Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Carpzov. d. loc. n. 61. 62. 63. & 64. XCVI. Wenn aber der Dieb vom Diebstahl nichts genossen/ sondern der Eigenthums. Herr solchen wieder bekommet/ mitigiret oder lindert es dem Dieb die Straffe / daß er nicht gehenckt/ sondern zur Staupe geschlagen/ verwiesen/ oder wenn der Diebstahl nicht groß/ mit Gefängniß gestrafft wird. Carpz. pract. Crim. part. 2. q. 80. n. 9. XCVII. Etlicher Orten ist vor diesem eine böse Gewohnheit gewesen daß die Obrigkeit die gestohlene und geraubte Sachen confisciret und sich selbst zugeeignet. Welches unchristliche und unbillige Beginnen aber in den 207. Articul der P. H. G. O. Caroli V. und in der Chur-Sächs. Constit. 32. part. 4. gäntzlich abgeschaffet/ und dagegen verordnet worden/ daß zwar solch geraubt und gestohlen Gut in die Gerichte gebracht und alda verwahret/ wenn aber der jenige/ dem es geraubet und gestohlen worden/ sich anmeldet/ und es beybringet daß es sein gewesen/ soll es ihm völlig wieder zugestellet und verabfolget werden. Virgil. Pingizer qvaest. Saxon. 19. And. Gail. lib. 1. obs. 18. Fr. Pfeil/ Cons. 59. cent. 1. Wehner. Pract. obs. v. Gewonheiten. Dan. Moller ad d. Const. Elect. 32. n. 7. Matth. Berlich. part. 5. Concl. 45. n. 30. Carpzov. d. q. 80. n. 10. & 13.XCVIII. Ob auch gleich der Eigenthums-Herr den Diebstahl nicht völlig wieder erlangen kan/ sondern der Dieb was davon ausgegeben und verthan/ hat doch die Strafe des Galgens nicht stat/ sondern eine gelindere/ es trüge denn das jenige/ so ermangelte/ doch noch über fünf Soliden aus. Carpz. d. q. 80. n. 23. 25. 26. & 27. XCIX. Eben also wenn etliche einen grossen Diebstahl begangen/ einer aber nur allein von denselben ertappet und in Hafft gesetzt/ und dessen Antheil dem Eigenthums-Herrn wieder zugestellet würde/ wird er auch nicht gehenckt / sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Idem Carpz. d. q. 80. n. 28. & seqq. C. Gleiche Beschaffenheit hat es wenn der Dieb dem Eigenthums-Herrn die gestohlene Sachen wieder schaffet/ und dem welchen er solche verkaufft das Pret ium zugleich restituiret. Idem. n. 33. 34. & 35. ibi[unleserliches Material] praejud. Oder wenn es silberne Gefässe gewesen/ und der Dieb solche zerbrochen und nur die Stücke und das Bruchsilber wieder lieferte. Carpzov. d. loc. n. 61. 62. 63. & 64. XCVI. Wenn aber der Dieb vom Diebstahl nichts genossen/ sondern der Eigenthums. Herr solchen wieder bekommet/ mitigiret oder lindert es dem Dieb die Straffe / daß er nicht gehenckt/ sondern zur Staupe geschlagen/ verwiesen/ oder wenn der Diebstahl nicht groß/ mit Gefängniß gestrafft wird. Carpz. pract. Crim. part. 2. q. 80. n. 9. XCVII. Etlicher Orten ist vor diesem eine böse Gewohnheit gewesen daß die Obrigkeit die gestohlene und geraubte Sachen confisciret und sich selbst zugeeignet. Welches unchristliche und unbillige Beginnen aber in den 207. Articul der P. H. G. O. Caroli V. und in der Chur-Sächs. Constit. 32. part. 4. gäntzlich abgeschaffet/ und dagegen verordnet worden/ daß zwar solch geraubt und gestohlen Gut in die Gerichte gebracht und alda verwahret/ wenn aber der jenige/ dem es geraubet und gestohlen worden/ sich anmeldet/ und es beybringet daß es sein gewesen/ soll es ihm völlig wieder zugestellet und verabfolget werden. Virgil. Pingizer qvaest. Saxon. 19. And. Gail. lib. 1. obs. 18. Fr. Pfeil/ Cons. 59. cent. 1. Wehner. Pract. obs. v. Gewonheiten. Dan. Moller ad d. Const. Elect. 32. n. 7. Matth. Berlich. part. 5. Concl. 