jahr ist/ wird ihm an statt der Straffe/ im Gefängniß von dem Büttel/ Stadtknecht oder Frohnboten ein Stockschilling gegeben und darbey bedrohet/ wenn er von solchen Stehlen ins künfftige nicht abliesse/ und sich besserte/ er mit härterer/ ja wohl Lebens Straffe angesehen werden solte. Carpzov. pract. crim. part. 2. q. 82. n. 9. 10. &. seqq. us_ 15. ibi_ praejudicia. P. H. O. Caroli V. art. 164. ibi: so der Dieb oder Diebin ihres Alters unter vierzehen Jahren sc. CXIIX. Es wäre denn der Dieb nahe bey vierzehen Jahren alt/ und der Diebstahl groß/ oder es befünden sich andere beschwerliche und gefährliche Umbstände: (als daß der Diebstahl offt wiederholet/ oder cum effractura violenta geschehen) darbey/ also daß die Boßheit das Alter erfüllete/ auff solchen Fall kan er sich vom Strick nicht loß machen. Matth. Stephani & Georg. Remus ad d. art. 164. Matth. Coler part. 1. Decis. 162. n. 8. Carpzov. d. q. 82. n. 193. & 20. CXX. Die Minorennes welche zwar über 14. Jahr/ aber nach den gemeinen Käyser Rechten noch nicht 25. oder nach den Sächsischen noch nicht

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 229. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/239>, abgerufen am 28.11.2024.