Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.nem. Et secundum illam aliqvoties pronunciasse Jenenses testatur. CVI. Ehe auch die Todes Straffe erkannt wird/ muß zuvor Corpus delicti gewiß seyn/ denn es ist nicht gnung wenn der Dieb sagte er hätte gestohlen aber nicht darbey meldete was/ wie viele und wem ers entwendet. Cardin. Tusch. tom. 1. verb. Confessio concl. 647. n. 6. Carvet. Cons 29. n. 2. vol. 1. Matth. Berlich. part. 5. concl. 46. n 1. AEgid. Bossius in pract. crim. rub. de furt. n. 15.Cum qvo convenit Ord. Crim. Carol. V. art. 162. Qvo casu hisce formalibus domini Scabini pronunciant: So wil vor allen Dingen vonnöthen seyn/ daß ihr an die jenige Oerter schreibet/ und eigentliche Erkundigung einzichet/ ob die von Inqvisito bekante Deuben gewiß und in Warheit geschehen/ und bekandter massen verübt worden. Worauff alsdenn wenn das jenige / so ihr euch erkundiget/ mit Fleiß zu den Acten registriret, und dieselbe vollständig wieder überschickt werden/ des gefangenen Person und Straffe wegen / ferner ergehet was Recht ist. V. R. W. Bechmann. in Comment. ad Pand. Tom. 2. Part. 2. Exerc. 6. p. 142. n. 31. CVII. Wenn aber der Judex nichts gewisses des halber ausmachen könte/ der nicht aller Straffe frey/ sondern wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Carpzov. pract. crim. p. 2. qvaest. 81. n. 5. 6. & 7. Hinc formula pronunciandi est talis apud Scabin. Daferne man aber zu der Erkundigung nicht wol kommen und gelangen könte/ uff den Fall wird der Verhaffte öffentlich zur Staupe geschlagen/ und nach erlittener und ausgestandener Leibes Straffe/ des Landes ewig billig verwiesen. CVIII. In furto cum effractione commisso de ipsa effractione. Item in furto a pluribus commisso de corpore delicti judici omnino constare debet. Idem Carpzov. d. q. 81. n. 19. 20. & seqq. us[unleserliches Material] 28. CIX. Die Beutelschneider/ ob schon ein und ander Diebstahl bey ihnen gefunden wird/ werden sie doch am Leben nicht gestrafft/ wenn man nicht gewiß ist / noch auch erforschen kan/ wenn und wo sie es genommen. Wie solches bey Meßzeiten offt erkandt wird. nem. Et secundum illam aliqvoties pronunciasse Jenenses testatur. CVI. Ehe auch die Todes Straffe erkannt wird/ muß zuvor Corpus delicti gewiß seyn/ denn es ist nicht gnung wenn der Dieb sagte er hätte gestohlen aber nicht darbey meldete was/ wie viele und wem ers entwendet. Cardin. Tusch. tom. 1. verb. Confessio concl. 647. n. 6. Carvet. Cons 29. n. 2. vol. 1. Matth. Berlich. part. 5. concl. 46. n 1. AEgid. Bossius in pract. crim. rub. de furt. n. 15.Cum qvo convenit Ord. Crim. Carol. V. art. 162. Qvo casu hisce formalibus domini Scabini pronunciant: So wil vor allen Dingen vonnöthen seyn/ daß ihr an die jenige Oerter schreibet/ und eigentliche Erkundigung einzichet/ ob die von Inqvisito bekante Deuben gewiß und in Warheit geschehen/ und bekandter massen verübt worden. Worauff alsdenn wenn das jenige / so ihr euch erkundiget/ mit Fleiß zu den Acten registriret, und dieselbe vollständig wieder überschickt werden/ des gefangenen Person und Straffe wegen / ferner ergehet was Recht ist. V. R. W. Bechmann. in Comment. ad Pand. Tom. 2. Part. 2. Exerc. 6. p. 142. n. 31. CVII. Wenn aber der Judex nichts gewisses des halber ausmachen könte/ der nicht aller Straffe frey/ sondern wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Carpzov. pract. crim. p. 2. qvaest. 81. n. 5. 6. & 7. Hinc formula pronunciandi est talis apud Scabin. Daferne man aber zu der Erkundigung nicht wol kommen und gelangen könte/ uff den Fall wird der Verhaffte öffentlich zur Staupe geschlagen/ und nach erlittener und ausgestandener Leibes Straffe/ des Landes ewig billig verwiesen. CVIII. In furto cum effractione commisso de ipsa effractione. Item in furto à pluribus commisso de corpore delicti judici omninò constare debet. Idem Carpzov. d. q. 81. n. 19. 20. & seqq. us[unleserliches Material] 28. CIX. Die Beutelschneider/ ob schon ein und ander Diebstahl bey ihnen gefunden wird/ werden sie doch am Leben nicht gestrafft/ wenn man nicht gewiß ist / noch auch erforschen kan/ wenn und wo sie es genommen. Wie solches bey Meßzeiten offt erkandt wird. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0237" n="227"/> nem. Et secundum illam aliqvoties pronunciasse Jenenses testatur.</p> <l>Virg. Pingitzer. q. 4. n. 6.