45. n. 30. Carpzov. d. q. 80. n. 10. & 13.XCVIII. Ob auch gleich der Eigenthums-Herr den Diebstahl nicht völlig wieder erlangen kan/ sondern der Dieb was davon ausgegeben und verthan/ hat doch die Strafe des Galgens nicht stat/ sondern eine gelindere/ es trüge denn das jenige/ so ermangelte/ doch noch über fünf Soliden aus. Carpz. d. q. 80. n. 23. 25. 26. & 27. XCIX. Eben also wenn etliche einen grossen Diebstahl begangen/ einer aber nur allein von denselben ertappet und in Hafft gesetzt/ und dessen Antheil dem Eigenthums-Herrn wieder zugestellet würde/ wird er auch nicht gehenckt / sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Idem Carpz. d. q. 80. n. 28. & seqq. C. Gleiche Beschaffenheit hat es wenn der Dieb dem Eigenthums-Herrn die gestohlene Sachen wieder schaffet/ und dem welchen er solche verkaufft das Pret ium zugleich restituiret. Idem. n. 33. 34. & 35. ibi[unleserliches Material] praejud. Oder wenn es silberne Gefässe gewesen/ und der Dieb solche zerbrochen und nur die Stücke und das Bruchsilber wieder lieferte. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0234" n="224"/> <p>Carpzov. d. loc. n. 61. 62. 63. & 64.</p> <p>XCVI. Wenn aber der Dieb vom Diebstahl nichts genossen/ sondern der Eigenthums. Herr solchen wieder bekommet/ mitigiret oder lindert es dem Dieb die Straffe / daß er nicht gehenckt/ sondern zur Staupe geschlagen/ verwiesen/ oder wenn der Diebstahl nicht groß/ mit Gefängniß gestrafft wird.</p> <p>Carpz. pract. Crim. part. 2. q. 80. n. 9.</p> <p>XCVII. Etlicher Orten ist vor diesem eine böse Gewohnheit gewesen daß die Obrigkeit die gestohlene und geraubte Sachen confisciret und sich selbst zugeeignet. Welches unchristliche und unbillige Beginnen aber in den 207. Articul der P. H. G. O. Caroli V. und in der Chur-Sächs. Constit. 32. part. 4. gäntzlich abgeschaffet/ und dagegen verordnet worden/ daß zwar solch geraubt und gestohlen Gut in die Gerichte gebracht und alda verwahret/ wenn aber der jenige/ dem es geraubet und gestohlen worden/ sich anmeldet/ und es beybringet daß es sein gewesen/ soll es ihm völlig wieder zugestellet und verabfolget werden.</p> <l>Virgil. Pingizer qvaest. Saxon. 19.</l> <l>And. Gail. lib. 1. obs. 18.</l> <l>Fr. Pfeil/ Cons. 59. cent. 1.</l> <l>Wehner. Pract. obs. v. Gewonheiten.</l> <l>Dan. Moller ad d. Const. Elect. 32. n. 7.</l> <l>Matth. Berlich. part. 5. Concl. 45. n. 30.</l> <l>Carpzov. d. q. 80. n. 10. & 13.</l> <p>XCVIII. Ob auch gleich der Eigenthums-Herr den Diebstahl nicht völlig wieder erlangen kan/ sondern der Dieb was davon ausgegeben und verthan/ hat doch die Strafe des Galgens nicht stat/ sondern eine gelindere/ es trüge denn das jenige/ so ermangelte/ doch noch über fünf Soliden aus.</p> <p>Carpz. d. q. 80. n. 23. 25. 26. & 27.</p> <p>XCIX. Eben also wenn etliche einen grossen Diebstahl begangen/ einer aber nur allein von denselben ertappet und in Hafft gesetzt/ und dessen Antheil dem Eigenthums-Herrn wieder zugestellet würde/ wird er auch nicht gehenckt / sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.</p> <p>Idem Carpz. d. q. 80. n. 28. & seqq.</p> <p>C. Gleiche Beschaffenheit hat es wenn der Dieb dem Eigenthums-Herrn die gestohlene Sachen wieder schaffet/ und dem welchen er solche verkaufft das Pret ium zugleich restituiret. Idem. n. 33. 34. & 35. ibi<gap reason="illegible"/> praejud. Oder wenn es silberne Gefässe gewesen/ und der Dieb solche zerbrochen und nur die Stücke und das Bruchsilber wieder lieferte.</p> </div> </body> </text> </TEI> [224/0234]
Carpzov. d. loc. n. 61. 62. 63. & 64.
