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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Idem n. 39.

Observarunt haec Scabini Lips. sic pronunciantes: Es wolle denn der Churfürst zu Sachsen/ und Burggraff zu Magdeburg sc. Unser gnädigster Herr/ in Ansehung daß man die Stücke von obangezeigten gestohlenen silbern Hoffbecher/ wieder bekommen/ und also der Gefangene/ welcher sonsten ausser diesem keines Diebstahls/ so er weiter begangen/ verdächtig/ dasselbe gar nicht genossen / die zuerkandte Todes Straffe des Stranges ihme aus Gnaden erlassen/ auff den Fall würde er öffentlich zur Staupen geschlagen/ und nach erlittenem und ausgestandenem Staupenschlag des Landes ewig verwiesen. V. R. W. Qvaestori Dresdensi M. April Anno 1613.

Item: Es wolle denn die Churfürstl. Wittibe in Ansehung/ daß man den Flachs und Kleider/ wiewohl sie allbereit zerschnitten und zertrennet gewesen/ wieder bekommen &c. Ihme Gnade erzeigen/ auff den Fall würde er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. V. R. W. Qvaestori Coldicensi Mens. Junio Anno 1631.

CI. Es mitigiret auch dem Diebe die Straffe daß er nicht gehenckt wird/ wenn er das Geld an Aecker/ Wiesen oder auch Mobilien angeleget/ so noch verhanden sind/ und dem/ so den Diebstahl erlitten/ abgetreten werden können.

Carpzov. part. 2. q. 80. n. 43. & seqq. us[unleserliches Material] 45. Bechmann. d. loc. pag. 141. n. 30.

CII. Es sind aber hierbey folgende Limitationes in acht zunehmen.

I. Wenn der Eigenthums Herr zwar den Diebstahl wieder bekömmet/ der Dieb aber dem/ welchen er solchen verkaufft/ nicht das Geld wieder geben kan/ und die Summa ist über 5. Soliden kan er sich dadurch von der Straffe des Stranges nicht loß machen/ noch befreyen.

Idem Carpzov. d. q. 80. num. 51. nota tamen qvae habet n. 55. 56. &. 57.

2. Vielweniger wenn er gleich keinen Nutzen von dem Diebstahl gehabt/ sondern einander ihm solchen wieder gestohlen/ und er könte ihn doch nicht restituiren.

Idem num 58. 59. & 60.

3. Hat auch dieses in furto cum effractione violenta & seditiosa commisso nicht statt/ denn wenn der Deib gleich dem Eigenthums Herrn die geraubte und gestohlene Sachen wieder giebt/ hilfft ihm doch solches nicht vom Salgen loß.

Idem n. 39.

Observarunt haec Scabini Lips. sic pronunciantes: Es wolle denn der Churfürst zu Sachsen/ und Burggraff zu Magdeburg sc. Unser gnädigster Herr/ in Ansehung daß man die Stücke von obangezeigten gestohlenen silbern Hoffbecher/ wieder bekommen/ und also der Gefangene/ welcher sonsten ausser diesem keines Diebstahls/ so er weiter begangen/ verdächtig/ dasselbe gar nicht genossen / die zuerkandte Todes Straffe des Stranges ihme aus Gnaden erlassen/ auff den Fall würde er öffentlich zur Staupen geschlagen/ und nach erlittenem und ausgestandenem Staupenschlag des Landes ewig verwiesen. V. R. W. Qvaestori Dresdensi M. April Anno 1613.

Item: Es wolle denn die Churfürstl. Wittibe in Ansehung/ daß man den Flachs und Kleider/ wiewohl sie allbereit zerschnitten und zertrennet gewesen/ wieder bekommen &c. Ihme Gnade erzeigen/ auff den Fall würde er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. V. R. W. Qvaestori Coldicensi Mens. Junio Anno 1631.

CI. Es mitigiret auch dem Diebe die Straffe daß er nicht gehenckt wird/ wenn er das Geld an Aecker/ Wiesen oder auch Mobilien angeleget/ so noch verhanden sind/ und dem/ so den Diebstahl erlitten/ abgetreten werden können.