</l> <l>nec non Scabini Lips. Carpzov. d. q. 80. n. 88. 89. & 90.</l> <p>CVI. Ehe auch die Todes Straffe erkannt wird/ muß zuvor Corpus delicti gewiß seyn/ denn es ist nicht gnung wenn der Dieb sagte er hätte gestohlen aber nicht darbey meldete was/ wie viele und wem ers entwendet.</p> <l>Cardin. Tusch. tom. 1. verb. Confessio concl. 647. n. 6.</l> <l>Carvet. Cons 29. n. 2. vol. 1.</l> <l>Matth. Berlich. part. 5. concl. 46. n 1.</l> <l>AEgid. Bossius in pract. crim. rub. de furt. n. 15.</l> <p>Cum qvo convenit Ord. Crim. Carol. V. art. 162.</p> <p>Qvo casu hisce formalibus domini Scabini pronunciant: So wil vor allen Dingen vonnöthen seyn/ daß ihr an die jenige Oerter schreibet/ und eigentliche Erkundigung einzichet/ ob die von Inqvisito bekante Deuben gewiß und in Warheit geschehen/ und bekandter massen verübt worden. Worauff alsdenn wenn das jenige / so ihr euch erkundiget/ mit Fleiß zu den Acten registriret, und dieselbe vollständig wieder überschickt werden/ des gefangenen Person und Straffe wegen / ferner ergehet was Recht ist. V. R. W.</p> <p>Bechmann. in Comment. ad Pand. Tom. 2. Part. 2. Exerc. 6. p. 142. n. 31.</p> <p>CVII. Wenn aber der Judex nichts gewisses des halber ausmachen könte/ der nicht aller Straffe frey/ sondern wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.</p> <p>Carpzov. pract. crim. p. 2. qvaest. 81. n. 5. 6. & 7.</p> <p>Hinc formula pronunciandi est talis apud Scabin.</p> <p>Daferne man aber zu der Erkundigung nicht wol kommen und gelangen könte/ uff den Fall wird der Verhaffte öffentlich zur Staupe geschlagen/ und nach erlittener und ausgestandener Leibes Straffe/ des Landes ewig billig verwiesen.</p> <p>CVIII. In furto cum effractione commisso de ipsa effractione. Item in furto à pluribus commisso de corpore delicti judici omninò constare debet.</p> <p>Idem Carpzov. d. q. 81. n. 19. 20. & seqq. us<gap reason="illegible"/> 28.</p> <p>CIX. Die Beutelschneider/ ob schon ein und ander Diebstahl bey ihnen gefunden wird/ werden sie doch am Leben nicht gestrafft/ wenn man nicht gewiß ist / noch auch erforschen kan/ wenn und wo sie es genommen. Wie solches bey Meßzeiten offt erkandt wird.</p> </div> </body> </text> </TEI> [227/0237]
nem. Et secundum illam aliqvoties pronunciasse Jenenses testatur.
Virg. Pingitzer. q. 4. n. 6. nec non Scabini Lips. Carpzov. d. q. 80. n. 88. 89. & 90. CVI. Ehe auch die Todes Straffe erkannt wird/ muß zuvor Corpus delicti gewiß seyn/ denn es ist nicht gnung wenn der Dieb sagte er hätte gestohlen aber nicht darbey meldete was/ wie viele und wem ers entwendet.
Cardin. Tusch. tom. 1. verb. Confessio concl. 647. n. 6. Carvet. Cons 29. n. 2. vol. 1. Matth. Berlich. part. 5. concl. 46. n 1. AEgid. Bossius in pract. crim. rub. de furt. n. 15. Cum qvo convenit Ord. Crim. Carol. V. art. 162.
Qvo casu hisce formalibus domini Scabini pronunciant: So wil vor allen Dingen vonnöthen seyn/ daß ihr an die jenige Oerter schreibet/ und eigentliche Erkundigung einzichet/ ob die von Inqvisito bekante Deuben gewiß und in Warheit geschehen/ und bekandter massen verübt worden. Worauff alsdenn wenn das jenige / so ihr euch erkundiget/ mit Fleiß zu den Acten registriret, und dieselbe vollständig wieder überschickt werden/ des gefangenen Person und Straffe wegen / ferner ergehet was Recht ist. V. R. W.
Bechmann. in Comment. ad Pand. Tom. 2. Part. 2. Exerc. 6. p. 142. n. 31.
CVII. Wenn aber der Judex nichts gewisses des halber ausmachen könte/ der nicht aller Straffe frey/ sondern wird mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.
Carpzov. pract. crim. p. 2. qvaest. 81. n. 5. 6. & 7.
Hinc formula pronunciandi est talis apud Scabin.
Daferne man aber zu der Erkundigung nicht wol kommen und gelangen könte/ uff den Fall wird der Verhaffte öffentlich zur Staupe geschlagen/ und nach erlittener und ausgestandener Leibes Straffe/ des Landes ewig billig verwiesen.
CVIII. In furto cum effractione commisso de ipsa effractione. Item in furto à pluribus commisso de corpore delicti judici omninò constare debet.
Idem Carpzov. d. q. 81. n. 19. 20. & seqq. us_ 28.
CIX. Die Beutelschneider/ ob schon ein und ander Diebstahl bey ihnen gefunden wird/ werden sie doch am Leben nicht gestrafft/ wenn man nicht gewiß ist / noch auch erforschen kan/ wenn und wo sie es genommen. Wie solches bey Meßzeiten offt erkandt wird.
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