XCVI. Wenn aber der Dieb vom Diebstahl nichts genossen/ sondern der Eigenthums. Herr solchen wieder bekommet/ mitigiret oder lindert es dem Dieb die Straffe / daß er nicht gehenckt/ sondern zur Staupe geschlagen/ verwiesen/ oder wenn der Diebstahl nicht groß/ mit Gefängniß gestrafft wird.
Carpz. pract. Crim. part. 2. q. 80. n. 9.
XCVII. Etlicher Orten ist vor diesem eine böse Gewohnheit gewesen daß die Obrigkeit die gestohlene und geraubte Sachen confisciret und sich selbst zugeeignet. Welches unchristliche und unbillige Beginnen aber in den 207. Articul der P. H. G. O. Caroli V. und in der Chur-Sächs. Constit. 32. part. 4. gäntzlich abgeschaffet/ und dagegen verordnet worden/ daß zwar solch geraubt und gestohlen Gut in die Gerichte gebracht und alda verwahret/ wenn aber der jenige/ dem es geraubet und gestohlen worden/ sich anmeldet/ und es beybringet daß es sein gewesen/ soll es ihm völlig wieder zugestellet und verabfolget werden.
Virgil. Pingizer qvaest. Saxon. 19. And. Gail. lib. 1. obs. 18. Fr. Pfeil/ Cons. 59. cent. 1. Wehner. Pract. obs. v. Gewonheiten. Dan. Moller ad d. Const. Elect. 32. n. 7. Matth. Berlich. part. 5. Concl. 45. n. 30. Carpzov. d. q. 80. n. 10. & 13. XCVIII. Ob auch gleich der Eigenthums-Herr den Diebstahl nicht völlig wieder erlangen kan/ sondern der Dieb was davon ausgegeben und verthan/ hat doch die Strafe des Galgens nicht stat/ sondern eine gelindere/ es trüge denn das jenige/ so ermangelte/ doch noch über fünf Soliden aus.
Carpz. d. q. 80. n. 23. 25. 26. & 27.
XCIX. Eben also wenn etliche einen grossen Diebstahl begangen/ einer aber nur allein von denselben ertappet und in Hafft gesetzt/ und dessen Antheil dem Eigenthums-Herrn wieder zugestellet würde/ wird er auch nicht gehenckt / sondern mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.
Idem Carpz. d. q. 80. n. 28. & seqq.
C. Gleiche Beschaffenheit hat es wenn der Dieb dem Eigenthums-Herrn die gestohlene Sachen wieder schaffet/ und dem welchen er solche verkaufft das Pret ium zugleich restituiret. Idem. n. 33. 34. & 35. ibi_ praejud. Oder wenn es silberne Gefässe gewesen/ und der Dieb solche zerbrochen und nur die Stücke und das Bruchsilber wieder lieferte.
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