Carpzov. part. 2. q. 80. n. 43. & seqq. us[unleserliches Material] 45. Bechmann. d. loc. pag. 141. n. 30.

CII. Es sind aber hierbey folgende Limitationes in acht zunehmen.

I. Wenn der Eigenthums Herr zwar den Diebstahl wieder bekömmet/ der Dieb aber dem/ welchen er solchen verkaufft/ nicht das Geld wieder geben kan/ und die Summa ist über 5. Soliden kan er sich dadurch von der Straffe des Stranges nicht loß machen/ noch befreyen.

Idem Carpzov. d. q. 80. num. 51. nota tamen qvae habet n. 55. 56. &. 57.

2. Vielweniger wenn er gleich keinen Nutzen von dem Diebstahl gehabt/ sondern einander ihm solchen wieder gestohlen/ und er könte ihn doch nicht restituiren.

Idem num 58. 59. & 60.

3. Hat auch dieses in furto cum effractione violenta & seditiosa commisso nicht statt/ denn wenn der Deib gleich dem Eigenthums Herrn die geraubte und gestohlene Sachen wieder giebt/ hilfft ihm doch solches nicht vom Salgen loß.

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[225/0235] Idem n. 39. Observarunt haec Scabini Lips. sic pronunciantes: Es wolle denn der Churfürst zu Sachsen/ und Burggraff zu Magdeburg sc. Unser gnädigster Herr/ in Ansehung daß man die Stücke von obangezeigten gestohlenen silbern Hoffbecher/ wieder bekommen/ und also der Gefangene/ welcher sonsten ausser diesem keines Diebstahls/ so er weiter begangen/ verdächtig/ dasselbe gar nicht genossen / die zuerkandte Todes Straffe des Stranges ihme aus Gnaden erlassen/ auff den Fall würde er öffentlich zur Staupen geschlagen/ und nach erlittenem und ausgestandenem Staupenschlag des Landes ewig verwiesen. V. R. W. Qvaestori Dresdensi M. April Anno 1613. Item: Es wolle denn die Churfürstl. Wittibe in Ansehung/ daß man den Flachs und Kleider/ wiewohl sie allbereit zerschnitten und zertrennet gewesen/ wieder bekommen &c. Ihme Gnade erzeigen/ auff den Fall würde er mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. V. R. W. Qvaestori Coldicensi Mens. Junio Anno 1631. CI. Es mitigiret auch dem Diebe die Straffe daß er nicht gehenckt wird/ wenn er das Geld an Aecker/ Wiesen oder auch Mobilien angeleget/ so noch verhanden sind/ und dem/ so den Diebstahl erlitten/ abgetreten werden können. Carpzov. part. 2. q. 80. n. 43. & seqq. us_ 45. Bechmann. d. loc. pag. 141. n. 30. CII. Es sind aber hierbey folgende Limitationes in acht zunehmen. I. Wenn der Eigenthums Herr zwar den Diebstahl wieder bekömmet/ der Dieb aber dem/ welchen er solchen verkaufft/ nicht das Geld wieder geben kan/ und die Summa ist über 5. Soliden kan er sich dadurch von der Straffe des Stranges nicht loß machen/ noch befreyen. Idem Carpzov. d. q. 80. num. 51. nota tamen qvae habet n. 55. 56. &. 57. 2. Vielweniger wenn er gleich keinen Nutzen von dem Diebstahl gehabt/ sondern einander ihm solchen wieder gestohlen/ und er könte ihn doch nicht restituiren. Idem num 58. 59. & 60. 3. Hat auch dieses in furto cum effractione violenta & seditiosa commisso nicht statt/ denn wenn der Deib gleich dem Eigenthums Herrn die geraubte und gestohlene Sachen wieder giebt/ hilfft ihm doch solches nicht vom Salgen loß.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/235>, abgerufen am 24.11.2024.